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   KG, 07.08.2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00)   

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KG, 07.08.2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00) (https://dejure.org/2000,25845)
KG, Entscheidung vom 07.08.2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00) (https://dejure.org/2000,25845)
KG, Entscheidung vom 07. August 2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00) (https://dejure.org/2000,25845)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88
    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    Denn die Frage, ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 412 StPO - ohne Sachprüfung - verworfen werden darf, betrifft einen prozessualen Vorgang, so daß auch die Einwendungen gegen ein solches Vorgehen des Gerichts Verfahrensrügen i.S.v. § 344 Abs. 2 StPO darstellen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 148) Zwar sind an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge in Fällen der vorliegenden Art keine strengen Anforderungen zu stellen, so daß im Regelfall der nicht näher ausgeführte Hinweis in der Revisionsbegründung, aufgrund der festgestellten Tatsachen habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln VRS 75, 113 (115); Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 329 Rdn. 98).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 2 Ss 143/83
    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    Denn die Frage, ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 412 StPO - ohne Sachprüfung - verworfen werden darf, betrifft einen prozessualen Vorgang, so daß auch die Einwendungen gegen ein solches Vorgehen des Gerichts Verfahrensrügen i.S.v. § 344 Abs. 2 StPO darstellen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 148) Zwar sind an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge in Fällen der vorliegenden Art keine strengen Anforderungen zu stellen, so daß im Regelfall der nicht näher ausgeführte Hinweis in der Revisionsbegründung, aufgrund der festgestellten Tatsachen habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln VRS 75, 113 (115); Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 329 Rdn. 98).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.1995 - 2 Ss 72/95

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    Wird jedoch - wie hier - bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung geltend gemacht, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände von der Revision mitgeteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1996, 164 (165); Kleinknecht /Meyer Goßner, StPO 44. Auf., § 412 Rdn. 11 und § 329 Rdn. 48; Rautenberg in HK, StPO 2. Aufl., § 329 Rdn. 52).
  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Revisionsführer mit der Behauptung, es sei gar keine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erfolgt, ohnehin nicht gehört werden könnte, denn im angefochtenen Urteil ist ausführlich festgestellt, daß und wie der Angeklagte zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geladen worden ist, und an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils ist das Revisionsgericht gebunden und kann diese nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (vgl. BGHSt 28, 384; Fischer in KK, StPO 4. Aufl., § 412 Rdn. 22; Kleinknecht /Meyer-Goßner § 329 Rdn. 48).
  • BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76

    Zulässigkeit und Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Ehegatten bei

    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    In einem solchen Fall kommt es jedoch hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf an, ob der Zustellungsadressat persönlich davon Kenntnis erlangt hat (vgl. BGHSt 27, 85 (88); Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 17; Maul in KK Rdn. 11; jeweils zu § 37 StPO).
  • KG, 02.07.1997 - 4 Ws 142/97
    Auszug aus KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    Denn die im vorliegenden Fall erfolgte Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 182 ZPO setzt in ihrer Wirksamkeit lediglich voraus, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, also hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere auch dort schläft, wobei die Ersatzzustellung in dieser Form nur dann nicht zulässig ist, wenn die Wohnräume längere Zeit nicht benutzt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 2. Juni 1997 - 4 Ws 142/97 - m.w.N.).
  • KG, 19.05.2004 - 1 Ss 196/04

    Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten bei der Gerichtsverhandlung;

    Wird jedoch - wie hier im Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 2004 - bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung geltend gemacht, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände von der Revision mitgeteilt werden (vgl. KG, Beschluß vom 7. August 2000 - (4) 1 Ss 226/00 (119/00); Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 329 Rdn. 48 m. weit.
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