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   OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11   

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OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11 (https://dejure.org/2011,8876)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2011 - 1 Ss 175/11 (https://dejure.org/2011,8876)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11 (https://dejure.org/2011,8876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtfasten im Ramadhan und die Volksverhetzung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 [292] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529; BVerfG [ 1. Kammer des Ersten Senats ], NJW 2001, 61 [62]).

    Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfGE 93, 266 [295] = NJW 1995, 3303).

    Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 [295] = NJW 1995, 3303).

    bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 85, 1 [13f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 [295f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529; BVerfGE 114, 339 [349] = NJW 2006, 207; st. Rspr.).

    Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 [302 f.]).".

    Bei der hiernach erforderlichen Deutung der verfahrensgegenständlichen Schrift verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Äußerungsteile, da sie den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht würde (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2005 - 1 BvR 1476/91 u. a., BVerfGE 93, 266 [295]).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 [292] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529; BVerfG [ 1. Kammer des Ersten Senats ], NJW 2001, 61 [62]).

    aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529).

    bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 85, 1 [13f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 [295f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529; BVerfGE 114, 339 [349] = NJW 2006, 207; st. Rspr.).

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 283/05

    Talmud-Zitate im Rahmen einer öffentlichen Rede als Volksverhetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    Diese Grundsätze binden die Straf- als Fachgerichte und sind auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 130 StGB anerkannt (s. nur BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05, NStZ-RR 2006, 305 [f.]).

    Schließlich ist von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen voreingenommenen Adressatenkreis richten und wie sie der durchschnittliche Adressat auffassen wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 aaO.).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    Im Hinblick auf § 130 StGB hat das Bundesverfassungsgericht - 3. Kammer des Zweiten Senats - diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 = NJW 2009, 3503 (3504) wie folgt zusammengefasst:.

    Auf der Grundlage einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Deutung der beanstandeten Passagen ist schließlich in eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der religiösen Bekenntnisfreiheit einerseits und dem Rang des durch ihre Wahrnehmung im Einzelfall beeinträchtigten Rechtsguts erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2009 aaO.).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 85, 1 [13f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 [295f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529; BVerfGE 114, 339 [349] = NJW 2006, 207; st. Rspr.).

    Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980).

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    a) Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB ist eine von der übrigen Bevölkerung aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale welcher Art auch immer unterscheidbare Mehrheit von im Inland lebenden Personen (gleich ob es sich um Deutsche, Ausländer oder Staatenlose handelt), die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar ist (s. aus neuerer Zeit BGH, Urt. v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07 = NStZ-RR 2009, 13; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09 = NStZ 2010, 453 [454]; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 130 Rdn. 4; Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rdn. 3).

    b) Kein Teil der Bevölkerung sind Personenkreise, die so groß und unüberschaubar sind und derart zahlreiche, sich unterscheidende Merkmale umfassen, dass ihre Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 03.04.2008 aaO. für "Rote" oder "Linke"), desgleichen nicht Personenkreise, die sich zwar in einem gemeinsamen Merkmal treffen, aber hierdurch nicht in einem Maße geprägt sind, dass sie nach außen als Einheit erscheinen und hinreichend sicher von der übrigen Bevölkerung abgegrenzt werden können (BGH aaO. für "Antifa-Brut").

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    "Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion (...) daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2008, 1654).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 [292] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529; BVerfG [ 1. Kammer des Ersten Senats ], NJW 2001, 61 [62]).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 [52] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 85, 1 [13f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 93, 266 [295f.] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 94, 1 [9] = NJW 1996, 1529; BVerfGE 114, 339 [349] = NJW 2006, 207; st. Rspr.).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 1 Ss 175/11
    "Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 90, 241 [251] = NJW 1994, 1779).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

  • OLG Braunschweig, 06.03.2007 - Ss 2/07
  • OLG Stuttgart, 19.05.2009 - 2 Ss 1014/09

    Volksverhetzung durch Plakate

  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • RG, 30.01.1902 - 4963/01

    Was ist unter "Klassen der Bevölkerung" im Sinne des § 130 St.G.B.'s zu

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    Die in Deutschland lebenden Ausländer kommen als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 3 StR 561/87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2; Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Brandenburg NJW 2002, 1440; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11; LK-Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 28, 31; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 130 Rn. 3, 4).
  • VG Stuttgart, 21.07.2016 - 4 K 3671/15

    Islamismus; Unterlassung der Verbreitung einer Publikation eines Landesamts für

    Wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt, schützt das Religionsgrundrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 14); es schützt den Grundrechtsträger auch vor diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Darstellungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 - Az. 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 53).

    Die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist für den religiösen Bereich lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG und folgt den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011, a. a. O., Rn. 15).

    Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 18).

    Vor diesem Hintergrund fällt auch die einzelfallbezogene Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Klägers und der durch ihre Wahrnehmung beeinträchtigten Rechtsgüter, deren Schutz Aufgabe des LfV ist, zulasten des Klägers aus, denn eine Aufforderung zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen findet ihre Grenze in den einfachgesetzlichen und grundgesetzlichen (bezüglich Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsimmanenten) Schranken (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 19.05.2011 - Az. 1 Ss 175/11 -, juris, Rn. 26 ff.).

  • LG Bremen, 20.05.2022 - 51 Ns 10/21

    Freispruch: Doch keine Volksverhetzung von Pastor Latzel

    Demnach unterfallen die Äußerungen des Angeklagten dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, da das Grundrecht - vorbehaltlich seiner Schranken - auch extreme religiöse Bekenntnisse schützt (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 18458).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16

    Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem

    Teile der Bevölkerung sind beispielsweise die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Moslems (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11 -, BeckRS 2011, 18458; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Ordner III, Teil C, 67. AL Oktober 2016, § 4 JMStV Rn. 19) oder auch die hier lebenden Flüchtlinge oder Asylbewerber (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18 -, juris, Rn. 47; OLG Dresden, Urteil vom 9. April 2018 - 1 OLG 21 Ss 772/17 -, MMR 2018, 839; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 4 RVs 103/17 -, juris, Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 21.08.2017 - 4 A 372/16

    Betriebserlaubnis, Kindergarten, Kindeswohl, Salafismus

    Die Relevanz des von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteils des OLG Stuttgart vom 19. Mai 2011 (- 1 SS 175/11 -, juris), mit welchem ein vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB freisprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen wurde, wird ebenfalls nicht erkennbar.
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