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   OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ss 177/05   

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https://dejure.org/2005,9684
OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ss 177/05 (https://dejure.org/2005,9684)
OLG Jena, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 Ss 177/05 (https://dejure.org/2005,9684)
OLG Jena, Entscheidung vom 24. August 2005 - 1 Ss 177/05 (https://dejure.org/2005,9684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß kann eine Gelbphase von 3 Sekunden und eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterstellt werden

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verkehr

Verfahrensgang

  • AG Pößneck - 645 Js 7920/05
  • OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ss 177/05
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.08.2002 - 3 Ss OWi 729/02
    Auszug aus OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ss 177/05
    Mit der herrschenden Rechtsprechung (u.a. OLG Hamm NZV 2002, 577; weitere Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, Rn. 61 zu § 37 StVO ) berücksichtigt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei einem innerörtlichen Verstoß von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 s und der innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist.
  • OLG Hamm, 19.10.1995 - 2 Ss OWi 1223/95

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, Feststellungen, Phasenplan,

    Auszug aus OLG Jena, 24.08.2005 - 1 Ss 177/05
    Unter Berücksichtigung der Gelbphase von 3 Sekunden kann dann geschlossen werden, dass die Betroffene beim Umspringen auf Rot noch gefahrlos hätte anhalten können (OLG Hamm VRS 91, 67 ).
  • OLG Jena, 07.11.2005 - 1 Ss 124/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Über die für den objektiven Tatbestand erforderlichen Tatsachen hinaus sind mithin grundsätzlich die Entfernung des Fahrzeugs zu dem durch die Ampel geschützten Bereich im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb, die tatsächliche Geschwindigkeit und die höchstzulässigen Geschwindigkeit sowie die Dauer der Gelbphase zu ermitteln und im Urteil darzustellen (siehe Senatsbeschlüsse vom 10.12.1998, 1 Ss 219/98, NZV 1999, 304 ; vom 24.08.2005, 1 Ss 177/05; vom 25.02.2003, 1 Ss 33/02; OLG Hamm VRS 106 [2004], 65, 66).

    Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaft sind explizite Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchstzulässigen Geschwindigkeit regelmäßig entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von drei Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist (Senatsbeschlüsse vom 25.02.2003, 1 Ss 33/02; vom 24.08.2005, 1 Ss 177/05).

  • OLG Celle, 01.11.2011 - 311 SsBs 109/11

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Ampelschaltplans zur

    Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, diesen Programmablauf mitzuteilen, wenn der Schluss auf den Rotlichtverstoß aus Zeugenangaben hergeleitet wird, die nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können (OLG Hamm, Beschl. vom 1. September 2009 [2 Ss OWi 550/09 - juris] und vom 20.05.1999 [3 Ss OWi 436/99 - juris], Thüringer OLG, DAR 2006, 164).
  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 4 RBs 374/10

    Rotlichtverstoß, Anforderungen, tatsächliche Feststellungen, Zulassung,

    Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164).
  • OLG Köln, 29.10.2014 - 1 RBs 298/14

    Schluss auf einen Rotlichtverstoß bei einer ordnungsgemäß funktionierenden

    Es muss positiv die Zeitspanne zwischen Umschalten des für den Betroffenen geltenden Lichtzeichens auf Rotlicht und dem Umschalten auf Grünlicht für den Querverkehr festgestellt sein (OLG Hamm DAR 1999, 417; OLG Hamm NZV 2002, 577; OLG Jena DAR 2006, 164 = VRS 110, 38; SenE v. 10.08.2006 - 82 Ss-OWi 60/06 - SenE v. 24.10.2013 - III-1 RBs 290/13 -).
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