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LG Bautzen, 09.10.2009 - 1 S 98/08 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 18.07.2012 - 31 C 211/10
Grundsätzen des § 249 BGB bei der Ermittlung der Höhe des Schadens hinsichtlich …
Nur wenn die Errichtung eines neuen Zauns im Rahmen der Ersatzbeschaffung kostengünstiger wäre als eine Reparatur des alten Zauns wäre hier im Übrigen die von den Parteien zunächst aufgeworfene Frage überhaupt insofern durch das Gericht zu prüfen gewesen, ob sich der Kläger - entsprechend der Einschätzung des DEKRA-Sachverständigen - dann auch eine Wertverbesserung bzw. einen Abzug "Neu für Alt" hätte gefallen lassen müssen, d. h., ob die Erneuerung des Maschendrahtes und der Zaunpfähle insgesamt dann ggf. eine Besserstellung des Klägers dargestellt hätte (vgl. zu dieser Frage u. a.: LG Bautzen , Urteil vom 09.10.2009, Az.: 1 S 98/08; AG Kamenz , Urteil vom 04.07.2008, Az.: 2 C 271/07; LG Tübingen , Urteil vom 20.11.2008, Az.: 1 S 233/05, u. a. in: BauR 2009, Seiten 663 ff.; LG Kleve , Urteil vom 23.02.2005, Az.: 2 O 607/03, u. a. in: ZMR 2006, Seiten 45 f. = VersR 2006, Seiten 799 f. ) und/oder ob der Kläger sich dann zumindest ersparten Aufwendungen für die Instandhaltung und Sanierung der alten Zaunanlage als Vorteilsausgleich hätte anrechnen lassen müssen ( LG Bautzen , Urteil vom 09.10.2009, Az.: 1 S 98/08; AG Kamenz , Urteil vom 04.07.2008, Az.: 2 C 271/07 ).