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   OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05   

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https://dejure.org/2006,5483
OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05 (https://dejure.org/2006,5483)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - 1 So 177/05 (https://dejure.org/2006,5483)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 1 So 177/05 (https://dejure.org/2006,5483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Terminsgebühr eines Rechtsanwalts bei fernmündlicher Vorstelligkeit bei der Behörde; Anforderung an die Rechsanwaltstätigkeit zur Festlegung einer Terminsgebühr; Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum ...

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1543
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 03.05.2005 - 14 W 265/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei telefonischer

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05
    Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers und gegen die Ansicht des OLG Koblenz (Beschl. v. 3.5.2005, MDR 2005, S. 1137, 1138) ist nach Ansicht des Senates eine Terminsgebühr erst dann entstanden, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war.
  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.01.2006 - 1 So 177/05
    Die vom Antragsteller begehrte Ausdehnung der Anwendung der Terminsgebühr auch auf den Fall, dass nur einseitig die Intention der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens bei einer Besprechung vorliegt, würde dem Interesse der Parteien widersprechen, die Kosten eines Rechtsstreites so gering wie möglich zu halten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2004, MDR 2005, S. 599, 600).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50).
  • OVG Hamburg, 01.04.2015 - 2 So 120/14

    Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr - hier:

    Eine einseitige Absicht, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, genügt hierfür im Unterschied zum Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006, 1 So 177/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.12.2006, a.a.O.).

    Ausreichend ist jedoch bezogen auf die Gesprächsbereitschaft der Gegenseite, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt wird, und dass sich der Angesprochene im weiteren Gesprächsverlauf an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zeigt und sich auf ein Vergleichsgespräch einlässt (BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2016 - L 5 SF 92/15
    Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2009 - 3 O 158/08; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 So 177/05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2010 - 13 E 739/10

    Erstattung einer Terminsgebühr im Fall einer Vorsprache des

    vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, FamRZ 2007, 279, und vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858; Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 So 177/05 -, NJW 2006, 1544; Hess. LAG, Beschluss vom 1. März 2006 - 13 Ta 81/06 -, juris; Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG,19. Aufl., Vorb.
  • VG Neustadt, 04.01.2021 - 5 L 839/20

    Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;

    Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zweck führt (VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 1 E 1215/13 -, Rn. 7, juris mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 So 177/05 -, Rn. 4, juris).
  • SG Berlin, 07.07.2011 - S 164 SF 4703/10

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsfestsetzung;

    Es genügt ein, auch telefonischer, mündlicher Austausch von Erklärungen, wobei die Gegenseite allerdings bereit sein muss, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, -II ZB 9/06-, JurBüro 2007, 136; OVG Hamburg, NJW 2006, 1543).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2009 - 3 O 158/08

    Entstehung der Terminsgebühr; Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung;

    Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt (OVG Hamburg, B. v. 10.01.2006 - 1 So 177/05 -, NJW 2006, 1543).
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