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   LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02   

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LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02 (https://dejure.org/2003,10789)
LAG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2003 - 1 Sa 255/02 (https://dejure.org/2003,10789)
LAG Bremen, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 1 Sa 255/02 (https://dejure.org/2003,10789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen; Vorliegen einer Spannungsklausel; Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Entgeltbestandteile; Vollständige Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; TVG § 4; ; TVG § 4 Abs. 3; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einmalzahlung und Preisangaben- und Preisklauselgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 557/98

    Anrechnung des Lohnausgleichs für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf eine

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Steigen anschließend die Tariflöhne, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende "Aufsaugung" der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BAG Urteil v. 07. Februar 1996 Az: 1 AZR 657/95 AP Nr. 85 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 15. März 2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungsfähigkeit übertariflicher Lohnanteile auf Tariflöhne ist bereits mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende "Aufsaugung" der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht, wenn der übertarifliche Lohnanteil nicht dem Arbeitnehmer als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (vgl. BAG Urteil v. 15. März 2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung m.w.N.).

    Es ist nicht erforderlich, dass der übertarifliche Teil des Entgelts gesondert ausgeworfen wird (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Verrechnung einer Tariferhöhung immer mit übertariflichen Entgeltbestandteilen erfolgen (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn in der Anrechnungsregelung von einer Anrechnungsfähigkeit bei einer "Tariferhöhung" gesprochen wird und die geänderte tarifliche Leistung z. B. in einer Arbeitszeitverkürzung besteht (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Maßgeblich ist der Wortlaut der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Anrechnungsvereinbarung, wobei eine weitergehende Vereinbarung möglich ist und eine Gleichartigkeit zwischen den zu verrechnenden übertariflichen Lohnbestandteilen und einer Tarifentgelterhöhung dann nicht mehr erforderlich ist (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 167/01

    Übertarifliches Gehalt und Tarifgehaltserhöhung

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Bei einer vollständigen Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile auf eine Tariflohnerhöhung, soweit hierfür eine rechtliche Möglichkeit besteht, ist keine Regelungsmöglichkeit für eine anderweitige Verteilung der von dem Arbeitgeber für übertarifliche Leistungen zur Verfügung gestellten Entgeltsumme gegeben; in solchen Fällen ist kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. st. Rspr. des BAG seit GS Beschluss v. 03. Dezember 1991 GS 2/90 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze zu einer Anrechenbarkeit von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Entgelte angewandt, wenn eine Erhöhung durch als Einmalzahlungen bezeichnete, für alle Arbeitnehmer gleich hohe monatliche Pauschalbeträge erfolgte; dabei hat das Bundesarbeitsgericht die Funktion der Pauschalzahlung als Tarifgehaltserhöhung als dadurch unterstrichen angesehen, dass sie Teilzeitkräften nur anteilig zugute kommen sollte (vgl. BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Verrechnung einer Tariferhöhung immer mit übertariflichen Entgeltbestandteilen erfolgen (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 16.04.2002 - 1 AZR 363/01

    Anrechenbarkeit einer tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Abzustellen ist dabei auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Parteien liefern und so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG Urteil v. 23. Januar 2001 Az: 1 AZR 278/00; BAG Urteil v. 16. April 2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung m.w.N.).

    So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Einmalzahlung eine pauschalierte Lohnerhöhung gesehen, wenn zwar keine bestimmte Arbeitsleistung gefordert wurde, aber eine zeitanteilige Kürzungsmöglichkeit bestand, soweit kein Anspruch auf volle Entgeltzahlung, Entgeltfortzahlung oder Zahlung von Kurzarbeitergeld gegeben war oder der Arbeitnehmer später eintrat oder ausschied (vgl. BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Verrechnung einer Tariferhöhung immer mit übertariflichen Entgeltbestandteilen erfolgen (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 12.02.2014 - 4 AZR 317/12

    Nichtigkeit eines Verzichts auf einen tariflichen Anspruch

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Bei einer vollständigen Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile auf eine Tariflohnerhöhung, soweit hierfür eine rechtliche Möglichkeit besteht, ist keine Regelungsmöglichkeit für eine anderweitige Verteilung der von dem Arbeitgeber für übertarifliche Leistungen zur Verfügung gestellten Entgeltsumme gegeben; in solchen Fällen ist kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. st. Rspr. des BAG seit GS Beschluss v. 03. Dezember 1991 GS 2/90 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze zu einer Anrechenbarkeit von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Entgelte angewandt, wenn eine Erhöhung durch als Einmalzahlungen bezeichnete, für alle Arbeitnehmer gleich hohe monatliche Pauschalbeträge erfolgte; dabei hat das Bundesarbeitsgericht die Funktion der Pauschalzahlung als Tarifgehaltserhöhung als dadurch unterstrichen angesehen, dass sie Teilzeitkräften nur anteilig zugute kommen sollte (vgl. BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Verrechnung einer Tariferhöhung immer mit übertariflichen Entgeltbestandteilen erfolgen (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 744/00

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Erweiterung des

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Bei einer vollständigen Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile auf eine Tariflohnerhöhung, soweit hierfür eine rechtliche Möglichkeit besteht, ist keine Regelungsmöglichkeit für eine anderweitige Verteilung der von dem Arbeitgeber für übertarifliche Leistungen zur Verfügung gestellten Entgeltsumme gegeben; in solchen Fällen ist kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. st. Rspr. des BAG seit GS Beschluss v. 03. Dezember 1991 GS 2/90 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Verrechnung einer Tariferhöhung immer mit übertariflichen Entgeltbestandteilen erfolgen (vgl. BAG Urteil v. 15.03.2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 16.04.2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 59/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Entgeltbestandteile dann, wenn es sich um eine generelle Maßnahme handelt und sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern (vgl. BAG Beschluss v. 21. September 1999 Az: 1 ABR 59/98 NZA 2000, 898 m.w.N.).
  • BAG, 23.01.2001 - 1 AZR 278/00

    Auslegung einer Sozialplanregelung

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Abzustellen ist dabei auch auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden Parteien liefern und so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG Urteil v. 23. Januar 2001 Az: 1 AZR 278/00; BAG Urteil v. 16. April 2002 Az: 1 AZR 363/01 AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Bei einer vollständigen Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile auf eine Tariflohnerhöhung, soweit hierfür eine rechtliche Möglichkeit besteht, ist keine Regelungsmöglichkeit für eine anderweitige Verteilung der von dem Arbeitgeber für übertarifliche Leistungen zur Verfügung gestellten Entgeltsumme gegeben; in solchen Fällen ist kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. st. Rspr. des BAG seit GS Beschluss v. 03. Dezember 1991 GS 2/90 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 14.08.2001 Az: 1 AZR 744/00 AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede; BAG Urteil v. 25.06.2002 Az: 3 AZR 167/01 AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
  • BAG, 07.02.1996 - 1 AZR 657/95

    Anrechnung übertariflicher Zulage auf Lohnausgleich für Arbeitszeitverkürzung

    Auszug aus LAG Bremen, 06.05.2003 - 1 Sa 255/02
    Steigen anschließend die Tariflöhne, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende "Aufsaugung" der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BAG Urteil v. 07. Februar 1996 Az: 1 AZR 657/95 AP Nr. 85 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Urteil v. 15. März 2000 Az: 5 AZR 557/98 AP Nr. 35 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 354/03

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 6. Mai 2003 - 1 Sa 255/02 - wird zurückgewiesen.
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