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   OLG Karlsruhe, 13.09.1991 - 1 Ss 111/91   

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https://dejure.org/1991,5672
OLG Karlsruhe, 13.09.1991 - 1 Ss 111/91 (https://dejure.org/1991,5672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.1991 - 1 Ss 111/91 (https://dejure.org/1991,5672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. September 1991 - 1 Ss 111/91 (https://dejure.org/1991,5672)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fußgänger; Überqueren; Straße; Erkennbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 26 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 04.04.2017 - 12 U 193/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Verhalten an

    Eine allgemeine Pflicht für Kraftfahrer, unabhängig von der Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht eines Fußgängers an jedem Überweg die Geschwindigkeit zu verlangsamen, kann § 26 StVO nicht entnommen werden; dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO, der nur unter den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Geschwindigkeitsherabsetzung fordert: Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Fahrzeug "dann" - und nur dann - mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2014 - 1 Ss 358/14, Rn. 17, DAR 2014, 536; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.1991 - 1 Ss 111/91, NZV 1992, 330; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 - 6 U 39/03, NZV 2004, 577; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 26 StVO Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2014 - 1 Ss 358/14

    Fahrlässige Körperverletzung eines Fußgängers auf einem Überweg: Allgemeine

    Es gibt keine allgemeine Verpflichtung eines Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit alleine deshalb zu verlangsamen, weil die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, ein Fußgänger könne den Überweg benutzen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Mäßigung der Geschwindigkeit selbst dann nicht besteht, wenn ein Fußgänger parallel zur Fahrbahn neben dem Überweg geht (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330).

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