Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
StGB § 177
Ausnutzen; schutzlose lage; sexuelle Handlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) bei Ausnutzung einer schutzlosen Lage durch den Täter zur Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers
- Judicialis
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei …
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen gewaltsamer Entführung des Opfers im Kraftfahrzeug des Täters die Verkehrssicherheit regelmäßig gefährdet (BGH, NJW 2005, 1957 ff.). - BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet (zu vgl. BGHSt 50, 359 ff;… Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 177 Rdnr. 40 ff). - BGH, 04.04.2000 - 5 StR 103/00
Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Strafrahmenwahl ("kein minder schwerer Fall …
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07
Entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil das Regelbeispiel - wie hier - mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen trifft, so kommt in Betracht, die Tat darüber hinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB zu beurteilen (BGH, StV 2000, 307; StV 2006, 16). - BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung (Begriff der Vergewaltigung; Entfallen der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2007 - 1 Ss 168/07
Entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil das Regelbeispiel - wie hier - mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen trifft, so kommt in Betracht, die Tat darüber hinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB zu beurteilen (BGH, StV 2000, 307; StV 2006, 16).