Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Außerordentliche fristlose Kündigung: Beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers; Weisungsrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung wegen beharrlicher Weigerung eines Arbeitnehmers zur Befolgung einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers; Maßgebliche Rechtsgrundlagen für das Direktionsrecht des Arbeitgebers; Gebotensein einer Arbeitsanweisung zum Zwecke der ...
- RA Kotz
Abmahnung als Aprilscherz bezeichnet - anhaltende Arbeitsverweigerung
- Judicialis
MTV § 5.1; ; MTV § 6.1; ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § ... 519; ; ZPO § 520; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 c; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 315 Abs. 3; ; ArbGG § 626; ; ArbGG § 626 Abs. 1; ; ArbGG § 626 Abs. 2; ; ArbGG § 626 Abs. 2 Satz 1; ; GewO § 106; ; GewO § 106 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 626
Außerordentliche fristlose Kündigung wegen beharrlicher Weigerung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers die gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entspricht, zu befolgen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung bei beharrlicher Nichtbefolgung einer Arbeitsanweisung
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 22.02.2006 - 12 Ca 874/05
- LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95
Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
In Fällen der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung ist in der Regel eine außerordentliche als Kündigung gerechtfertigt anzusehen (BAG, Urt. vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95, NZA 1996, 1085 zu II 1 a der Gründe m.w.N.; BAG…, Urt. vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, NZA 1997, 487 zu II 4 a der Gründe m.w.N.).Das muss dann aber durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden (BAG, Urt. vom 09.05.1996 a.a.O. zu II 1 a der Gründe; BAG…, Urt. vom 21.11.1996 a.a.O. zu II 4 a der Gründe).
- BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
In Fällen der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung ist in der Regel eine außerordentliche als Kündigung gerechtfertigt anzusehen (BAG…, Urt. vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95, NZA 1996, 1085 zu II 1 a der Gründe m.w.N.; BAG, Urt. vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, NZA 1997, 487 zu II 4 a der Gründe m.w.N.).Das muss dann aber durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden (BAG…, Urt. vom 09.05.1996 a.a.O. zu II 1 a der Gründe; BAG, Urt. vom 21.11.1996 a.a.O. zu II 4 a der Gründe).
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist also - auch ohne Gewährung einer Auslauffrist - stets dann gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber - wie hier - nicht mehr einmal zumutbar ist, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nur bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen (BAG, Urt. vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797 zu B I 5 b der Gründe).
- BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03
Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Da es sich vorliegend bei der Nichtbefolgung der Arbeitsanweisung vom 22.02.2005 um einen Dauertatbestand handelte, der bis zum 07.04.2005 anhielt, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt (vgl. hierzu BAG…, Urt. vom 17.08.1972 - 2 AZR 359/71, BAGE 24, 383; so auch BGH, Urt. vom 20.06.2005 - II ZR 18/03 - BB 2005, 1698). - BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 609/00
Abmahnung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klarzumachen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch der Kündigung führen (BAG, Urt. vom 15.11.2001 - 2 AZR 609/00 AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 4). - BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
In der Rechtsprechung des BAG war jedoch schon vorher anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht in Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (BAG, Urt. vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 NZA 2005, 359 zu IV 1 der Gründe unter Hinweis auf BAG, NZA 2001, 780 = AP BGB § 611 Direktionsrecht, 61). - BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03
Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
In der Rechtsprechung des BAG war jedoch schon vorher anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht in Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (BAG, Urt. vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 NZA 2005, 359 zu IV 1 der Gründe unter Hinweis auf BAG, NZA 2001, 780 = AP BGB § 611 Direktionsrecht, 61). - BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71
Kündigung - Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 1 Sa 1/06
Da es sich vorliegend bei der Nichtbefolgung der Arbeitsanweisung vom 22.02.2005 um einen Dauertatbestand handelte, der bis zum 07.04.2005 anhielt, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt (vgl. hierzu BAG, Urt. vom 17.08.1972 - 2 AZR 359/71, BAGE 24, 383; so auch BGH…, Urt. vom 20.06.2005 - II ZR 18/03 - BB 2005, 1698).
Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Wiedereinstellungsanspruch eines befristeten Beschäftigten beim Bestehen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Ablauf der Befristung; Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages; Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede ; ...
- Judicialis
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; ; TzBfG § ... 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; TzBfG § 17 S. 1; ; BAT § 50; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; BErzGG § 21 Abs. 1
- rechtsportal.de
Befristung bei Vertretung wiederholt verhinderter Stammkraft - kein Wiedereinstellungsanspruch bei endgültigem Ausfall der ersetzten Stammkraft
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 05.10.2005 - 1 Ca 2101/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00
Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) und in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowie in § 21 Abs. 1 BErzGG gesetzlich geregelt.a) Teil des Sachgrunds der Vertretung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.).
Auch die von der Klägerin begehrte Wiedereinstellung kann keinen Erfolg haben: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.
Insbesondere ist die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.).
Letztlich entscheidend ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) aber der geringere arbeitsvertragliche Bestandsschutz, den ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis gegenüber einem Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erwirbt.
- BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03
Befristung - Vertretung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) und in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowie in § 21 Abs. 1 BErzGG gesetzlich geregelt.
Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).
a) Teil des Sachgrunds der Vertretung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).
- BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 67/02
Befristeter Arbeitsvertrag - Einstellungsanspruch
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06
Dabei sind öffentliche Ämter nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ff.).Ein Anspruch auf Einstellung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG dennoch nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ff. mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02
Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 1 Sa 1/06
Zum anderen begründet sie für den Arbeitgeber kein allgemeines Anstellungsgebot, sondern schränkt nur sein Ermessen bei der Auswahl der Bewerber ein (vgl. BAG, Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 ff.).