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   OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14   

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OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 (https://dejure.org/2015,22014)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 (https://dejure.org/2015,22014)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - 1 Ss 226/14 (https://dejure.org/2015,22014)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 250 StGB; § 240 StGB; § 318 StPO
    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung der ersten Instanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung der ersten Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250; StGB § 240; StPO § 318
    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung der ersten Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 13.10.1998 - 1 Ss 202/98
    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Bei einem auf Grund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden Schuldspruch sei dieser Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und seien seine Auswirkungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (KG Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00), bei juris; v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), bei juris).

    25 Bei einem aufgrund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist ein solcher Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, seine Auswirkungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (vgl. KG, Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00); v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), beide bei juris).

  • KG, 05.10.2000 - 1 Ss 227/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Versuch und Vollendung des Bestimmens einer Person

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Bei einem auf Grund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden Schuldspruch sei dieser Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und seien seine Auswirkungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (KG Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00), bei juris; v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), bei juris).

    25 Bei einem aufgrund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist ein solcher Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, seine Auswirkungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (vgl. KG, Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00); v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), beide bei juris).

  • OLG Köln, 22.01.1999 - Ss 616/98
    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Gleicher Auffassung ist auch das OLG Köln (Beschluss v. 22.01.1999, Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.1996 - Ss 126/94
    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Das OLG Saarbrücken (Beschluss v. 02.07.1996, Ss 126/94, NStZ 1997, 149) hält die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch auch in solchen Fällen für unwirksam, in denen das Erstgericht offensichtlich fehlerhaft gültiges Recht falsch angewendet hat, indem es einen festgestellten Sachverhalt unrichtig unter einen gültigen Straftatbestand subsumiert hat und dieser Fehler sich hinsichtlich unterschiedlicher Strafrahmen gravierend zuungunsten des Angeklagten auswirkt.
  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Eine nur fehlerhafte Subsumtion steht aber der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 22.02.1996, 1 StR 721/95, NStZ 1996, 352; Beschluss v. 30.07.2013, 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; anders aber LR-Gössel, StPO, § 318 Rz. 58, der jeden Subsumtionsirrtum für beachtlich hält).
  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 3 RVs 43/10

    Berufungsbeschränkung, Teilrechtskraft, neue Hauptverhandlung, Beschwer des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Auch das OLG Hamm (Beschluss v. 08.06.2010, 3 RVs 43/10, NStZ-RR 2010, 345) hält eine Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung allenfalls dann für möglich, wenn die Schuldfeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: notwendige Feststellungen, fehlerhafte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit abgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt werde, ob der Schuldspruch richtig sei oder nicht (Beschluss v. 26.08.2013, (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 581/12

    Voraussetzungen des Betruges bei der Erlangung von Rabatten für preisgebundene

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit abgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt werde, ob der Schuldspruch richtig sei oder nicht (Beschluss v. 26.08.2013, (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14
    Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2001, 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 2 Ss 323/93
  • OLG Karlsruhe, 23.07.1976 - 1 Ss 295/76
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (keine

  • OLG Hamm, 03.03.2022 - 5 RBs 48/22

    Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots; Gerichtliche Begründungspflicht

    Bei der Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer mit der Möglichkeit der Beschränkung eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt hat, deren Ausübung im Rahmen des rechtlichen Möglichen soweit wie möglich zu respektieren ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 - Urteil vom 09.07.2020 - III - 3 RVs 20/20 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - KG, Beschluss vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) -).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 348/17

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Die Frage, ob eine weitere Einschränkung der Wirksamkeit einer Berufungs beschränkung dann geboten ist, wenn der Angeklagte nach den Feststellungen zu Unrecht wegen eines Verbrechens statt eines Vergehens verurteilt worden oder zu Unrecht ein mit einer höheren Strafandrohung versehener Straftatbestand angenommen worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend: OLG Saarbrücken NStZ 1997, 149; OLG Köln NStZ-RR 2000, 49, StraFo 2010, 300; verneinend: KG StV 2014, 78; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - juris; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 4 St RR 3/07 - juris).
  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Von dieser Regel ist nach zutreffender Auffassung - jedenfalls bei der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage - nicht aus dem Grunde abzuweichen, dass das Amtsgericht einen mit einer höheren Strafdrohung versehenen Straftatbestand zu Unrecht angenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2017 - Az.: 2 Rv 8 Ss 348/17 -, Rn. 8 ff. juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - Az.: 1 Ss 226/14 - juris; KG Berlin, StV 2014, 78; KG Berlin, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - Az.: (4) 1 Ss 227/00 (129/00) -, Rn. 5 juris; vom 13. Oktober 1998 - Az.: (5) 1 Ss 202/98 (42/98) -, Rn. 15 juris; MKStPO-Quentin, § 318 Rn. 55; s.a. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 -, Rn. 35 juris betreffend die Revisionsbeschränkung; für die Berufung ausdrücklich offen gelassen), in dessen Folge der höhere Strafrahmen des fehlerhaft ausgeurteilten Delikts zur Anwendung kommt, weil auf Grund wirksamer Rechtsmittelbeschränkung nicht nur die tatsächlichen Feststellungen, sondern auch die rechtliche Würdigung des Ausgangsurteils bindend werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016, Az.: 3 StR 124/16, Rn. 28 juris; vom 10. März 2016 - Az.: 3 StR 347/15 -, Rn. 30 juris).
  • OLG Köln, 12.08.2022 - 1 RVs 101/22

    Unzulässige Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei fehlerhafter

    Für einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt (Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung, während die - offenbar nicht ergänzungsfähigen - Feststellungen nur eine solche wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung trugen) ist auch das OLG Rostock (B. v. 29.10.2001 - 1 Ss 253/01 I 81/01 - bei Juris) von einer Unwirksamkeit der Beschränkung ausgegangen (anders aber OLG Karlsruhe B. v. 14.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 420/17 - Juris; für Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung OLG Oldenburg B. v. 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - Juris; krit hierzu wiederum HK-StPO- Rautenberg/Reichenbach , 6. Auflage 2018, § 318 Rz. 17).
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