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   OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06   

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https://dejure.org/2006,29435
OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. November 2006 - 1 Ss 225/06 (https://dejure.org/2006,29435)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 80
  • StV 2007, 343 (Ls.)
  • StV 2008, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Sie sind nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGHSt 9, 356; 12, 367, 369; OLG Düsseldorf StV 1984, 327; OLG Stuttgart StV 2002, 473; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 m.w.N.) und an seine Weisungen nicht gebunden (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343; 38, 111, 114 f.).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2004 - 4 Ss 3/04

    Strafverfahren: Ablehnung der Bestellung des Wahlverteidigers zum

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1984 - 1 Ws 179/84

    Revision; Revisionsbegründungsfrist; Pflichtverteidiger; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Sie sind nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (BGHSt 9, 356; 12, 367, 369; OLG Düsseldorf StV 1984, 327; OLG Stuttgart StV 2002, 473; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 137 Rn. 1 m.w.N.) und an seine Weisungen nicht gebunden (BGHSt 12, 367, 369; 13, 337, 343; 38, 111, 114 f.).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Wahl- und Pflichtverteidiger sind selbständige Organe der Rechtspflege (BVerfGE 38, 105, 119).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1979 - 1 Ws 122/79

    Pflichtverteidiger; Rücknahme der Bestellung; Durchführung des Verfahrens; Grobe

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Allein daraus, dass der beigeordnete Verteidiger das nach seiner Ansicht aussichtslose Rechtsmittel nicht durchführen will, ergibt sich regelmäßig noch kein Anspruch des Angeklagten darauf, dass ihm ein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart MDR 1979, 780).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Unter diesen Umständen durfte er darauf vertrauen, dass das Gericht entweder seinem Antrag entsprach oder ihn zumindest davon unterrichtete, dass es einen neuen Verteidiger nicht beiordnen werde, damit er noch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder Kontakt zu anderen Rechtsanwälten aufnehmen konnte, die die Auffassung des bestellten Verteidigers über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht teilten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2005, 77; s.a. BGH NStZ 1985, 493: Versagung der Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte es versäumt hatte, sich sofort um einem neuen Pflichtverteidiger zu bemühen; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2004, 249; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 4: Vor einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zur Revisionsbegründung darf ein Verwerfungsbeschluss wegen Nichteinreichens einer Revisionsbegründungsschrift nicht ergehen; ergeht er gleichwohl, so führt dies - da Wiedereinsetzung ausscheidet, solange die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist - auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu seiner Aufhebung).
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2006 - 1 Ss 225/06
    Der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2006 ist damit gegenstandslos (BGHSt 11, 152, 154; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rn. 17 m.w.N.), was zur Klarstellung im Entscheidungstenor festzustellen war (OLG Koblenz a.a.O.).
  • BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94
  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

  • BGH, 02.03.1961 - 3 StR 49/60

    Friedrich Karl Kaul

  • KG, 30.04.1999 - 3 Ws (B) 186/99
  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 1 Ss 11/07

    Revisionsverfahren: Verteidigerbestellung für Revisionsbegründung zur Abfassung

    Der Tatrichter darf über die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO erst entscheiden, nachdem er über einen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Erstantrag bzw. einen auf neue Tatsachen gestützten Wiederholungsantrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden hat (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; BayObLG München, 29. Dezember 1994, 1St RR 177/94, NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; OLG Stuttgart, 16. April 2003, 5 Ss 462/02, Justiz 2003, 596; OLG Stuttgart, 4. Februar 2004, 4 Ss 3/04, Justiz 2004, 249).

    Eine Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung kann, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, verlangt werden, wenn sie wegen der Abfassung besonders schwieriger Verfahrensrügen besondere Schwierigkeiten macht (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, 22. Mai 1984, 2 Ws 223/84, Rpfleger 1984, 366; KG, Beschluss vom 8. August 2006, 2 AR 76/06 - 5 Ws 284, 348 - 355/06, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; OLG Schleswig, 15. Oktober 1990, 1 Ws 493/90, SchlHA 1991, 124; Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 140 Rn. 29).

    13 b) Von einer bisher unverschuldeten Fristversäumung ist aber deshalb auszugehen, weil über den noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nicht nur nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern bis heute nicht entschieden worden ist (Senat, Beschluss 1 Ss 225/06 vom 2.11.2006, juris; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2003, 596; 2004, 249).

  • OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über

    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 281/19

    Recht auf ein faires Verfahren (rechtzeitige Entscheidung über Antrag auf Wechsel

    Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 1993 ? Imbrioscia/Schweiz, ÖJZ 1993, 517, 518 Z. 38; vom 21. April 1998 ? Daud/Portugal, ÖJZ 1999, 198, 199 Z. 38; vom 10. Oktober 2002 ? Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229, 1230 Nr. 60) ergab sich hier die Pflicht des Landgerichts, über den unmittelbar nach Ende der Revisionseinlegungsfrist gestellten Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Angeklagte noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder seinen bisherigen Verteidiger hätte auffordern können, die von ihm selbst eingelegte Revision zu begründen, selber einen anderen Verteidiger hätte beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 1 St RR 177/94, NStZ 1995, 300, 301; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 RVs 87/10, NStZ-RR 2011, 86; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. November 2006 - 1 Ss 225/06, NStZ-RR 2008, 80, 81; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17, OLGSt StPO § 44 Nr. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Rv 9 Ss 396/18, juris Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 10; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 346 Rn. 4).
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