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   OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09   

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https://dejure.org/2009,9975
OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.07.2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - 1 Ss 191/09 I 65/09 (https://dejure.org/2009,9975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Revisionseinlegung "auf Wunsch" des Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • th-h.de (Kurzinformation)

    Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3670
  • NStZ-RR 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

    Auszug aus OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09
    Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Rostock, 20.07.2009 - 1 Ss 191/09
    Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 4 RVs 60/16

    Revision; Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Verteidiger; Revisionsbegründungsschrift

    Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass lediglich eine von der Angeklagten stammende Beanstandung vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2664; vgl. auch: OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

    Da eine Heilung des Mangels außerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen ist (vgl.: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rdn. 16), bedurfte es weder eines vorherige Hinweises noch des Abwartens der Frist des § 349 Abs. 3 StPO hinsichtlich des von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Verwerfungsantrags (OLG Rostock NStZ-RR 2009, 381, 382).

  • OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09

    Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des

    Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
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