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   VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13   

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https://dejure.org/2013,19847
VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13 (https://dejure.org/2013,19847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 (https://dejure.org/2013,19847)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 1 S 733/13 (https://dejure.org/2013,19847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedingt vorsätzliches Handeln des Verursachers in subjektiver Hinsicht als Voraussetzung für die Anwendung des Nr. 15.8 GebVerz IM (missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Voraussetzungen für die Gebührenerhebung bei missbräuchlicher Veranlassung von Polizeieinsätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GebVerz IM Nr. 15.8
    Bedingt vorsätzliches Handeln des Verursachers in subjektiver Hinsicht als Voraussetzung für die Anwendung des Nr. 15.8 GebVerz IM (missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Versender eines als Paketbombe verdächtigten "Scherzpakets" muss Polizeieinsatz nicht bezahlen; kein Vorsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Polizeieinsatz fürs "Scherzpaket"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Paketbombe - Scherz löst Großeinsatz aus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu missglückter Scherzaktion - Absender von "Paketbombe" muss nicht zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versender eines als Paketbombe verdächtigten "Scherzpakets" muss Polizeieinsatz nicht bezahlen - kein Vorsatz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Versender eines als Paketbombe verdächtigten "Scherzpakets" muss Polizeieinsatz nicht bezahlen

  • bista.de (Kurzinformation)

    Scherzpaket-Absender haftet nur bei Vorsatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für nicht vorsätzlich ausgelösten Polizeieinsatz dürfen nicht in Rechnung gestellt werden - Versender eines als Paketbombe verdächtigten "Scherzpakets" muss Polizeieinsatz nicht bezahlen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kostenerstattungsanspruch bei missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2014, 56
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Freiburg, 19.02.2013 - 5 K 1126/12

    Inanspruchnahme für Kosten eines Polizeieinsatzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Februar 2013 - 5 K 1126/12 - wird zurückgewiesen.

    Auf die am 14.06.2012 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 19.02.2013 (- 5 K 1126/12 - juris) den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 31.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2012 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.02.2013 - 5 K 1126/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, denjenigen, der bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die den Verdacht begründenden Umstände zurechenbar veranlasst und zu verantworten hat, in gleicher Weise wie den Anscheinsstörer zu den Kosten des Polizeieinsatzes heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 62, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 ).

    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).

  • VGH Hessen, 23.03.2011 - 5 A 2224/10

    Verwaltungsgebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Der Hessische VGH verlangt ebenfalls Vorsatz und setzt bei der 2. Alternative als Zielrichtung der Täuschungshandlung voraus, einen Fehleinsatz der Polizei herbeiführen zu wollen (Beschl. v. 23.03.2011 - 5 A 2224/10 - NVwZ 2011, 893).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 1 S 2218/03

    Ausreiseuntersagung bei Gefährdung der äußeren oder inneren Sicherheit oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist es entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (Senatsurteil vom 07.12.2004 - 1 S 2218/03 - ESVGH 55, 153 = VBlBW 2005, 231 m.w.N.).
  • VG Berlin, 28.11.1990 - 1 A 154.89

    Zur Kostenerstattungspflicht des Anscheinsstörers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 3263/08

    Rechtscharakter eines privaten Verkehrszeichens ohne verkehrsrechtliche Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
  • VG Arnsberg, 16.03.2010 - 11 K 2865/09

    Gebührenbescheide der Polizei wegen missbräuchlicher Alarmierung aufgehoben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Die Rechtsprechung verlangt für beide Tatbestandsalternativen Vorsatz, für die zweite Tatbestandsalternative sogar neben dem vorsätzlichen Vortäuschen der Gefahrenlage die Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen (VG Arnsberg, Urt. v. 16.03.2010 - 11 K 2865/09 - u. Urt. v. 23.10.2012 - 11 K 3017/11 -, beide in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854).
  • VG Arnsberg, 23.10.2012 - 11 K 3017/11

    Erhebung von Verwaltungsgebühren für einen polizeilichen Einsatz wegen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2013 - 1 S 733/13
    Die Rechtsprechung verlangt für beide Tatbestandsalternativen Vorsatz, für die zweite Tatbestandsalternative sogar neben dem vorsätzlichen Vortäuschen der Gefahrenlage die Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen (VG Arnsberg, Urt. v. 16.03.2010 - 11 K 2865/09 - u. Urt. v. 23.10.2012 - 11 K 3017/11 -, beide in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18

    Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften";

    Dass dies der Inhalt des Gebührentatbestands sei, ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, weil sie eine Reaktion auf das Senatsurteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 - darstelle, in dem der Senat ausgeführt habe, dass der Verordnungsgeber eine Norm mit eben diesem Inhalt schaffen könne.

    Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht hingegen nicht begründet werden (Senat, Urt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 - VBlBW 2014, 56 m.w.N.).

    Sollen mit einem Gebührentatbestand Gebühren für ein Handeln von Polizeibehörden festgesetzt und soll so der Grundsatz der Kostenfreiheit des Polizeihandelns durchbrochen werden, bedürfen solche Durchbrechungen einer eindeutigen, unmissverständlichen, für den Bürger vorhersehbaren Rechtsgrundlage (Senat, Urt. v. 25.07.2013, a.a.O.).

