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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06 (https://dejure.org/2006,1218)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 1 S 90.06 (https://dejure.org/2006,1218)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 (https://dejure.org/2006,1218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betreibens einer Annahmestelle für Sportwetten; Notwendigkeit einer entsprechenden Genehmigung und deren Voraussetzungen; Anforderungen an einen Untersagungsbescheid; Erfüllung eines Straftatbestandes durch die unerlaubte Vermittlung ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 49 ff.; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; ASOG Bln § 17 Abs. 1; ; StGB § 284; ; VwGO § 80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Sportwetten in Berlin/Brandenburg

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor verboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 741
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (29)

  • VG München, 21.06.2006 - M 16 K 05.2229
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2001 -6 C 2/01-, BVerwGE 114, 92 ff., juris Rn. 23 und vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 45).

    Dass der Betroffene mit einem eigenen finanziellen Interesse am Ergebnis der Sportwette tätig wird, setzt der Begriff des "Veranstaltens" nicht zwingend voraus (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 47).

    Es genügt, dass sie dafür tatsächlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 48.).

    Denn § 284 StGB nimmt entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann, nämlich danach, ob überhaupt eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 49; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2006 -22 BV 05.457-, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, NVwZ 2006, 1078 ff., juris Rn.8).

    Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass sich das staatliche Wettmonopol bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht befinde und deswegen unangewendet bleiben müsse, weil dem Europarecht Übergangsfristen zur Erreichung eines europarechtskonformen Zustandes fremd seien (so aber etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. September 2006 -3 L 312/06-, S. 6 ff. des Umdrucks; VG München, Urteil vom 21. Juni 2006 -M 16 K 05.2229-, S. 22 des Umdrucks m.w.N.; Vallone/Dubberke, GewArch 2006, 240 [241]) .

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Auf die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene und der Entscheidung der Strafgerichte zugewiesene Frage, ob in der Übergangszeit "eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist" (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261 ff., Rn.159), kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht an (zur Unmaßgeblichkeit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes: VGH München, Beschluss vom 14. September 2006 -24 CS 06.2132-, Seite 6 des Umdrucks; OVG Münster, a.a.O. Rn. 24).

    Deshalb bedarf es keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, welche Wirkung Maßgabeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die übergangsweise Fortgeltung verfassungswidrigen Rechts auf das Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitserfordernis verwaltungsakzessorischer Strafbestimmungen zukommt (vgl. Widmaier, Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - für die Zeit bis zur Neuregelung des Rechts der Sportwetten, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand März 2006, § 31 Rn. 227; Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 183 Fn. 89).

    a) Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfällt ungeachtet der bundesrechtlichen Strafsanktion des § 284 StGB und den genannten landesrechtlichen Regelungen über das staatliche Wettmonopol dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. Rn. 80).

    In der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O. Rn. 58).

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Denn § 284 StGB nimmt entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann, nämlich danach, ob überhaupt eine Erlaubnis erteilt wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. Rn. 49; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2006 -22 BV 05.457-, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, NVwZ 2006, 1078 ff., juris Rn.8).

    Denn die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit einerseits und die Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgrund der modifizierten Weitergeltungsanordnung geschaffenen Übergangsrechts lässt einen Normkonflikt in Bezug auf die nicht erlaubte und strafbewehrte Wettvermittlung des Antragstellers nicht entstehen (im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 10. Juli 2006, a.a.O. Rn. 42; OVG Bremen, a.a.O. S. 9 des Umdrucks; VGH Kassel, a.a.O. Rn. 42).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Dass der EuGH in der Rechtssache Gambelli (Urteil vom 6. November 2003 -C-243/01-, NJW 2004, 139 Rn. 58) die Rechtsstellung des Wettvermittlers in Bezug auf die Grundfreiheiten nicht ausdrücklich gewürdigt hat, obwohl sich das strafrechtliche Ausgangsverfahren gegen Sportwettvermittler richtete, kann keine hinreichende Grundlage für die Annahme bieten, die Vermittler kämen nicht auch selbst in den Genuss der Dienstleistungsfreiheit.
  • VG Potsdam, 11.09.2006 - 3 L 312/06

