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   OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14   

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https://dejure.org/2014,11211
OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 (https://dejure.org/2014,11211)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 (https://dejure.org/2014,11211)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Mai 2014 - 1 Ss 18/14 (https://dejure.org/2014,11211)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Tagessatzhöhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ermittlung der Tagessatzhöhe

  • RA Kotz

    Tagessatz - Berechnung der Höhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ermittlung der Tagessatzhöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Die Höhe der Geldstrafe bei Leistungsempfängern nach dem SGB II - 15 /Tag dürfen es sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tagessatzhöhe bei Hartz-IV-Empfängern

  • Jurion (Kurzinformation)

    SGB II-Leistungsbezug ist kein Anlass zur Herabsetzung von Tagessatzhöhe

  • sokolowski.org (Leitsatz und Auszüge)

    Tagessatzhöhe bei gegen Hartz-IV Empfänger verhängter Geldstrafe

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wie wird die Tagessatzhöhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II bestimmt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe der Tagessätze bei Geldstrafe gegen Hartz-IV-Empfänger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldstrafe für Hartz-IV-Empfänger: Im Rahmen der Tagessatzhöhe bei Geldstrafen sind neben dem Regelbedarf auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen - Verbleib eines Existenzminimums von 70 % des Regelbedarfs muss sichergestellt werden ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Außerdem ist es anerkannt, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens weitere Sachbezüge zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2001, III 1 RVs 96/11, juris, Rn. 10; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40, Rn. 11).

    Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht, dessen Strafzumessung nur in eingeschränktem Maß überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, III 1 RVs 96/11, juris, Rn. 7), von einer weiteren Absenkung der Tagessatzhöhe abgesehen hat.

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Die Bemessung des Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel - so auch hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (grundlegend: BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40 Rn. 26).
  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 3 RVs 4/12

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Feststellungen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Dem Angeklagten ist zwar zuzugeben, dass es im Einzelfall bei besonders einkommensschwachen Personen geboten sein kann , nicht nur Zahlungserleichterungen anzuordnen, sondern die Tagessatzhöhe zu senken (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, III 3 RVs 4/12, juris, Rn. 18; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40 Rn. 11a m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 1 Ss 425/08

    Voraussetzungen der Beförderungserschleichung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden.
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden.
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14
    Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden.
  • OLG Braunschweig, 26.06.2015 - 1 Ss 30/15

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

    Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel - so auch hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 5 = NdsRpfl 2014, 258; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 26).

    Auf der Grundlage des Nettoeinkommens von 732,- EUR errechnet sich vielmehr eine Tagessatzhöhe von 24,- EUR (732,- EUR / 30), weil neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II in Verbindung mit der jeweiligen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch die Sachbezüge i.S.d. § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) zu berücksichtigen sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 7 = NdsRpfl 2014, 258 m.w.N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 11).

    Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als nahe am Existenzminimum Lebende durch das Nettoeinkommensprinzip "systembedingt härter getroffen werden als Normalverdienende" ist zwar ebenfalls zutreffend und kann durchaus Anlass sein, ein Absenken der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 9 = NdsRpfl 2014, 258; OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, III-3 RVs 4/12, juris, Rn. 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 11 a).

  • LG Köln, 25.04.2018 - 153 Ns 89/17

    Tagessatz; Tagesatzhöhe; Grundsicherung; Hartz 4

    Die Einbeziehung von Sachleistungen in diese Berechnung scheidet dabei aus Sicht der Kammer allerdings deswegen aus, weil der Angeklagte über die Verwendung dieser Mittel - soweit die Kosten seiner Wohnung in Rede stehen - jedenfalls faktisch nicht frei verfügen kann, ohne seine persönliche Existenz durch Obdachlosigkeit zu gefährden (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2007 - 32 Ss 95/07; OLG Jena, a.a.O.; a.A.: OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 Ss 18/14, jew. juris).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Dieser umfassende Ansatz sämtlicher Bezüge, d. h. auch weiterer gewährter Bedarfe neben dem Regelsatz, insbesondere auch von Unterkunft und Heizung, entspricht auch der Rechtsprechung der Obergerichte (s. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14; Urteil vom 26.06.2015 - 1 Ss 30/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2006 - 2 Ss 30/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Ss 205/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2008 - 2 Ss 346/08).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es gerade in Fällen niedriger Einkommen bzw. bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein kann, auch unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des Nettoeinkommens festzusetzen (OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2015 - 1 RVs 101/15; Beschluss vom 10.06.2011 - 1 RVs 96/11; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14; Urteil vom 26.06.2015 - 1 Ss 30/15).

  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Dazu zählt namentlich, dass eine Geldstrafe die Bezieher geringer Einkommen proportional stärker trifft als Bezieher höherer Einkommen oder Vermögende (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012, III-3 RVs 4/12, bei juris; Fischer, a.a.O., § 40 Rdnr. 2), dass der auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hin ausgestaltete Leistungsumfang des ALG II dem Leistungsbezieher lediglich einen sehr geringen finanziellen Spielraum lässt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 23.02.2011, 533 Qs 7/11, bei juris) und dass dem Angeklagten auf jeden Fall das mit mindestens 70 % des Regelsatzes nach § 20 SGB II anzusetzende "physische Existenzminimum" verbleiben muss (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014, 1 Ss 18/14, m.w.N., bei juris).
  • LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18

    Nettoeinkommensbestimmung - Tagessatzhöhe für Empfänger von Leistungen nach dem

    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
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