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   VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02   

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https://dejure.org/2002,4873
VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02 (https://dejure.org/2002,4873)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 (https://dejure.org/2002,4873)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. April 2002 - 1 S 705/02 (https://dejure.org/2002,4873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der Rechtsmittelbegründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Beschwerde bei pauschalierter und unsubstantiierter Begründung; Verwerfung einer Beschwerde nach richterlichem Hinweis; Vorliegen des Bestehens bzw. der Wiederaufnahme einer "ehelichen Lebensgemeinschaft"

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
    Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag: Beschwerde, Begründung, Auseinandersetzung, Verwerfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 797
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 10 S 1725/13

    Genehmigungserfordernis von Abfallbeseitigungsanlagen; Einstufung von

    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
    Die unveränderte Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen danach grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 11.04.2002 - 1 S 705/02 - juris Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12).
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