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   LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16   

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https://dejure.org/2017,16935
LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16 (https://dejure.org/2017,16935)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 Sa 273/16 (https://dejure.org/2017,16935)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. März 2017 - 1 Sa 273/16 (https://dejure.org/2017,16935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Erforderlichkeit einer Abmahnung - Arbeitsschutz

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Arbeitsschutzvorschriften, Verstoß, Kran, Eigensicherung, Abmahnung, Erforderlichkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften - und die Erforderlichkeit einer Abmahnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsbegründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Flensburg, 23.09.2016 - 1 Ca 387/16

    Außerordentliche Kündigung - Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften auf einem Kran

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.09.2016 - 1 Ca 387/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.09.2016 - 1 Ca 387/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urt. v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Juris, Rn 16).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 10.06.2010, a. a. O., Rn 37).

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2007 - 5 Sa 150/07

    Kündigung, fristlos, außerordentlich, Unwirksamkeit, Maschinenführer,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16
    Bei einer Außerachtlassung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen können, handelt es sich regelmäßig auch um eine erhebliche Pflichtverletzung (LAG Schl.-Holst., Urt. v. 14.08.2007 - 5 Sa 150/07 -).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.03.2017 - 1 Sa 273/16
    Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus (BAG, Urt. v. 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris, Rn 47).
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