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   OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09, 1 Ss 88/09   

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https://dejure.org/2009,6655
OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09, 1 Ss 88/09 (https://dejure.org/2009,6655)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 Ss 229/09, 1 Ss 88/09 (https://dejure.org/2009,6655)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. November 2009 - 1 Ss 229/09, 1 Ss 88/09 (https://dejure.org/2009,6655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Tatbegriff und strafrechtliche Konkurrenzen: Sich-Verschaffen, Besitz und Weitergabe kinderpornografischer Bild- und Videodateien aus dem Internet

  • webshoprecht.de

    Konkurrenzen beim Herunterladen von pornografischen Bildern während einer Internetsitzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Umgang mit kinderpornographischen Schriften

  • Judicialis

    StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 184b Abs. 2; ; StGB § 184b Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 184b Abs. 4 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Umgang mit kinderpornographischen Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine einheitliche Tat von Beschaffen und Drittverschaffung kinderpornografischer Schriften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafbarkeit von kinderpornorgrafischen Bilddateien im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kinderpornografische Bilder dreimal strafbar

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 348
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 215/08

    Besitz kinderpornografischer Schriften; Sich-verschaffen kinderpornografischer

    Auszug aus OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09
    Sowohl beim Bezug wie auch beim Versand mehrerer Bilddateien mit strafbarem Inhalt während ein und derselben "Computersitzung" von dem selben Absender bzw. an den selben Empfänger handelt es sich wegen des dann bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses sowohl im materiell-rechtlichen wie auch im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) um eine Tat (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - Rdz. 3 der Online-Fassung in juris; MK-Hörnle StGB, § 184b Rdz. 35; Umkehrschluss aus BayObLG NJW 2003, 839).

    In seinem sowohl von der Verteidigung wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre jeweilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - (NStZ 2009, 208) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die inzwischen erhöhte Strafandrohung des § 184b Abs. 2 StGB, die dadurch bedingte Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NStZ 2005, 444) und die stattdessen nunmehr angezeigte Anlehnung an die einschlägige betäubungsmittelrechtliche Rechtsprechung u.a. judiziert, der subsidiäre Auffangtatbestand des Besitzes sei nicht geeignet, das ihm vorausgegangene Verschaffen und das spätere Drittverschaffen ein und derselben kinderpornografischen Schrift (vgl. zu dieser vom Senat durch Unterstreichen hervorgehobenen Eingrenzung den dritten Orientierungssatz der Entscheidung in der Online Fassung in juris; so auch MK-Hörnle a.a.O.) zu einer einheitlichen Tat zu verklammern (BGH a.a.O. Rdz. 6).

  • BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02

    Konkurrenzverhältnis mehrerer jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses erfolgte

    Auszug aus OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09
    Sowohl beim Bezug wie auch beim Versand mehrerer Bilddateien mit strafbarem Inhalt während ein und derselben "Computersitzung" von dem selben Absender bzw. an den selben Empfänger handelt es sich wegen des dann bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses sowohl im materiell-rechtlichen wie auch im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) um eine Tat (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - Rdz. 3 der Online-Fassung in juris; MK-Hörnle StGB, § 184b Rdz. 35; Umkehrschluss aus BayObLG NJW 2003, 839).
  • BGH, 05.04.2005 - 3 StR 93/05

    Tateinheit (Klammerwirkung eines ähnlich schweren Dauerdelikts: Besitz,

    Auszug aus OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09
    In seinem sowohl von der Verteidigung wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre jeweilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - (NStZ 2009, 208) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die inzwischen erhöhte Strafandrohung des § 184b Abs. 2 StGB, die dadurch bedingte Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NStZ 2005, 444) und die stattdessen nunmehr angezeigte Anlehnung an die einschlägige betäubungsmittelrechtliche Rechtsprechung u.a. judiziert, der subsidiäre Auffangtatbestand des Besitzes sei nicht geeignet, das ihm vorausgegangene Verschaffen und das spätere Drittverschaffen ein und derselben kinderpornografischen Schrift (vgl. zu dieser vom Senat durch Unterstreichen hervorgehobenen Eingrenzung den dritten Orientierungssatz der Entscheidung in der Online Fassung in juris; so auch MK-Hörnle a.a.O.) zu einer einheitlichen Tat zu verklammern (BGH a.a.O. Rdz. 6).
  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

    Die einzelnen alle innerhalb desselben Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit und verdrängen die - soweit es um die von dem Angeklagten übersandten Links geht - zugleich verwirklichte Straftat des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB.(vgl. BGH, NStZ 2009, 208; OLG Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 - 1 Ss 229/09 I ).
  • LG Kiel, 13.05.2011 - 10 KLs 11/11
    Die einzelnen alle innerhalb desselben Chatkontaktes vorgenommenen Tathandlungen stehen sowohl innerhalb der jeweiligen Tatbestände als auch innerhalb des Gesamtkomplexes zueinander im Verhältnis der Tateinheit und verdrängen die - soweit es um die von dem Angeklagten übersandten Links geht - zugleich verwirklichte Straftat des Besitzes an kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB.(vgl. BGH, NStZ 2009, 208; OLG Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 - 1 Ss 229/09 I ).
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