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   OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06   

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OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06 (https://dejure.org/2006,22032)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1 So 105/06 (https://dejure.org/2006,22032)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 1 So 105/06 (https://dejure.org/2006,22032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschwerde des Vaters gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anordnung der Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht; Pflicht der Eltern zur Anmeldung der Kinder in einer staatlichen Schule

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erzwingungshaft für Vater zur Durchsetzung der Schulpflicht bei seinen Kindern zulässig - Nicht-christliche Ausrichtung der Schule kein Argument gegen Schulpflicht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06

    Beschwerde gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht teilweise

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners ordnete der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 - lediglich Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners an, die genannten Kinder in einer der ihm zur Wahl aufgegebenen Schulen anzumelden.

    Der Erzwingungshaft steht nicht mehr entgegen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners für den regelmäßigen Schulbesuch seiner drei Töchter zu sorgen, denklogisch die Anmeldung in einer Schule voraussetzt, die sie besuchen können (vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2006 - 1 So 56/06 - ).

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die zu vollstreckenden Grundverfügungen vom 3. Januar 2006 ihn in seinem elterlichen Erziehungsrecht verletzten, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine in den vorangegangenen Verfahren des Antragsgegners ergangenen Beschlüsse vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 - sowie 4. April 2006 - 1 Bs 63/06 - und vom 27. September 2004 - 1 Bf 25/04 -.

  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04

    Keine Befreiung von der Schulpflicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06
    Die dagegen erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Beschl. des Senats vom 27.9.2004 - 1 Bf 25/04 - ).

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die zu vollstreckenden Grundverfügungen vom 3. Januar 2006 ihn in seinem elterlichen Erziehungsrecht verletzten, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine in den vorangegangenen Verfahren des Antragsgegners ergangenen Beschlüsse vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 - sowie 4. April 2006 - 1 Bs 63/06 - und vom 27. September 2004 - 1 Bf 25/04 -.

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06
    Sodann ist ggf. unter Einbeziehung der Schulaufsicht und notfalls im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen, ob der dann konkret geplante Unterricht die in § 6 Abs. 1 HmbSG formulierten und von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt und die Schule insbesondere den Versuch unternimmt, die Töchter des Antragsgegners mit dem Ziel zu indoktrinieren, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - juris -).
  • VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17

    Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für

    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA).
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