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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06   

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https://dejure.org/2007,9408
LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06 (https://dejure.org/2007,9408)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.2007 - 1 Sa 914/06 (https://dejure.org/2007,9408)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 2007 - 1 Sa 914/06 (https://dejure.org/2007,9408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung; Übernahme eines Sonderkündigungsgeschützten; Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; KSchG § ... 1 Abs. 3 S. 2; ; KSchG § 15; ; KSchG § 15 Abs. 1; ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; ; KSchG § 15 Abs. 2; ; KSchG § 15 Abs. 3; ; KSchG § 15 Abs. 4; ; KSchG § 15 Abs. 5; ; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; ; KSchG § 15 Abs. 5 S. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; BetrVG § 38; ; BetrVG § 78 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
    Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes infolge Stilllegung einer Betriebsabteilung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung eines Betriebsrats - Kündigung höher gruppierter Arbeitnehmer?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Der Arbeitgeber hat mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Weiterbeschäftigung zu sorgen und insbesondere zu prüfen, ob er dem Sonderkündigungsgeschützten eine Weiterbeschäftigung durch Umverteilung von Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts gegenüber anderen Arbeitnehmern, Änderungen der Arbeitsorganisation, Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen oder notfalls auch Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes ermöglichen könnte (BAG, Urteil vom 17.03.2005, NZA 2005, 949, 951; Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 989 f.; HaKo-KSchR/Fiebig, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rn. 183).

    Zu dem besonders geschützten Personenkreis zählt der Gesetzgeber unter anderem betriebsverfassungsrechtliche Mandatsträger, um die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Vertretung sowie ihre personelle Zusammensetzung weiterhin zu gewährleisten (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; Urteil vom 18.10.2000, NZA 2001, 321, 323; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 9 f.; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 181).

    Dabei stehen sich die beiderseitigen Interessen grundsätzlich nicht gleichrangig gegenüber, sondern dem Mandatsträger gebührt aufgrund der vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 KSchG vorgenommenen Wertung vielmehr der Vorrang, so dass die Kontinuität des Betriebsratsamts jedenfalls gegenüber nicht ihrerseits sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen weichen muss (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997, LAGE § 15 KSchG Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06; Horcher, NZA-RR 2006, 393, 398; Auer, Anm. EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 51 sowie diejenigen Autoren, die eine Interessenabwägung von vornherein ablehnen).

  • LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06

    ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats, Schließung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Dabei stehen sich die beiderseitigen Interessen grundsätzlich nicht gleichrangig gegenüber, sondern dem Mandatsträger gebührt aufgrund der vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 KSchG vorgenommenen Wertung vielmehr der Vorrang, so dass die Kontinuität des Betriebsratsamts jedenfalls gegenüber nicht ihrerseits sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen weichen muss (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997, LAGE § 15 KSchG Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06; Horcher, NZA-RR 2006, 393, 398; Auer, Anm. EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 51 sowie diejenigen Autoren, die eine Interessenabwägung von vornherein ablehnen).

    All dies hat der Arbeitgeber vor der Kündigung eines Mandatsträgers in Erwägung zu ziehen und mit ihm gegebenenfalls über eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen zu verhandeln (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2002, AP § 615 BGB Nr. 97; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - 10 Sa 443/04; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 186; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 126).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Zu dem besonders geschützten Personenkreis zählt der Gesetzgeber unter anderem betriebsverfassungsrechtliche Mandatsträger, um die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Vertretung sowie ihre personelle Zusammensetzung weiterhin zu gewährleisten (BAG, Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 990; Urteil vom 18.10.2000, NZA 2001, 321, 323; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 9 f.; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 181).

    Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Frage, ob und nach welchen Kriterien im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG eine Interessenabwägung zu erfolgen hat, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist (offen gelassen im Urteil des BAG vom 18.10.2000, NZA 2001, 321, 323).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 306/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Die Weiterbeschäftigung des Leistungsträgers muss dem Betrieb erhebliche Vorteile vermitteln (BAG, Urteil vom 31.5.2007, DB 2007, 2210, 2211).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 10 Sa 443/04

    Darlegungslast des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung eines Mandatsträgers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    All dies hat der Arbeitgeber vor der Kündigung eines Mandatsträgers in Erwägung zu ziehen und mit ihm gegebenenfalls über eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen zu verhandeln (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2002, AP § 615 BGB Nr. 97; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - 10 Sa 443/04; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 186; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 126).
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05

    Kündigungsschutz bei einem Betriebsratsmitglied; Möglichkeit einer ordentlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Im Rahmen von § 15 Abs. 5 KSchG bedarf es nach zutreffender Ansicht einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem von § 15 KSchG geschützten Interesse der Belegschaft an der Kontinuität des Betriebsrats(amts) und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Mandatsträgers einerseits sowie dem berechtigten betrieblichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des herangezogenen Arbeitnehmers und dessen sozialen Belangen andererseits (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005 - 11 Sa 788/05; LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997, LAGE § 15 KSchG Nr. 16; APS/Linck, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 185; Horcher, NZA-RR 2006, 393, 397 f.; KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 126; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rn. 183; Auer, Anm. EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 51; Busemann/Schäfer, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl. 2006, Rn. 740; a.A. Fischer, DB 2004, 2752, 2753 f.; HWK/Quecke, 2. Aufl. 2006, § 15 KSchG Rn. 63; MünchArbR/Berkowsky, 2. Aufl. 2000, § 157 Rn. 78; Matthes, DB 1980, 1165, 1169; Hassenpflug, Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wegen Stillegung eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung, 1989, S. 248 ff.; KDZ/Kittner, 6. Aufl. 2004, § 15 KSchG Rn. 77a; differenzierend SPV/Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, Rn. 1634; ErfK/Kiel, 8. Aufl. 2008, § 15 KSchG Rn. 45c, d; HaKo-KSchR/Fiebig, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 125; MünchKomm/Hergenröder, 4. Aufl. 2005, § 15 KSchG Rn. 193 f.).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06
    Der Arbeitgeber hat mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Weiterbeschäftigung zu sorgen und insbesondere zu prüfen, ob er dem Sonderkündigungsgeschützten eine Weiterbeschäftigung durch Umverteilung von Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts gegenüber anderen Arbeitnehmern, Änderungen der Arbeitsorganisation, Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen oder notfalls auch Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes ermöglichen könnte (BAG, Urteil vom 17.03.2005, NZA 2005, 949, 951; Urteil vom 02.03.2006, NZA 2006, 988, 989 f.; HaKo-KSchR/Fiebig, 3. Aufl. 2007, § 15 KSchG Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rn. 183).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Um dem Betriebsratsmitglied im kollektiven Interesse die Beschäftigung zu sichern, sei danach zu fragen, ob der Mandatsträger aufgrund seiner fachlichen Qualifikation in der Lage sei, einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung zu besetzen.Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied den höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten (LAG Rheinland-Pfalz 13. November 2007 - 1 Sa 914/06 - Rn. 27, LAGE KSchG § 15 Nr. 20; Houben NZA 2008, 851, 855) .
  • LAG Hamm, 13.06.2008 - 13 Sa 244/08

    Kündigung; ordentlich; Betriebsratsmitglied; Stilllegung; Betriebsabteilung;

    a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.11.2007 - 1 Sa 914/06) entschieden, der im Vergleich zu § 1 KSchG spezielleren Regelung des § 15 Abs. 5 KSchG lasse sich keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Beschaffenheit der in Betracht zu ziehenden Arbeitsplätze entnehmen, so dass auch tariflich höher eingruppierte Tätigkeiten in Betracht kämen.
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