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   LG Kiel, 16.12.2011 - 1 S 77/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,70327
LG Kiel, 16.12.2011 - 1 S 77/11 (https://dejure.org/2011,70327)
LG Kiel, Entscheidung vom 16.12.2011 - 1 S 77/11 (https://dejure.org/2011,70327)
LG Kiel, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 1 S 77/11 (https://dejure.org/2011,70327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Reisenden wegen Beratungsverschuldens aus einem Reisevermittlungsvertrag i.R.d. Buchung einer Kreuzfahrt mit getrennter Buchung der Flüge

  • reise-recht-wiki.de

    Risiko bei getrennter Buchung von Kreuzfahrt und Flug

  • RA Kotz

    Beratungspflichten des Reisevermittlers - getrennte Buchung von Kreuzfahrt und Hin- und Rückflug

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04

    Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2011 - 1 S 77/11
    Der Reisevermittler ist grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und muss dabei ungefragt diejenigen Umstände offen legen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen oder - weitergehend - auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankommt (BGH NJW 2006, 3137; BGH NJW 2006, 2321).

    So besteht für den Reisevermittler - anders als gem. § 5 Nr. 1 BGB-InfoV für den Reiseveranstalter - etwa keine Verpflichtung, ungefragt über Pass- und Visa-Erfordernisse Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2006, 2321; MüKo a. a. O. Rn. 51).

  • BGH, 25.07.2006 - X ZR 182/05

    Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet

    Auszug aus LG Kiel, 16.12.2011 - 1 S 77/11
    Der Reisevermittler ist grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und muss dabei ungefragt diejenigen Umstände offen legen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen oder - weitergehend - auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankommt (BGH NJW 2006, 3137; BGH NJW 2006, 2321).

    Auch eine Reiseabbruchversicherung - anders als eine Reiserücktrittsversicherung - muss das Reisebüro nicht ansprechen (BGH NJW 2006, 3137).

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