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   OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99   

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https://dejure.org/2000,14540
OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99 (https://dejure.org/2000,14540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99 (https://dejure.org/2000,14540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99 (https://dejure.org/2000,14540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheingeschäftsführer, Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 173
  • StV 2002, 204
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1985 - 5 Ss 248/85

    Diebstahl im Selbstbedienungsladen; § 242 I StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99
    Es besteht kein Anlass, gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Urteils auch auf den früheren Mitangeklagten S. zu erstrecken, denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die hier erhobenen sachlich-rechtlichen Erwägungen, wie sie zur Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten fuhren, auch zu einer entsprechenden Entscheidung zugunsten des früheren Mitangeklagten S. geführt hatten (vgl. zu den Voraussetzungen BGH LM Nr. 3; OLG Düsseldorf NJW 86, 2266).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99
    Dabei bedarf es der Angabe über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer, sowie über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse, so dass den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlage im Einzelnen zu entnehmen ist (vgl. BGH wistra 92, 145).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16

    Fortbestehende Verantwortlichkeit des formellen (Strohmann-)Geschäftsführers

    Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm - als sog. "Strohmann' - rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99, NStZ-RR 2001, 173; KG, Beschluss vom 13. März 2002 - (5) 1 Ss 243/01 (6/02), wistra 2002, 313, 314 f.; Krumm, NZWiSt 2015, 102, 103; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 266a Rn. 5; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 75; NK-StGB/Tag, 4. Aufl., § 266a Rn. 30).
  • OLG Celle, 10.05.2017 - 9 U 3/17

    Haftung des Strohmann-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Dass sie die ihr als Geschäftsführerin kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht genutzt, sondern diese anderen überlassen haben will, vermag sie nicht zu entlasten; die vom Landgericht in Bezug genommene gegenteilige Auffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000, 1 Ss 1337/99 = BeckRS 9998, 25494) trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, 3 StR 352/16; vgl. zur Haftung des Strohmann-Geschäftsführers auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Rn. 96 zu § 43 m. w. N.).
  • BFH, 20.08.2008 - II B 27/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verzicht auf Teilnahme an der mündlichen

    Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist durch die Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Februar 2000 1 Ss 1337/99 (Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungs-Report --NStZ-RR-- 2001, 173) nicht ausreichend dargetan.

    Der Kläger benennt zwar zwei abstrakte Rechtsfragen und führt das Urteil des OLG Hamm in NStZ-RR 2001, 173 an.

  • BFH, 20.08.2008 - II S 9/07

    Prozesskostenhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Verzicht auf Teilnahme

    Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und verweist hierzu auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Februar 2000 1 Ss 1337/99 (Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungs-Report --NStZ-RR-- 2001, 173).

    a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung tragender Rechtssätze aus der Vorentscheidung und dem Urteil des OLG Hamm in NStZ-RR 2001, 173, aus denen eine Abweichung erkennbar wird.

  • OLG Koblenz, 04.12.2009 - 10 U 353/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Schadensersatz wegen Nichtabführung von

    Um eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 266 a StGB begründen zu können, muss die Rechtsposition des förmlich bestellten Geschäftsführers jedoch für diesen auch tatsächliche Befugnisse vorsehen, die ihm faktisch Kompetenzen verschafft, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 173).
  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 14/15

    Erforderliche Feststellungen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Strohmannfall

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte bei den Taten Nr. 12 und Nr. 13 (Arbeitgeber ist hier die X. Y. Spedition GmbH) im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ-RR 2001, 173) selbst dann Normadressat i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wenn er tatsächlich nur als "Strohmann" neben dem faktischen Geschäftsführer Y. gehandelt hätte.
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

    Insoweit leidet das Urteil auch an keinem Darstellungsmangel, obwohl bei einer Verurteilung nach § 266a StGB grundsätzlich neben der Anzahl der Beschäftigten und deren Beschäftigungszeiten auch das zu zahlende Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage der Beiträge (§ 14 SGB VI) und die Höhe der Beitragssätze der betroffenen Sozialversicherungsträger (§ 21 SGB VI) in den Urteilsgründen mitgeteilt werden müssen, um dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. BGH wistra 2007, 220; NStZ 2006, 223; NJW 2005, 3650; NJW 2002, 2480; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 3, 4, 5; OLG Düsseldorf StV 2009, 193; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2008 - 1 Ss 31/08 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 Ss 127/07 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 173; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 266a Rdnr. 9b).
  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ss 243/03

    Verfahrensrüge, Begründung; Urkundenbeweis; Urkunde nicht verlesen,

    Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Tätigkeit eines Scheingeschäftsführers weist der Senat auf die Entscheidung des hiesigen 1. Strafsenats vom 10. Februar 2000 in 1 Ss 1337/99 = NStZ-RR 2001, 173 hin.
  • AG Bremen, 17.03.2011 - 23 C 182/10

    Sozialversicherungsbeiträge - Nichtabführung und Haftung eines

    Auch der faktische Geschäftsführer, nicht aber der Scheingeschäftsführer, der im Innenverhältnis über keine Kompetenzen verfügt, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, ist Arbeitgeber (OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 173: Strohfrau).
  • KG, 16.05.2001 - 1 Ss 286/99
    Tauglicher Täter ist nicht derjenige, der über den sich aus der Vertragsgestaltung ergebenden Rechtsschein verfügt, aber über keine Kompetenzen, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung des Geschäftsbetriebs Einfluß zu nehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99 -).
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