    Im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert (Senat, Urt. v. 25.07.2013, a.a.O., und v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 - VBlBW 2005, 231, jeweils m.w.N.).

    In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (Senat, Urt. v. 25.07.2013, a.a.O.).

    Sie wurde als Reaktion auf das genannte Urteil des Senats vom 25.07.2013 (- 1 S 733/13 - a.a.O.) geschaffen.

    Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - VBlBW 2011, 350; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris - und v. 22.01.2004a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; OVG Berlin, Beschl. v. 28.11.2001 - 1 N 45.00 - NVwZ-RR 2002, 623), d.h. wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (Senat, Urt. v. 25.07.2013, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - VBlBW 2004, 218: "vorwerfbar"; ähnl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1990 - 5 S 1842/99 - NVwZ-RR 1991, 24; Finger, a.a.O., S. 801).

    Die Entstehungsgeschichte der Norm legt die Annahme nahe, dass der Verordnungsgeber bei der Wahl des Begriffs der "Veranlassung" an die Rechtsprechung des Senats und das genannte Urteil vom 25.07.2013 (- 1 S 733/13 - a.a.O.) anknüpfen wollte.

    Bei der vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.07.2013 (a.a.O.) erfolgten Neufassung des Gebührentatbestands der Alternative 2 des Nr. 15.8.1 Satz 1 GebVerz hat der Verordnungsgeber zwar den Begriff der "Veranlassung" aufgegriffen.

    Denn die mehrfache ausdrückliche Differenzierung, die der Verordnungsgeber in dem Gebührentatbestand Nr. 15.8.1 GebVerz IM gewählt hat (Zweipersonen- und Dreipersonenverhältnis, "Verursachen" der Anscheinsgefahr bzw. des Gefahrenverdachts und "Veranlassen" der Alarmierung), war in dem Urteil des Senats vom 25.07.2013 (- 1 S 733/13 - a.a.O.), das Anlass für die Schaffung des Gebührentatbestands war, nicht angesprochen.

    Sie haben zur Folge, dass es sich bei diesem Tatbestand nicht mehr um eine - wie erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 25.07.2013, a.a.O.) - eindeutige, unmissverständliche und für den Bürger vorhersehbare sowie eine willkürfreie Rechtsanwendung gewährleistende Rechtsgrundlage handelt, wie sie für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit des Polizeihandelns erforderlich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    (1) Anscheinsstörer und damit Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 PolG ist, wer ex post objektiv keine Gefahr verursacht, jedoch ex ante bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck einer verursachten Gefahr erweckt hat; hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut (Senat, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25; Urt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 29; Ruder, PolR BW, 8. Aufl., Rn. 191; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, § 1 Rn. 34; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 424).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21

    Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle;

    Ein Gefahrenverdacht rechtfertigt grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen zur Feststellung, ob wirklich eine Gefahr vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, VBlBW 2014, 56, juris Rn. 30; Sauter, a.a.O., § 3 Rn. 14).

    In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus allerdings den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.07.2013, a.a.O., juris Rn. 30, und vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 53).

  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 1 A 699/13

    Bauaufsicht; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschung; konkrete

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16. August 2002 - 8 S 455/02 -, juris Rn. 21; Urt. v. 25. Juli 2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2015 - 11 LA 138/14

    Garantenstellung; Kosten; Polizeieinsatz; Vortäuschen einer Gefahrenlage

    Die entsprechende Regelung muss auch vor dem Hintergrund, dass polizeiliches Handeln grundsätzlich kostenfrei ist, eindeutig, unmissverständlich und für den Bürger vorhersehbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.7.2013 - 1 S 733/13 -, juris, Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2015 - 10 LB 7/14

    Missbrauch; Missbräuchliche Nutzung; Paralleleinfuhr; Parallelhandel;

    "Missbräuchlich" bedeutet danach "einen Missbrauch darstellend; zu einem schlechten, falschen Zweck" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.7.2013 -1 S 733/13 -, juris, Rn. 37).
  • VG Braunschweig, 19.04.2016 - 5 B 48/16

    Beißkorbzwang; Fachbehörde; Gefahren; gefährlicher Hund; Hund; Hundebiss;

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind die Maßnahmen der Behörde bei einem Gefahrenverdacht regelmäßig darauf zu beschränken, die Umstände weiter aufzuklären sowie die Gefahrensituation vorläufig zu sichern; nur in besonderen Einzelfällen, beispielsweise bei einem besonders schwerwiegenden Gefahrenverdacht, können die Maßnahmen über die vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Maßnahmen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 30; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl, Kap. D Rn. 48).
  • VG Stuttgart, 06.05.2021 - 14 K 7124/18

    Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

    Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 23).
  • VG Köln, 30.10.2014 - 20 K 5234/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen; Gewaltsames Eindringen

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 - juris; VG Aachen, Urteil vom 16.03.2007 - 6 K 2089/05 - juris (zur Anscheinsgefahr); Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage, § 8 Rn. 19, 21, Lisken/ Denninger, Polizeirecht, 3. Auflage, E 37 f.
  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1184/14

    Anforderungen an die Heranziehung zur Entrichtung von Gebühren für eine

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 - Rn. 30, zitiert nach juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 19.04.2016 - 5 B 48/16 -, Rn. 27, zitiert nach juris.
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