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   OLG Koblenz, 03.06.2008 - 1 Ss 13/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19031
OLG Koblenz, 03.06.2008 - 1 Ss 13/08 (https://dejure.org/2008,19031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 Ss 13/08 (https://dejure.org/2008,19031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 1 Ss 13/08 (https://dejure.org/2008,19031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RhPfDSG § 37 Nr. 1 7. Alt.; StGB § 203
    Strafantragserfordernis bei unerlaubter Weitergabe personenbezogener Daten durch einen Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kommissar schnüffelt Nebenbuhler hinterher - Keine Strafe wegen verbotener Weitergabe von Daten ohne Strafantrag des Betroffenen

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2794
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.06.2008 - 1 Ss 13/08
    Zu Recht hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die im Übrigen ebenfalls ein Strafantragserfordernis vorsehen (§ 44 Abs. 2 BDSG ), auf das Handeln des Angeklagten als Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz, der Zugriff auf den Landesdatenbestand genommen hat, nicht anwendbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG ; vgl. BGHR BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anwendungsbereich 1).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2014 - 1 Ss 378/13

    Lückenhafte Urteilsfeststellungen bei Vorwurf einer Körperverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 30.05.2008, Az.: 1 Ss 13/08 m.w.N.) muss der Tatrichter, will er Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten verwerten, die Zeiten der Verurteilungen, die Tatzeiten sowie die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolge im Einzelnen mitteilen, wobei in der Regel auch Ausführungen zu den Sachverhalten, die den Verurteilungen zugrunde lagen, zu machen sind, da sonst das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Tatgericht die Vorstrafen in ihrer Bedeutung und Schwere für den Schuldspruch richtig bewertet hat (vgl. Senatsbeschl. a.a.O. m.w.N.).
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