    Private Sportwetten rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass sich das staatliche Wettmonopol bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht befinde und deswegen unangewendet bleiben müsse, weil dem Europarecht Übergangsfristen zur Erreichung eines europarechtskonformen Zustandes fremd seien (so aber etwa VG Potsdam, Beschluss vom 11. September 2006 -3 L 312/06-, S. 6 ff. des Umdrucks; VG München, Urteil vom 21. Juni 2006 -M 16 K 05.2229-, S. 22 des Umdrucks m.w.N.; Vallone/Dubberke, GewArch 2006, 240 [241]) .
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die unmittelbar innerstaatlich wirkenden Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten zeichnen sich durch einen Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichen Recht aus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. März 1978 -106/77 [Simmenthal]-, NJW 1978, 1741; Urteil vom 22. November 2005 -C-144/04 [Mangold/Helm]-, NJW 2005, 3695 Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 -2 C 14/04-, NVwZ 2005, 1080 [1081] m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die unmittelbar innerstaatlich wirkenden Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten zeichnen sich durch einen Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichen Recht aus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. März 1978 -106/77 [Simmenthal]-, NJW 1978, 1741; Urteil vom 22. November 2005 -C-144/04 [Mangold/Helm]-, NJW 2005, 3695 Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 -2 C 14/04-, NVwZ 2005, 1080 [1081] m.w.N.).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die unmittelbar innerstaatlich wirkenden Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten zeichnen sich durch einen Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem innerstaatlichen Recht aus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. März 1978 -106/77 [Simmenthal]-, NJW 1978, 1741; Urteil vom 22. November 2005 -C-144/04 [Mangold/Helm]-, NJW 2005, 3695 Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 -2 C 14/04-, NVwZ 2005, 1080 [1081] m.w.N.).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    Es wird angenommen, dass in einem solchen Falle die verfassungsgerichtliche Weitergeltungsanordnung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Rechtsgrundlage für die Realisierung des mit der für verfassungswidrig erklärten Norm verfolgten Anliegens darstellt (vgl. Bethge, a.a.O., § 35 Rn. 46 unter Bezugnahme auf BVerfGE 98, 169 [215]).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
    In der Rechtssache Zenatti (Urteil vom 21. Oktober 1999 -C-67/98 -, GewArch 2000, 19 Rn. 24, 25) hat der EuGH dargelegt, dass eine Tätigkeit, die die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht, in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit falle, sobald wenigstens einer der Leistungsanbieter in einem anderen Staat als dem niedergelassen sei, in dem die Leistung angeboten werde.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05

    Übergangsweise Anwendbarkeit von europarechtswidrigen Regelungen für ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06

    Untersagung der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten im Nachgang der

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 24 CS 06.2132
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • OVG Berlin, 10.07.2002 - 1 S 9.02

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

  • OVG Bremen, 07.09.2006 - 1 B 273/06

    Werder Bremen darf nicht für bwin werben - Gewerbegesetz der DDR;

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes, hier zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das staatliche Sportwettenmonopol, haben alle staatlichen Stellen entsprechend § 31 Abs. 1 BVerfGG die tragenden Gründe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch in Parallelfällen zu beachten, in denen ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt und eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende verfassungsrechtliche Bewertung nicht gerechtfertigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)).

    Entsprechende Feststellungen haben für das Land Berlin das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2006 (- 1 S 90.06 -) und für das Land Nordrhein-Westfalen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 13 ff.) getroffen.

    Ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) nicht zu begründen war (so OLG München, U. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -), ist dafür unerheblich (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -).

    Eine in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten vermag deshalb eine nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 1. c)).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -), das Hamburgische OVG (B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)) gehen davon aus, dass nach Durchführung der in diesen Bundesländern durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 mit der Folge entspreche, dass es eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

    Selbst wenn man diese Maßnahmen nicht als ausreichend ansehen sollte, um den Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als nach Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls als gerechtfertigt zu beurteilen, ist gleichwohl nicht von der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung wegen Missachtung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten auszugehen, soweit man diese wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Leistungen zwischen dem Wettveranstalter und dem Wettvermittler in Deutschland als für den Wettvermittler relevante Rechte ansieht, die er für sich in Anspruch nehmen kann (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. a)).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2008 - 1 S 99.08

    Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes

    Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2006 - VG 35 A 137.06 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 22. Januar 2007 - VG 35 A 84.07 - gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

    Der Antragsteller erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - zurückwies.

    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (bereits Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

    Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser neuen Rechtsgrundlagen ist auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - veröffentlicht in juris) hinsichtlich der Annahme von Sportwetten durch den Antragsteller für den in, Malta, ansässigen Wettanbieter T_____.

    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006, a.a.O, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks, bei juris Rn. 33 ff.).

  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

    c) Ob der Angeklagte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB auch "ohne behördliche Erlaubnis" gehandelt hat, ob also - wie von der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BVerwG NVwZ 2006, 1175; OVG Berlin-Brandenburg ZfWG 2006, 318) vertreten wird - eine innerstaatliche Erlaubnis am Sitz des Veranstalters oder Vermittlers - hier Berlin - erforderlich oder die Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates - hier Österreich - als ausreichend anzusehen ist, kann dahinstehen.

    Denn auch die Berliner Rechtslage stellte sich im Wesentlichen wie die Rechtslage in Bayern dar (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 ; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 35 A 108.08 -, jeweils bei juris).

    Dies gilt umso mehr, als die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. für Berlin: OVG Berlin-Brandenburg ZfWG 2006, 318 und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 1 S 99.08 - bei juris) nur die vom Bundesverfassungsgericht mit dem Sportwettenurteil ausdrücklich zugelassene ordnungsrechtliche Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten betrifft, nicht aber die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - 1 S 42.07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - Entscheidungsumdruck S. 7 f.) kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht darauf an, ob die für eine Strafverfolgung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261 ff., Rn.159) offen gelassene und ihnen zugewiesene Frage beurteilen, ob in der Übergangszeit der Fortgeltung des bisherigen Rechts eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist.

