Rechtsprechung
OVG Hamburg, 24.09.2001 - 1 So 57/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Hamburg, 05.10.2009 - 5 So 140/09
Wert des Streitgegenstandes; Bescheidung von Dienst- und Sachaufsichtbeschwerden
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt bei Klagen auf Bescheidung von Dienst- und Sachaufsichtbeschwerden in Anlehnung an Tz. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Betrages, sofern das mit der Beschwerde jeweils verfolgte eigentliche Sachinteresse nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG rechtfertigt (Abweichung von HmbOVG, Beschl. v. 24.9.2001, 1 So 57/01).Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, erlegte der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert unter Berufung auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2001 (1 So 57/01 -juris) auf 5.000,-- Euro fest.
In Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift hat die Rechtsprechung bisher für Klagen, die sich auf die Bescheidung von Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden richteten, zumeist einen Streitwert von 5.000,-- Euro angenommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2001 - 1 So 57/01 -juris), weil es an Anhaltspunkten für ein wirtschaftliches Interesse an der Bescheidung von Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerden für den jeweiligen Kläger fehle.