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   OLG Oldenburg, 18.02.2013 - 1 Ss 185/12   

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https://dejure.org/2013,4062
OLG Oldenburg, 18.02.2013 - 1 Ss 185/12 (https://dejure.org/2013,4062)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2013 - 1 Ss 185/12 (https://dejure.org/2013,4062)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - 1 Ss 185/12 (https://dejure.org/2013,4062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Beihilfe zur Abtreibung seitens des behandelnden Arztes durch Nennung einer auch über das Internet zu ermittelnden Abtreibungsklinik in den Niederlanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27; StGB § 218
    Beihilfe zur Abtreibung durch den behandelnden Arzt durch Nennung einer auch über das Internet zu ermittelnde Abtreibungsklinik in d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Banale Informationen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weitergabe der Adresse von Abtreibungsklinik von Arzt an Patientin kann Beihilfe zum Schwangerschaftsabbruch sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2013 - 1 Ss 185/12
    Jedoch ist nach herrschender Rechtsprechung jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert (vgl. BGHSt 54, 140-147 m.w.N.; Schönke/Schröder-Heine, a.a.O., § 27 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2013 - 1 Ss 185/12
    Eine ordnungsgemäße Beratung mit dem Ziel, die abtreibungswillige Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen, und eine gleichwohl erfolgte Beihilfe zur Abtreibung schließen sich nicht aus, zumal für die Strafbarkeit des Gehilfen bereits bedingter Vorsatz auch hinsichtlich der Tatvollendung durch den Haupttäter ausreicht (BGH NStZ 2011, 399).
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