    Dieser entscheidungserhebliche Prüfungsrahmen ändert sich auch nicht durch die sportwettenbezogenen, insbesondere die Fragestellung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV von Anbietern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und dort über eine gültige Lizenz verfügen (vgl. den gemeinschaftsrechtlichen Bezug insoweit unterstellend: Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 - nach juris, Rn. 24), betreffenden Äußerungen der EU-Kommission, soweit sie sich damit beschäftigen, ob diese Beschränkung durch eine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spielsucht in der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt werden kann, und in diesem Zusammenhang eine den gesamten monopolisierten Glücksspielsektor einbeziehende Betrachtung angestellt wird.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig;

    Hierzu zählt insbesondere die Anordnung, dass das betreffende Gesetz - entgegen der mit der Unvereinbarkeitserklärung eingetretenen Anwendungssperre - für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteile vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. -, BVerfGE 98, 169 = juris Rn. 169; vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293 = juris Tenor 4; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 -, juris Rn. 19, 31; BFH, Urteil vom 16. November 2011 - X R 15/09 -, juris Rn. 15; Lenz/Hansel, a.a.O., § 78 Rn. 14, § 95 Rn. 66; Bethge, a.a.O., § 31 Rn. 227, § 78 Rn. 66, § 79 Rn. 59; Karpenstein/Schneider, a.a.O., § 78 Rn. 37, 47, 52 ff.).

    Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen sich das jeweilige Verfassungsgericht nicht darauf beschränkt, das verfassungswidrige Gesetz für (vorübergehend) weiter anwendbar zu erklären, sondern bestimmte Modifikationen für dessen vorübergehende Anwendbarkeit festlegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 S 90.06 -, juris Rn. 31; siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40 = juris Rn. 180, dort heißt es in einem solchen Fall, es sei geboten, für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung zu treffen; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 167 ff., wo ausdrücklich von einer "Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG" die Rede ist) oder das Gericht eine ganz eigene Übergangsregelung trifft, die sich lediglich an den betreffenden Gesetzen oder dem gesetzgeberischen Regelungskonzept zu orientieren versucht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, BVerfGE 132, 134 = juris Rn. 100).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

    Auf das Erfordernis der Frage nachzugehen, ob die dem Wettanbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Konzession diesen auch in Malta zu entsprechendem Tätigwerden berechtigt, hat der Senat bereits in einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - ZfWG 2006, 318, juris Rn. 24, und vom 24. November 2006 - OVG 1 S 122.06 - OVGE 27, 301).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2008 - 1 S 3.08
    Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser neuen Rechtsgrundlagen ist auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - veröffentlicht in juris) hinsichtlich der Annahme von Sportwetten durch den Antragsteller für den in Klagenfurt, Österreich, ansässigen Wettanbieter h... GmbH in der Betriebsstätte W....straße ... nicht zweifelhaft.

    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006, a.a.O, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks, bei juris Rn. 33 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigen, folgt zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks, bei juris Rn. 33 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - 1 S 121.07

    Online-Vermittlung von Sportwetten; Begriff der Wettannahmestelle; unentgeltliche

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelungen zum Sportwettenmonopol im Land Brandenburg auch bei Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Maßgaben für die Fortgeltung der entsprechenden bayerischen Vorschriften für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2007 gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstießen und deshalb nach dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unangewendet gelassen werden müssten, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Beachtung der Maßgaben für die Übergangszeit nicht nur die Vereinbarkeit mit innerstaatlichem Verfassungsrecht gewährleistet, sondern auch eine Kollision mit primärem Gemeinschaftsrecht ausschließt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 - in juris veröffentlicht).

    Diese Auffassung verkennt, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Freistaat Bayern gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt und die sie tragenden Gründe in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes auch in Parallelfällen durch sämtliche der in § 31 Abs. 1 BVerfGG genannten Stellen zu beachten sind, so dass sie in den Ländern mit einer der bayerischen entsprechenden Rechtslage auch von den Gerichten beachtet werden müssen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2006, a.a.O., in juris, Rn. 31 f.).

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2009 - 1 S 70.08

    Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 1 S 207.08

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 63.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 64.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 1 S 121.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • LG Bremen, 27.12.2007 - 1 O 2375/06

    Kein Schadensersatz für bwin wegen Verbot der Trikot-Werbung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 1 S 26.09

    Sportwetten; Tipomat; Aufstellen eines Terminals für Internetwetten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 55.09

    Sportwetten; Vermittlung an Internetanbieter in Malta; Untersagungsverfügung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 34.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 1 S 236.08

    Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und zugehörigem Berliner

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 24 CS 07.384

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private im Freistaat Bayern -

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.08.2008 - 279 Ds 104/07

    Glücksspiel: Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2009 - 1 L 50.09

    Streitwertbemessung bei Untersagungsverfügungen in Sportwettenfällen

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