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   OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85   

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OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85 (https://dejure.org/1985,3063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85 (https://dejure.org/1985,3063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85 (https://dejure.org/1985,3063)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 503
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 5 StR 547/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10 Rn. 16; vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 Rn. 11 und vom 16. Juni 1989 - 2 StR 252/89 Rn. 13 f., BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85, NStZ 1985, 503; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; vgl. aber auch zur Annahme eines Betrugs, wenn eine individuelle Kaufpreisvereinbarung fehlt und der Verkäufer (schlüssig) erklärt, der Preis entspreche einem tax- oder listenmäßig festgelegten Betrag: BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 Rn. 11; Urteile vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 405/13, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 38 Rn. 11 ff. und 5 StR 136/14 Rn. 28; RG, Urteil vom 22. Januar 1909 - IV R 989/08, RGSt 42, 147, 149 ff.).

    (2) Anderes als bei derart vom Verkäufer vorgegebenen oder aber auch ausgehandelten Kaufpreisen gilt indes, wenn die Parteien die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13: überhöhte Abrechnung von ?Rollgeldern? durch einen ?bahnamtlichen? Spediteur gegenüber Frachtgutempfängern unter Verstoß gegen von der Bundesbahn festgesetzte Tarife; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85, NStZ 1985, 503; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 131; Schauer, Grenzen der Preisgestaltungsfreiheit im Strafrecht, S. 120 f.; vgl. auch Bechtel, JR 2019, 503; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 48; vgl. zur Abrechnung überhöhter Reinigungsentgelte durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts: BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 17 Rn. 16 f.).

    bb) Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten; in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505 (auch zum Betrug beim Einfordern einer überhöhten Gegenleistung auf der Grundlage eines nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksamen Vertrages); vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 30 (zur Untreue); a.A., ohne auf die Unterscheidung zwischen Vertragsschluss und Abrechnung nach Werkleistung einzugehen: OLG München, Beschluss vom 7. September 2009 - 5St RR 246/09 Rn. 8, 12, 15; S/S/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 17c).

    (2) Da Mitursächlichkeit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob sich der Übervorteilte - was den Wuchertatbestand in der Variante der Zwangslage kennzeichnet - der Unangemessenheit seiner Gegenleistung bewusst ist, aber wegen seiner Schwächesituation und der dadurch bedingten erheblichen Einschränkung seiner (zivilrechtlichen) Entscheidungsfreiheit keine Handlungsalternative sieht (vgl. dazu Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; Schauer, aaO S. 112; Bechtel, JR 2019, 503, 506; Scheffler, GA 1992, 1, 7 f.).

    (3) Es besteht hier kein Bedürfnis, der Vorschrift des § 291 StGB mit seiner geringeren Strafandrohung eine Sperrwirkung beizumessen (vgl. Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; Lackner/Kühl/Heger, aaO § 291 Rn. 12).

  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 53 Ss 119/19

    Begriff des Wuchers i.S. von § 291 Abs. 1 StGB

    Da die Forderung einer bestimmten Vergütung allein noch nicht die konkludente Erklärung beinhaltet, dass die erbrachte Leistung den geforderten Preis wert und die geforderte Gegenleistung insoweit angemessen oder üblich ist, kommt ein Preisgestaltungsbetrug allerdings nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Erbringer der Leistung nur den markt- bzw. handelsüblichen Preis verlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2011 - 1 StR 458/10, BeckRS 2011, 16674, Rn. 16; Urt. v. 20. Mai 2015 - 5 StR 547/14, NStZ 2015, 461; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503).
  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen

    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).

    Als weitere Ausnahmen wurden die Fälle herangezogen, in denen der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird (RGSt 42, 147: Arzneimitteltaxen; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Hefendehl in MünchKomm-StGB 2006 § 263 Rn. 128).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 1 Ws 167/07

    Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug durch falsches Gutachten

    Der Vorwurf der Beihilfe zum (versuchten) Prozessbetrug setzt objektiv (äußere Tatseite) voraus, dass die Forderung (Restwerklohn) des Klägers auf einer Rechnung beruhte, die nicht erbrachte Leistungen enthielt oder, sei es insgesamt oder in einzelnen Positionen, "krass überhöht" (vgl. Lackner/Werle NStZ 1985, 503, 505; KGRep 1994, 218) war.
  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird ( vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

    Ein bloßes vertrauenerweckendes Auftreten der Angeklagten stellt noch keine den Tatbestand des Betrugs erfüllende Täuschungshandlung dar, auch wenn die von den Kunden genannten Preisvorstellungen nach den abgeschlossenen Verträgen nicht zu erzielen waren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990), zumal in beiden Fällen die Angeklagten den beiden Kunden keine Zusagen machten.

    Auch nach der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Senats lässt sich eine Täuschung bei der Preisgestaltung nicht mit pflichtwidrigem Unterlassen begründen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

  • BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93

    Gebrauchtwagenhandel; Blechschaden; Rahmenschaden; Unfallfahrzeug;

    Demzufolge ist dem Angebot einer Ware zu einem bestimmten Preis nicht zugleich die Erklärung zu entnehmen, der Preis sei angemessen oder üblich (OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 ).
  • OLG Köln, 19.10.1990 - Ss 476/90

    Strafbarkeit wegen Einreichung eines Postbarschecks ohne ausreichende Deckung des

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  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 2 Ss 44/19
    Da die Forderung einer bestimmten Vergütung allein noch nicht die konkludente Erklärung beinhaltet, dass die erbrachte Leistung den geforderten Preis wert und die geforderte Gegenleistung insoweit angemessen oder üblich ist, kommt ein Preisgestaltungsbetrug allerdings nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Erbringer der Leistung nur den markt- bzw. handelsüblichen Preis verlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2011 - 1 StR 458/10, BeckRS 2011, 16674, Rn. 16; Urt. v. 20. Mai 2015 - 5 StR 547/14, NStZ 2015, 461; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503).
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