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   OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94   

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https://dejure.org/1994,35460
OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 (https://dejure.org/1994,35460)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 (https://dejure.org/1994,35460)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - 1 Ss 113/94 (https://dejure.org/1994,35460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Geldbuße wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.1975 - 4 StR 253/75

    Wirkungen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids - Nicht rechtzeitige Einlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94
    Das Verfahrenshindernis ist jedoch auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. BGHSt 26, 183 ; Göhler OWiG 10. Auflage § 70 Rdnr. 8).

    Der Senat hat daher auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart aufgehoben und den Einspruch als unzulässig verworfen (vgl. BGHSt 26, 183 ).

  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94
    Derart bevollmächtigte Personen haben allerdings nicht die weitgehenden Befugnisse eines Rechtsanwalts, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege ( § 1 BRAO ) die Verteidigung führt; sie sind nicht Verteidiger im Sinne von §§ 137 ff. StPO , die - falls nicht der ausdrückliche Wille ihres Mandanten entgegensteht - kraft ihrer Stellung als Rechtsbeistand Rechtsbehelfe einlegen dürfen (vgl. BGHSt 12, 367, 370 ); vielmehr sind sie lediglich Vertreter des Betroffenen in der Erklärung des Rechtsbehelfs, die insoweit keine eigenen Entscheidungsbefugnisse haben (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Bremen, 14.10.1953 - Ws 140/53
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94
    Gerade weil sie keine im Gesetz vorgesehene Organstellung im Bußgeldverfahren haben, bedürfen diese Vertreter einer dem Grund und dem Umfang nach klar umrissenen Vollmacht des Betroffenen, die bereits bei Einlegung des Einspruchs vorhanden sein muß; die Bevollmächtigung kann allerdings auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgewiesen werden (vgl. OLG Bremen NJW 1954, 46 [OLG Bremen 14.10.1953 - Ws 140/53] ; Göhler a.a.O. § 67 Rdnr. 11; Bohnert in KK OWiG § 67 Rdnr. 37).
  • BGH, 28.04.1982 - 3 StR 35/82

    Geltung des Spezialitätsgrundsatzes bei der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 1 Ss 113/94
    Diese Prüfung hatte trotz der durch die Beschränkung des Rechtsmittels eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft in vollem Umfang zu erfolgen (vgl. BGHSt 31, 51 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Auflage Einleitung Rdnr. 151).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH B 71/20

    Vollmacht, Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, Nachweis

    Gleichfalls anerkannt ist, dass die Bevollmächtigung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgewiesen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 1 Ss 113/94 -, juris Rn. 3; Allgayer, NStZ 2016, 192 [193]; Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith [Hrsg.], OWiG, 2. Aufl. 2020, § 67 Rn. 10; Lay, in: Dötsch u.a. [Hrsg.], BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 67 OWiG Rn. 10 [Oktober 2020]; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. August 1982 - 4 StR 387/82 -â , juris Rn. 9, zur Strafantragsfrist).
  • OLG Bamberg, 15.02.2017 - 3 Ss OWi 1294/16

    Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des

    1 St 282/61">NJW 1962, 118; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 - 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 = Justiz 1994, 453).

    Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist das nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids rechtsfehlerhaft ergangene Sachurteil des Amtsgerichts vom 30.06.2016 aufzuheben; zugleich ist durch den Senat nach § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nachzuholen (BGH, Beschluss vom 19.11.1959 - 2 StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109; BGH, Beschluss vom 14.08.1975 - 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183 = NJW 1960, 109; BayObLG a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 - 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 = Justiz 1994, 453; KK/Ellbogen OWiG § 70 Rn. 4 ff., Rn. 23; Göhler/Seitz § 70 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ws 309/08

    Kostentragung bei Rechtsmitteleinlegung "ohne Zustimmung" des Verurteilten;

    Es ist zwar anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, wenn er ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle Beschl. v. 02.04.1997 - 1 Ss 350/96 - juris; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Karlsruhe NJW 1976, 249, 250; OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Stuttgart Beschl. v. 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 - juris; ThürOLG Beschl. v. 25.01.2006 - 1 Ws 16/06 - juris).
  • OLG Jena, 29.05.2017 - 1 Ws 134/17

    Strafverfahren: Kostentragungspflicht des Strafverteidigers bei

    Soweit der Verteidiger hingegen nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt war, haftet er selbst als falsus procurator für die Kosten; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 3 Ws 52/12, mitgeteilt nach juris; ebenso für die persönliche Haftung des Verteidigers, sofern er das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat: OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994, Az. 1 Ss 113/94, bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 Ss 350/96, bei juris; ähnlich für den Fall eines vollmachtlosen Vertreters: Senatsbeschluss vom 25.01.2006, Az. 1 Ws 16/06 bei juris).
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