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   LG München I, 04.03.2013 - 1 S 8972/12 WEG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6421
LG München I, 04.03.2013 - 1 S 8972/12 WEG (https://dejure.org/2013,6421)
LG München I, Entscheidung vom 04.03.2013 - 1 S 8972/12 WEG (https://dejure.org/2013,6421)
LG München I, Entscheidung vom 04. März 2013 - 1 S 8972/12 WEG (https://dejure.org/2013,6421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Nießbrauchsberechtigten auf Feststellung der alleinigen Nutzung einer Gartenfläche als dingliches Sondernutzungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bierbänke und -tische können Sondernutzung beeinträchtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nicht übernommene schuldrechtliche Vereinbarung über Sondernutzungsrecht wird bei Eigentümerwechsel unwirksam

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsrecht nach WEG: Sind bauliche Veränderungen zulässig?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondernutzungsrecht: Übergang von Pflichten bei Veräußerung des Wohnungseigentums? (IMR 2013, 1144)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sondernutzungsrecht: Keine Befugnis zur Vornahme baulicher Veränderungen! (IMR 2013, 1095)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Auszug aus LG München I, 04.03.2013 - 1 S 8972/12
    Zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung einer Beseitigung kann dabei auch der Zustandsstörer verpflichtet sein, wenn die Störung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht, wovon vorliegend, wie dargelegt, auszugehen ist, und er zur Beseitigung der Störung tatsächlich und auch rechtlich in der Lage ist (BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az V ZR 263/11, juris Rn 8, 9; BGH, Beschluss vom 4.3.2010, Az: V ZB 130/09, juris Rn 14).

    Sie sind somit, entsprechend den Ausführungen unter Ziffer II.4 der Urteilsgründe, gemäß § 1004 I BGB zur Beseitigung verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 4.3.2010, V ZB 130/09, juris Rn 14, 15).

  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

    Auszug aus LG München I, 04.03.2013 - 1 S 8972/12
    In diesem Fall wären sie nämlich zumindest als Zustandsstörer anzusehen, weil sie die Beeinträchtigung des dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts der Klägerin durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht haben, diese daher zumindest mittelbar auf ihren Willen zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az V ZR 263/11, juris Rn 8, 9; Palandt, 72. Aufl., Rn 19 zu § 1004 BGB).

    Zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung einer Beseitigung kann dabei auch der Zustandsstörer verpflichtet sein, wenn die Störung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht, wovon vorliegend, wie dargelegt, auszugehen ist, und er zur Beseitigung der Störung tatsächlich und auch rechtlich in der Lage ist (BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az V ZR 263/11, juris Rn 8, 9; BGH, Beschluss vom 4.3.2010, Az: V ZB 130/09, juris Rn 14).

  • LG München I, 15.09.2014 - 1 S 1836/13

    Bezeichnung als "Lügner" und "Betrüger": Meinungsfreiheit oder Beleidigung?

    Die streitgegenständlichen Äußerungen erfolgten aber gerade nicht im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten vor dem damit befassten Gericht bzw. in Vorbereitung eines solchen Rechtsstreits, zumal das unter dem Az: 484 URII 164/06 WEG beim Amtsgericht München bzw. dem Az: 1 T 1062/07 beim Landgericht München 1 geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Äußerung bereits rechtskräftig abgeschlossen und das Verfahren 484 C 19717/11 WEG beim Amtsgericht München bzw. 1 S 8972/12 WEG beim Landgericht München 1, an dem die Beklagte im Übrigen auch selbst nicht beteiligt war, zum Zeitpunkt der Äußerungen noch nicht anhängig war.
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