Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009

Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 08.07.2008 - 1 S 70/08   

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https://dejure.org/2008,5140
LG Magdeburg, 08.07.2008 - 1 S 70/08 (https://dejure.org/2008,5140)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 (https://dejure.org/2008,5140)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 1 S 70/08 (https://dejure.org/2008,5140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der Abschleppkosten und Inkassokosten bei widerrechtlichem Parken; Erfordernis der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Abschleppen eines Fahrzeugs i.R.d. besitzrechtlichen Selbsthilferechts; Inkassokosten als Teil des durch die Inanspruchnahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Teures Parken - Wer mit sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Teures Parken - Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt am Freitag, den 5. Juni 2009 über einen Fall aus Magdeburg

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch vom Kundenparkplatz kann abgeschleppt werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teures Parken auf Kundenparkplatz

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Kundenparkplatz nur für Kunden

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Parkplatzbesitzer dürfen abschleppen lassen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Magdeburg, 19.02.2008 - 2 S 318/07

    Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums

    Auszug aus LG Magdeburg, 08.07.2008 - 1 S 70/08
    Mit einem Berufungsurteil vom 19. Februar 2008 (2 S 318/07) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts entgegengesetzt entschieden.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08   

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https://dejure.org/2009,14784
OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08 (https://dejure.org/2009,14784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 1 S 70.08 (https://dejure.org/2009,14784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 1 S 70.08 (https://dejure.org/2009,14784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glücksspielstaatsvertrag (Anhang zu Art. 1 § 1 Satz 2 des Glücksspielgesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007, GVBl. I 2007, 218, 227) und das Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg - Art. 2 des Glücksspielgesetzes, GVBl. I 218) diene der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und entspreche auch im Übrigen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261).

    Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ; 115, 276 ).

    Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die die Landesgesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich halten, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276 ).

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Der GlüStV wurde von der Kommission notifiziert; eine Notifizierungspflicht auch des AG GlüStV ist mangels eines vom Inhalt des Staatsvertrags abweichenden Regelungsinhalts nicht ersichtlich (vgl. zur parallelen Rechtslage in Hessen: HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks).

    Im Hinblick auf den dem Gesetzgeber für eine Gefahrenprognose grundsätzlich zuzugestehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum bei der Bekämpfung von Suchtgefahren muss es einer Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung einer Suchtgefahr durch Sportwetten zu stellen sind und ob unter Berücksichtigung der danach relevanten Untersuchungen und Ergebnisse angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum überschritten, indem er gemäß § 27 GlüStV dessen Regelungen erst innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten und ohne nähere Anforderungen an Inhalt und Reichweite einer solchen Evaluierung einer Rechtsfolgenabschätzung unterwerfen will (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Allerdings wird hierdurch das Konzept des GlüStV noch nicht in Frage gestellt; der tatsächlich in Rheinland-Pfalz bestehende Zustand erweist sich vielmehr als eine von den Vertragsschließenden des GlüStV und den Landesgesetzgebern der jeweiligen Ausführungsgesetze gerade nicht gewollte Abweichung vom Konzept des GlüStV (vgl. OVG Koblenz ebenda, ferner HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Auch insoweit muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit sich die Absicht der betroffenen Länder, ggf. fortgeltende Gewerbeerlaubnisse für Sportwetten aus der Endzeit der DDR aufzuheben (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O. S. 8 des Entscheidungsabdrucks), verwirklichen lässt; jedenfalls gegenwärtig sind keine durchgreifenden Zweifel an der inneren Kohärenz des GlüStV veranlasst.

    Auch für den Bereich der Automatenspiele gibt es kein staatliches Monopol, obwohl dort die meisten Spieler mit problematischem oder gar pathologischem Spielverhalten anzutreffen sind, so dass sich dort die Bekämpfung der Spielsucht als besonders dringender Gemeinwohlbelang aufdrängt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13. August 2008 a.a.O., S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Ein Regelungsdefizit im Sinne der Wesentlichkeitstheorie lässt sich angesichts der bereits im GlüStV selbst enthaltenen Regelungsdichte aus dem Zusammenspiel von grundsätzlichen Vorgaben im GlüStV und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nicht ableiten (ebenso BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris, Rn. 20 f.).

    Abgesehen davon, dass mit guten Gründen auch eine sektorale Betrachtung gemeinschaftsrechtlich in Erwägung zu ziehen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 - ZfWG 2008, 446), setzt die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesetzgeber mit der Schaffung sektoral unterschiedlicher Regelungen für einzelne, mehr durch historische Zufälligkeiten als durch systematische Kriterien voneinander abgegrenzte Teilbereiche des gesamten Glücksspielgeschehens noch innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt, die Prüfung voraus, ob die Teilregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung trotz der sektoralen Unterschiede insgesamt gesehen jedenfalls stimmig das legitime Gemeinwohlinteresse wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.), etwa auch, ob der Gesetzgeber ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraumes als weniger effektiv ansehen durfte (so BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a.a.O.) und ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08

    Ordnungsverfügung gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    OVG 1 S 93.08 (zur Rechtslage im Land Brandenburg).

