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   OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08   

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OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,33738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 1 Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,33738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08 (https://dejure.org/2008,33738)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Sportwetten nach dem Buchmacherprinzip, bei denen sog. "Odds" gesetzt werden, indem der Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Wettteilnehmer auf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben, als Glücksspiele - und nicht lediglich als straflose Geschicklichkeitsspiele - anzusehen sind, weil trotz feststehender Wettquote sich für den durchschnittlichen Teilnehmer das Ergebnis des Spiels nicht voraussehen lässt ( BGH NStZ 2003, 372 ff.; OLG München NJW 2006, 3588 ff.; OLG Hamburg ZfWG 2008, 295 ff.; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 10 m.w.N.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.11.2001 ( BGHSt 47, 138 ff. ) ausgeführt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.06.1995 ( BVerfGE 93, 121 ff. ) ausgesprochene partielle Unvereinbarkeitserklärung des Vermögenssteuergesetzes vom 17.04.1974 (BGBl. I 949) mit dem Grundgesetz in Verbindung mit der gleichzeitig bis zum 31.12.1996 getroffenen Weitergeltungsanordnung des bisherigen Vermögensteuerrechts einer Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer in der Übergangszeit nicht entgegen stehe, kommt eine Übertragung der dort festgelegten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht (ebenso OLG München NJW 2006, 3588 ff., 3592; BGH NJW 2007, 3078 ff.).

    Diese Strafvorschrift ist damit Teil der Gesamtregelung, welche nur gemeinsam mit einem formgerecht zustande gekommenen verfassungsgemäßen neuen Staatslotteriegesetz die Verhängung einer Kriminalstrafe rechtfertigen kann (vgl. hierzu die Ausführungen in BGH NJW 2007, 3078 ff.; OLG München NJW 2006, 3588 ff., 3592).

    Insoweit schließt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts eine strafrechtliche Ahndung der grenzüberschreitenden gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bis zum Inkrafttreten einer mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang stehenden nationalen gesetzlichen Neuregelung aus (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.; OLG München, Urteil vom 17.8.2008, 5 SRR 028/08; dass. NJW 2006, 3588 ff.).

    Die durch diese gesetzliche Regelung erfolgte Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstieß damit gegen Art. 43, 49 EGV, weil sie weder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt noch tatsächlich geeignet war, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten (ebenso OLG München NJW 2006, 3588 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.).

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil das Verhalten des Angeklagten jedenfalls auch dem Handlungsmerkmal des Bereitstellens von Einrichtungen für ein Glückspiel nach § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB unterfällt, denn hierfür genügt bereits die Überlassung eines Raumes und technischer Übermittlungsgeräte für den Abschluss von Sportwetten (BGH a.a.O.; NJW 2007, 3078 ff.; Fischer, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; Mosbacher NJW 2006, 3529).

    Es bedarf auch keiner näheren Prüfung und Entscheidung, ob das negative Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" in § 284 StGB eine innerstaatliche behördliche Erlaubnis am Sitz des Veranstalters bzw. Vermittlers - hier Karlsruhe - verlangt oder die Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates - hier ... ausreichen lässt (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3078 ff. unter Hinweis auf EuGH NJW 2004, 139 ff.: Gambelli).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.11.2001 ( BGHSt 47, 138 ff. ) ausgeführt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.06.1995 ( BVerfGE 93, 121 ff. ) ausgesprochene partielle Unvereinbarkeitserklärung des Vermögenssteuergesetzes vom 17.04.1974 (BGBl. I 949) mit dem Grundgesetz in Verbindung mit der gleichzeitig bis zum 31.12.1996 getroffenen Weitergeltungsanordnung des bisherigen Vermögensteuerrechts einer Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer in der Übergangszeit nicht entgegen stehe, kommt eine Übertragung der dort festgelegten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht (ebenso OLG München NJW 2006, 3588 ff., 3592; BGH NJW 2007, 3078 ff.).

