Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 22.01.2004

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   KG, 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05)   

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KG, 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
KG, Entscheidung vom 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf die zu vollstreckende Strafe durch das erkennende Gericht von Amts wegen; Zulässigkeit der Umdeutung eines Wiedereinsetzungsantrages in einen Revisionsantrag; Revisibilität von ...

  • Judicialis

    StPO § 206a; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (73)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Diese Korrektur kann jetzt durch die "Vollstreckungslösung" geschehen (vgl. BGH NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234).

    Dieser ist jetzt - zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - nicht die frühere "Strafzumessungslösung", sondern die "Vollstreckungslösung" zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 5 StR 80/08 und 21. Februar 2008 - 3 StR 505/07 -), für die sich der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - = NStZ 2008, 234 = NJW 2008, 860) als sachgerechter und sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich systemkonformer und den vom EGMR entwickelten Kriterien völlig entsprechend entschieden hat (vgl. BGH NStZ 2008, 234 Rdnrn. 1-4).

    Danach ist die überlange Verfahrensdauer als solche zunächst bei der Bemessung der Strafe bzw. der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, sodann zu prüfen, ob die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausreichend ist und andernfalls festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235-236 Rdnrn. 9-11).

    In der letztgenannten Entscheidung (dort indes § 354 Abs. 2 StPO [anstatt Abs. 1 dieser Vorschrift] irrtümlich als Rechtsgrundlage für die Minderung der Strafe genannt) hat der Bundesgerichtshof schon vor der Änderung des § 354 StPO (in entsprechender Anwendung von Abs. 1 dieser Vorschrift) von der Möglichkeit der Verringerung der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (damals noch im Wege der Strafzumessungslösung) Gebrauch gemacht und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO von der Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10), wie es der Senat umso mehr jetzt nach der Etablierung der Vollstreckungslösung (durch die Entscheidung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234) für rechtlich geboten hält.

    Dies macht die genannte Entscheidung an zahlreichen Stellen - mit verschiedenen Formulierungen und rechtlichen Aspekten - sehr deutlich (BGH NJW 2008, 860, Gliederungsnummern - keine wörtlichen Zitate - 16 [durch die Trennung von Strafzumessung und Entschädigung beläßt die Vollstreckungslösung bei der unrechts- und schuldangemessenen Strafe ihre Funktion]; 31 [das Vollstreckungsmodell gestattet in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung die gebotene Entschädigung des Angeklagten für das von ihm erlittene Verfahrensunrecht]; 35 [sie [die Kompensation ]ist Wiedergutmachung .... Durch sie wird eine Art Staatshaftunganspruch erfüllt .... Ein unmittelbarer Bezug zur Strafzumessung besteht daher nicht]; 42 [das Vollstreckungsmodell zieht neben dem Entschädigungsprinzip der EMRK auch den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB heran. ...]; 44 [die durch Anrechnung vorgenommene Kompensation stellt einen am Entschädigungsgedanken orientierten Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinne dar; ...]; 45 [der entschädigende Gesichtspunkt wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung gesondert ausgeglichen]).

  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Die nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verzögerung (im Revisionsverfahren) kann der Senat selbst feststellen, und er muß sie von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320; NStZ 2005, 445).

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

    a) Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kompensation ist umso mehr dann veranlaßt, wenn eine Zurückverweisung der Strafsache an das Tatgericht das Verfahren - wie hier - weiter und in einer für den Angeklagten unzumutbaren Weise verzögern und damit die rechtswidrige Beeinträchtigung verlängert und vertieft würde (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; NStZ 2006, 44, 45; 2005, 115; NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 1997, 29).

    Als Zeitraum, in dem das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde, kommt derjenige nach der ersten Aussetzung der Berufungshauptverhandlung am 14. Juli 1999 bis zur erneuten Bearbeitung im September 2003, abzüglich von einem Jahr, das nach 19tägiger Hauptverhandlung für die Bearbeitung eiligerer (Haft-)Sachen abzusetzen ist (also eine Verzögerung von drei Jahren und zwei Monaten) in Betracht und die Zeit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320).

  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen eines Prozeßurteils nach § 329 Abs. 1 StPO vorgelegen haben, namentlich der Begriff der "nicht genügenden Entschuldigung" nicht verkannt worden ist, ist das Berufungsgericht daher gehalten, in den Urteilsgründen die Tatsachen aufzuführen, auf denen das Prozeßurteil beruht (vgl. BGHSt 28, 384, 387; HansOLG Bremen StV 1987, 242; OLG Düsseldorf StV 1983, 193 und VRS 78, 129; KG, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - (4) 1 Ss 340/01 (183/01) - Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 48 mit weit.

    Die Bindung an die Feststellungen hindert das Revisionsgericht indes nicht daran, auf die Verfahrensrüge hin zu prüfen, ob dem Tatgericht bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHSt 28, 384, 387-388).

    Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, was der Bundesgerichtshof (BGHSt 28, 384, 387) zur Begründung der Verbindlichkeit der Feststellung eines Urteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgeführt hat: .

  • KG, 31.07.2015 - 161 Ss 131/15

    Antragsfrist - Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter

    Die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08 - KG, Urteil vom 23. Juni 2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) - des für eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrages liegt entgegen der Ansicht der Revision vor.
  • OLG Celle, 25.02.2010 - 2 Ws 13/10

    Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Anwendung der

    Dies ergibt sich bereits deutlich aus der Begründung der Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, insbesondere S. 140 Rdnr. 42, S. 141 Rdnr. 44 (ebenso insbesondere KG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008, 1 Ss 213/04, juris).
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   LG Berlin, 22.01.2004 - 1 Ss 213/04   

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