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   OLG Jena, 06.06.2001 - 1 Ss 126/01   

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https://dejure.org/2001,10054
OLG Jena, 06.06.2001 - 1 Ss 126/01 (https://dejure.org/2001,10054)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.06.2001 - 1 Ss 126/01 (https://dejure.org/2001,10054)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 1 Ss 126/01 (https://dejure.org/2001,10054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Beschränkung einer Wahlverteidigervollmacht im Bußgeldverfahren; Beseitigung der Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers durch den Beschuldigten unter Aufrechterhaltung der Verteidigervollmacht im Übrigen; Erteilung einer gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 51 Abs. 3; StPO § 145 a Abs. 1
    Keine isolierte Aberkennung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers durch den Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04

    Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht -

    Bei der Entgegennahme von Zustellungen für seinen Mandanten handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit, die der Verteidiger als dessen Vertreter ausübt (Senatsbeschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; OLG Jena NJW 2001, 3204; OLG Hamm NJW 1991, 1317).
  • OLG Dresden, 10.05.2005 - Ss OWi 309/05

    Entziehung oder Einschränkung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht durch den

    Denn die Zustellungsvollmacht ergibt sich allein aus der Stellung des Wahlverteidigers und wird nicht konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt (OLG Köln NJW 2004, 3196; Thüringisches Oberlandesgericht NJW 2001, 3204).
  • OLG Köln, 02.04.2004 - Ss 126/04

    Wirksame Zustellung an Wahlverteidiger auch bei Streichung entsprechender

    Durch § 51 Abs. 2 OWiG bzw. § 145 a Abs. 1 StPO wird nämlich eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die sich allein aus der Stellung des Verteidigers - hier: als Wahlverteidiger - ergibt und nicht etwa konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt wird und daher nicht einschränkbar (OLG Jena, NJW 01, 3204; Meyer - Goßner § 145 a Rdnr. 1) und vom Willen des Beschuldigten unabhängig ist (BayObLGSt 69, 10; Lüderssen in Löwe - Rosenberg StPO, 25. Aufl., § 145 a Rdnr. 2).
  • OLG Jena, 07.03.2016 - 1 OLG 171 SsBs 65/15

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren wegen

    Diese - § 145a Abs. 1 StPO entsprechende - Vorschrift normiert eine von einer rechtsgeschäftlichen unabhängige gesetzliche Zustellungsvollmacht, die nicht - jedenfalls nicht von vorneherein - durch die Verteidigervollmacht eingeschränkt oder entzogen werden kann (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 147a Rn. 1; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51 Rn. 44a, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss NJW 2001, 3204; OLG Dresden DAR 2005, 572; OLG Köln NZV 2004, 595; a.A. für die Wirksamkeit einer nachträglichen Aberkennung: OLG Hamm NJW 1991, 1317).
  • BayObLG, 11.02.2020 - 202 ObOWi 38/20

    Unwirksame Einschränkung der Verteidigervollmacht für Zustellungen

    Vielmehr erweist sich diese Ausnahme mit der der Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG auch im Bußgeldverfahren insoweit als unvereinbar und deshalb ohne weiteres als unwirksam, als mit ihr (oder auch durch entsprechende Streichungen innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde) von vorneherein ein vollständiger Entzug oder - wie hier - eine Begrenzung des vom Willen des Betroffenen unabhängigen, weil gesetzlichen Umfangs der sich allein aus der Stellung des Verteidigers - hier als Wahlverteidiger - ergebenden Zustellungsvollmacht herbeigeführt würde (st.Rspr.; vgl. schon BayObLG, Beschluss vom 04.07.1969 - 1 b St 161/69 = BayObLGSt 1969, 110, 111 f.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - Ss [OWi] 309/05 = NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = BeckRS 2005, 5821 = VRS 108 [2005], 439; OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2004 - Ss 126/04 = NJW 2004, 3196 = NStZ 2004, 647 = NZV 2004, 595 = VRS 107 [2004], 295 = BeckRS 9998, 36347; OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2001 - 1 Ss 126/01 = NJW 2001, 3204 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 2 = VRS 101 [2001], 123 = StraFo 2001, 413 und zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 bei juris; ferner LR/Lüderssen StPO 26. Aufl., § 145a Rn 2; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 145a Rn. 2; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 51 Rn. 44a; KK/Lampe OWiG 5. Aufl. § 51 Rn. 83 und KK/Willnow StPO 8. Aufl. § 145a Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • KG, 24.10.2018 - 3 Ws (B) 264/18

    Fristberechnung im Bußgeldverfahren: Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte;

    § 145a StPO dient vielmehr der Vereinfachung des Zustellungswesens (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO; BGHSt 41, 303: "Rechtssicherheit und -klarheit"), weshalb beispielsweise von der Vollmacht des Wahlverteidigers Zustellungen auch dann nicht ausgenommen werden können, wenn dies für den Betroffenen günstig wäre (zur "Verjährungsfalle" vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, 244; OLG Jena NJW 2001 3204; Meyer-Goßner/ Schmitt aaO mwN).
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