    Diese Strafvorschrift ist damit Teil der Gesamtregelung, welche nur gemeinsam mit einem formgerecht zustande gekommenen verfassungsgemäßen neuen Staatslotteriegesetz die Verhängung einer Kriminalstrafe rechtfertigen kann (vgl. hierzu die Ausführungen in BGH NJW 2007, 3078 ff.; OLG München NJW 2006, 3588 ff., 3592).

    Gleichermaßen kann dahinstehen, ob sich eine Bestrafung des Angeklagten auch deshalb verböte, weil wegen der unklaren nationalen und europarechtlichen Rechtslage im Bereich der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten die Voraussehbarkeit staatlichen Strafens im Sinne der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gewährleistet war, weil die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden konnte (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3078 ff.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Es bedarf auch keiner näheren Prüfung und Entscheidung, ob das negative Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" in § 284 StGB eine innerstaatliche behördliche Erlaubnis am Sitz des Veranstalters bzw. Vermittlers - hier Karlsruhe - verlangt oder die Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates - hier ... ausreichen lässt (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3078 ff. unter Hinweis auf EuGH NJW 2004, 139 ff.: Gambelli).

    Eine gegen diese Vorgaben verstoßende Bestrafung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten würde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen unverhältnismäßigen und deshalb unzulässigen Eingriff in die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Art. 43, 49 EG-Vertrag darstellen (EuGH NJW 2004, 139 - Gambelli).

    Dabei ist die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität - wie hier einer verweigerten Genehmigung zum Veranstalten oder zur Vermittlung von Sportwetten - auch und insbesondere dann unzulässig, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hat oder die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Formalität gar nicht gegeben ist, weil der Mitgliedstaat die entsprechende Tätigkeit bei sich monopolisiert, ohne dass dieses Monopol aus den genannten Gründen des Gemeinwohls gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt ist (EuGH NJW 2004, 139 - Gambelli; NJW 2007, 1515 - Placanica).

    Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2008 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in Bayern ( NJW 2006, 1261 ff.; im Original Rn. 144), welches dort ausdrücklich betont hat, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen und dass nach dessen Rechtsprechung die Unterbindung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten konzessionierte Buchmacher mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar ist, wenn ein staatliches Wettmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und die Verfolgung fiskalischer Interessen nur ein Nebenaspekt, nicht aber der eigentliche oder vorrangige Grund der strafbewehrten Monopolisierung ist (EuGH NJW 2004, 139 - Gambelli).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Dabei ist die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität - wie hier einer verweigerten Genehmigung zum Veranstalten oder zur Vermittlung von Sportwetten - auch und insbesondere dann unzulässig, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hat oder die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Formalität gar nicht gegeben ist, weil der Mitgliedstaat die entsprechende Tätigkeit bei sich monopolisiert, ohne dass dieses Monopol aus den genannten Gründen des Gemeinwohls gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt ist (EuGH NJW 2004, 139 - Gambelli; NJW 2007, 1515 - Placanica).

    Ob und mit welchen Zielvorgaben die Bundesrepublik Deutschland eine aktive Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft angehen will, bedarf deshalb auch aus europarechtlicher Sicht einer - jedenfalls im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorliegenden Entscheidung des Gesetzgebers und kann nicht den Verwaltungsbehörden überlassen bleiben; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht nur eine ordnungsrechtliche Regelung getroffen, sondern damit auch eine strafrechtliche Sanktionierung verbunden werden soll, zumal an eine solche - wie ausgeführt - erhöhte Anforderungen bezüglich ihrer Gemeinschaftsverträglichkeit zu stellen sind (EuGH NJW 2007, 1515 - Placanica).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheitert vorliegend nämlich bereits daran, dass jedenfalls für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum die verfassungsrechtliche Grundlage für eine strafrechtliche Sanktion nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 ( BVerfGE 115, 276 ff. = NJW 2006, 1261 ff.) nicht gegeben ist (vgl. unten unter 1.) und eine Bestrafung auch aus europarechtlichen Gründen ausscheidet (vgl. unten unter 2.).

    Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2008 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in Bayern ( NJW 2006, 1261 ff.; im Original Rn. 144), welches dort ausdrücklich betont hat, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen und dass nach dessen Rechtsprechung die Unterbindung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten konzessionierte Buchmacher mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar ist, wenn ein staatliches Wettmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und die Verfolgung fiskalischer Interessen nur ein Nebenaspekt, nicht aber der eigentliche oder vorrangige Grund der strafbewehrten Monopolisierung ist (EuGH NJW 2004, 139 - Gambelli).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Diese grundsätzliche Beurteilung der Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.07.2006 ( WM 2006, 1644 ff.) auch auf das Staatslotteriegesetz von Baden-Württemberg vom 14.12.2004 (GBl. BW 2004, 894) übertragen und in dieser Entscheidung - einem Nichtannahmebeschluss nach § 93a Abs. 2 BVerfGG - ausgeführt, dass nach den im Urteil vom 28.03.2006 formulierten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch das in Baden-Württemberg bestehende staatliche Sportwettmonopol aufgrund seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Dies war nach dem Staatslotteriegesetz von Baden-Württemberg vom 14.12.2004 (GBl. BW 2004, 894) - wie sich auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 04.07.2006 ( WM 2006, 1644 f.) ergibt - aber gerade nicht der Fall.

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ff., 120; 73, 206 ff., 234; 75, 329 ff., 341 ) .

    Eine solche Verknüpfung ist aber verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil nach Art. 103 Abs. 2 GG der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen hat und diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen darf (vgl. BVerfGE 47, 109 ff., 120 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - nämlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 78, 374 ff., 381; 25, 269 ff., 285; 73, 206 ff., 234; 75, 329 ff., 340 ) .

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ff., 120; 73, 206 ff., 234; 75, 329 ff., 341 ) .

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.11.2001 ( BGHSt 47, 138 ff. ) ausgeführt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.06.1995 ( BVerfGE 93, 121 ff. ) ausgesprochene partielle Unvereinbarkeitserklärung des Vermögenssteuergesetzes vom 17.04.1974 (BGBl. I 949) mit dem Grundgesetz in Verbindung mit der gleichzeitig bis zum 31.12.1996 getroffenen Weitergeltungsanordnung des bisherigen Vermögensteuerrechts einer Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer in der Übergangszeit nicht entgegen stehe, kommt eine Übertragung der dort festgelegten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht (ebenso OLG München NJW 2006, 3588 ff., 3592; BGH NJW 2007, 3078 ff.).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die dortige Weitergeltungsanordnung umfassend und unbeschränkt ausgesprochen worden war und das "bisherige Recht weiterhin anwendbar" bleiben sollte, eine Beschränkung dahin, dass für Besteuerungszeiträume bis zum 31.12.1996 lediglich noch Steuerfestsetzungen möglich, eine Strafbarkeit wegen Vermögenssteuerhinterziehung hingegen ausgeschlossen sein sollte, jedoch ersichtlich vom Bundesverfassungsgericht nicht gewollt war und für eine Fortgeltung der Strafbarkeit auch ein unabweisbares Bedürfnis im Hinblick auf das Erfordernis einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung bestand (BVerfGE 93, 121 ff., 148; vgl. auch BGHSt 47, 138 ff. ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - nämlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 78, 374 ff., 381; 25, 269 ff., 285; 73, 206 ff., 234; 75, 329 ff., 340 ) .

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ff., 120; 73, 206 ff., 234; 75, 329 ff., 341 ) .

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06

    Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1987/05

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Vermittlung privater Oddset-Wetten

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07

    Lotterien und Kasinospiele

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügen §§ 284, 287 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügen §§ 284, 287 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 165/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügt § 284 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 159/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügt § 284 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 171/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügen §§ 284, 287 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 170/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen

    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügt § 284 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

    Solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diente, stellte ein strafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit dar (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 - bei juris; OLG München, Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08 - bei juris; im Ergebnis auch: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07 - bei juris; HansOLG Hamburg ZfWG 2007, 295; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08 -).

    Zum anderen bestand für die Fortgeltung der Strafbarkeit auch ein unabweisbares Bedürfnis im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung (vgl. BVerfGE 93, 121, 148; BGHSt 47, 138 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08).

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