    Sie deckt sich mit der rechtlichen Bewertung der Regelungen des GlüStV, die der Senat seinen im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin getroffenen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.07 und OVG 1 S 203.07 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, zuletzt etwa Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - s. zur Rechtslage in Brandenburg bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 -).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die die Landesgesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich halten, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ; 115, 276 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Abgesehen davon, dass mit guten Gründen auch eine sektorale Betrachtung gemeinschaftsrechtlich in Erwägung zu ziehen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 - ZfWG 2008, 446), setzt die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesetzgeber mit der Schaffung sektoral unterschiedlicher Regelungen für einzelne, mehr durch historische Zufälligkeiten als durch systematische Kriterien voneinander abgegrenzte Teilbereiche des gesamten Glücksspielgeschehens noch innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt, die Prüfung voraus, ob die Teilregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung trotz der sektoralen Unterschiede insgesamt gesehen jedenfalls stimmig das legitime Gemeinwohlinteresse wahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a.a.O.), etwa auch, ob der Gesetzgeber ein Monopolsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraumes als weniger effektiv ansehen durfte (so BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a.a.O.) und ob es andere Gründe gibt, für die verschiedenen Glücksspiele unterschiedliche Regelungen zu treffen und folglich auch verschiedene Regelungsmethoden vorzusehen.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Ähnliches gilt für den Umgang mit den derzeit noch fortgeltenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, DÖV 2007, 119) Glücksspielerlaubnissen aus der Endzeit der DDR.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks, bei juris Rn. 33 ff.).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08
    Diese Prüfung sprengt den Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und muss - auch unter Berücksichtigung inzwischen vorliegender erstinstanzlicher Hauptsacheentscheidungen, die sich hierzu weder umfassend noch tragend äußern (s. dazu Urteile des VG Berlin vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 167.08 u.a., dort etwa S 70 f. des Abdrucks) - der Klärung in den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Das hierdurch begründete zumindest faktische staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform bzw. unionsrechtskonform (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421, sowie vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, vom 05.11.2007 und vom 28.07.2006, je a.a.O.; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 - Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009, ZfWG 2009, 196; OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 -, juris).

    Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zu Art und Zuschnitt der Wetten in ausreichender Weise vorgenommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; HambOVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 - a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 107 ff.).

    Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 5; ebenso Koenig/Ciszewski, ZfWG 2008, 397, 399) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102, 103; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG - Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -).

    Das ist hier nicht der Fall, weil die Untersagungsverfügung bei Erlass und auch jetzt auf die Untersagung unerlaubten Glücksspiels gerichtet ist, um Suchtgefahren abzuwenden, das Glücksspiel zu begrenzen und zu ordnen sowie der Gefahr von Betrug und Manipulationen vorzubeugen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 09.10.2009 - 3 BS 155/07

    Sportwetten

    Die von der Antragsstellerin auszugsweise wiedergegebenen Empfehlungen des Fachbeirats Glücksspielsucht entfalten, worauf der Antragsgegner unter Heranziehung von § 1 Abs. 1, 2 VwVGlüStV hingewiesen hat, keine Bindungswirkung; zudem ergibt sich aus § 27 GlüStV, wonach die Auswirkungen des Staatsvertrags in einer Evaluation zu untersuchen sind, deren Ergebnis drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, mithin erst zum Ende 2010 hin vorzulegen ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag die Tätigkeit des Fachbeirats als flankierende Beratungsleistung konzipiert hat, nicht aber als Voraussetzung zum gesetzlichen Tätigwerden selbst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2009, ZfWG 2009, 194).
  • OVG Sachsen, 14.10.2009 - 3 BS 154/07

    Sportwetten

    Auch aus dem Umstand, dass sich die Glücksspielaufsicht in diesem Punkt bisher womöglich als noch nicht hinreichend effektiv erwiesen hat, um die Werbebeschränkung des Glücksspielstaatsvertrags vollständig durchzusetzen, kann in Anbetracht des bislang erst verstrichenen Zeitraums nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die gesetzliche Regelung auf fehlende Effektivität angelegt sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2009, ZfWG 2009, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

    Zur näheren Begründung kann insoweit auf das Urteil des Senats vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - verwiesen werden (ebenso bereits Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 - Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 - OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 - juris).
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