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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09 (https://dejure.org/2010,2587)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 1 S 94.09 (https://dejure.org/2010,2587)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 (https://dejure.org/2010,2587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 49 AEUV, Art ... 56 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 284 StGB, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 4 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 9 Abs 2 GlüStVtr BE, § 10 GlüStVtr BE, § 21 GlüStVtr BE, § 8 Abs 4 GlüStVtrAG BE 2007
    (Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. 360/04 - Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 6. März 2007 a.a.O., Rn. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O, Rn. 49 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Die Neuregelung verfolgt damit ordnungspolitische Zielsetzungen und kann nicht auf die Verfolgung fiskalischer Zwecke in einem nicht als förderungs- und ausbaufähig angesehenen Wirtschaftszweig gerichtet angesehen werden (vgl. zu dieser Bewertung des Wirtschaftszweiges: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - ZfWG 2009, 99 unter Bezugnahme auf S. 307 des Sportwettenurteils).

    Der Senat folgt der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrag und des Berliner Ausführungsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -).

    In Verbindung mit den genannten Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten könne ein insoweit bestehendes etwaiges Regelungsdefizit jedenfalls im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 a.a.O., Rn. 29-33).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Auch in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH werden die Besonderheiten von Internetangeboten hervorgehoben (vgl. Urteil vom 8. September 2009 - Rs C-42/07 - Liga Portuguesa, zit. nach http://curia.europa.eu, Rn. 70).

    Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 a.a.O., Rn. 63).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; zuvor bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07- juris), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Für die Lage nach Inkrafttreten der Neuregelung des Glücksspielrechts ist in der Abwägung von zusätzlichem Gewicht, dass damit zwar in Anknüpfung an den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) enthaltenen Neuregelungsauftrag eine auf die Vermeidung der bisher bestehenden, zur Verfassungswidrigkeit führenden Mängel ausgerichtete Neuorientierung dieses Regelungsbereichs erfolgt ist.

    Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der Neuregelung nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71.08 - GewArch 2009, 76; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 S 3069.07 - ZfWG 2008, 131, und vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288.08 - VwBlBW 2009, 57; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - ZfWG 2008, 197; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215.07 - ZfWG 2008, 122 und vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056.07 - ZfWG 2008, 264 alle veröffentlicht in juris), nicht zu folgen sein wird.
  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71.08 - GewArch 2009, 76; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 S 3069.07 - ZfWG 2008, 131, und vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288.08 - VwBlBW 2009, 57; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - ZfWG 2008, 197; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215.07 - ZfWG 2008, 122 und vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056.07 - ZfWG 2008, 264 alle veröffentlicht in juris), nicht zu folgen sein wird.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97 - Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Rn. 36, und vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, GewArchiv 2000, 19, Rn. 34).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08

    Ordnungsverfügung gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

    Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Dabei bezieht sich diese eng auf die Frage der Erforderlichkeit des Wettmonopols beschränkte gesetzgeberische Einschätzungsprärogative aber ausschließlich auf die Grundsatzfrage, ob die gebotene Neuregelung in der Form eines staatlichen Wettmonopols oder eines Lizenzierungsmodells erfolgen soll, hingegen gerade nicht - wie es aber das OVG Berlin-Brandenburg anzunehmen scheint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13) - auf die Art und Weise bzw. auf den Grad der Restriktivität der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.

    Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Zu diesem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt man nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Gesetzgeber nicht die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots festlegen, sondern lediglich inhaltliche Rahmenkriterien vorgeben müsse (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konstatiert in seinen Entscheidungen (etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9), dass.

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Gibraltar ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Gibraltar zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Gibraltar die Wetten nur im Internet angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Dabei bezieht sich diese eng auf die Frage der Erforderlichkeit des Wettmonopols beschränkte gesetzgeberische Einschätzungsprärogative aber ausschließlich auf die Grundsatzfrage, ob die gebotene Neuregelung in der Form eines staatlichen Wettmonopols oder eines Lizenzierungsmodells erfolgen soll, hingegen gerade nicht - wie es aber das OVG Berlin-Brandenburg anzunehmen scheint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13) - auf die Art und Weise bzw. auf den Grad der Restriktivität der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.

    Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Zu diesem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt man nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Gesetzgeber nicht die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots festlegen, sondern lediglich inhaltliche Rahmenkriterien vorgeben müsse (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konstatiert in seinen Entscheidungen (etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9), dass.

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Malta ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Malta zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Malta die Wetten nur im Internet ("Cyberspace") angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Dabei bezieht sich diese eng auf die Frage der Erforderlichkeit des Wettmonopols beschränkte gesetzgeberische Einschätzungsprärogative aber ausschließlich auf die Grundsatzfrage, ob die gebotene Neuregelung in der Form eines staatlichen Wettmonopols oder eines Lizenzierungsmodells erfolgen soll, hingegen gerade nicht - wie es aber das OVG Berlin-Brandenburg anzunehmen scheint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13) - auf die Art und Weise bzw. auf den Grad der Restriktivität der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.

    Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Zu diesem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt man nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Gesetzgeber nicht die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots festlegen, sondern lediglich inhaltliche Rahmenkriterien vorgeben müsse (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konstatiert in seinen Entscheidungen (etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9), dass.

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Gibraltar ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Gibraltar zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Gibraltar die Wetten nur im Internet angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Malta ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Malta zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Malta die Wetten nur im Internet ("Cyberspace") angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    "So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren unterliegt bei summarischer Prüfung auch sonst keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

    Dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen neueren Beschlüssen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse seit dem 21. Dezember 2009, etwa - OVG 1 S 11.09 - und - OVG 1 S 94.09 -, jeweils zitiert nach juris) nicht zu folgen ist, hat die Kammer in weiteren Urteilen vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, zitiert nach juris), 25. Februar 2010 (- VG 35 A 338.07 -, zitiert nach juris), 22. März 2010 (- VG 35 A 381.07 - u.a.), 17. Mai 2010 (- VG 35 A 93.07 - u.a.), 22. Juni 2010 (- VG 35 A 34.07 - u.a.), 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, zitiert nach juris) und 7. Oktober 2010 (- VG 35 K 433.09 -) ausführlich dargelegt; hierauf kann verwiesen werden.

    "So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

    Im Übrigen sind das in § 10 Abs. 5 GlüStV verankerte Monopol für die Durchführung von Sportwetten, wonach anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten nicht erteilt werden darf und die Beschränkung der Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen auf im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA verfassungsgemäß und unionsrechtskonform (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 S 94.09 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 - juris; OVG Weimar, Beschl. v. 08.12.2009 - 3 EO 593/09 - juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2009 - 6 B 10998/09 - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 B 321/09 - ZfWG 2009, 369; OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 415/08 - ZfWG 2009, 355; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 4 Bs 235/08 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2009 - 4 B 298/09 - juris; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.774 - juris).
  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 12 A 2357/09

    Untersagung der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Die Einschätzung der Kammer wurde und wird in der Rechtssprechung inzwischen von zahlreichen Gerichten für die Regelungen in Niedersachsen bzw. vergleichbare Regelwerke in anderen Bundesländern geteilt (vgl. neben den im Urteil vom 17. September 2009 (a.a.O.) genannten Entscheidungen nachfolgend: Nds. OVG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 11 ME 528/09 -, V.n.b.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2010 7 L 1277 und 1295/09 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 L 1462/09 - VG Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 5 V 1740/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 9. Dezember 2009 - AN 09.00592 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 28. September 2009 - 3 K 1832/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94/09 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 EU 593/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 3 BS 154/07 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 -, juris und zahlreiche weitere Verwaltungsgerichte).

    Darauf wird Bezug genommen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2009, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 13 A 841/09 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 5. Oktober 2009, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2010 - 1 S 204.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren unterliegt bei summarischer Prüfung auch sonst keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 5. November 2010 - OVG 1 S 141.10 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - 1 S 141.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08

    Rechtmäßigkeit festgesetzter Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen einen

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

  • VG Potsdam, 16.03.2010 - 3 L 546/09
  • VG Potsdam, 23.02.2010 - 3 L 572/09

    Verbot des Angebots von Glücksspielen im Internet

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