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   KG, 30.06.2008 - (4) 1 Ss 249/08 (126/08)   

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https://dejure.org/2008,19482
KG, 30.06.2008 - (4) 1 Ss 249/08 (126/08) (https://dejure.org/2008,19482)
KG, Entscheidung vom 30.06.2008 - (4) 1 Ss 249/08 (126/08) (https://dejure.org/2008,19482)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08 (126/08) (https://dejure.org/2008,19482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzungsantrag eines Gefangenen bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen erst am Tag vor Fristablauf abgegebenem Vormelder zur Vorführung zum Urkundsbeamten

  • Judicialis

    StPO § 45; ; StPO § 299; ; StPO § 341 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 19
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 356/07

    StVollzG

    Auszug aus KG, 30.06.2008 - 1 Ss 249/08
    Darüber hinaus darf ein Gefangener in Anbetracht des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes bei der Justizvollzugsanstalt nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht worden ist, ermöglicht werden kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07 - bei juris).
  • KG, 28.02.2000 - 1 Ss 26/00
    Auszug aus KG, 30.06.2008 - 1 Ss 249/08
    Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Angeklagten dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2000 - (4) 1 Ss 26/00 (20/00) - in juris).
  • BGH, 14.07.2021 - 3 StR 185/21

    Fristwahrung bei Rechtsmittel durch inhaftierten Rechtsmittelführer (Ausschöpfung

    Dies war eingedenk der von der Justizvollzugsanstalt und dem zuständigen Gericht zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen offensichtlich zu spät (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 12c, § 299 Rn. 8).

    Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist auf ein Rechtsmittel bezogene Erklärungen gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden können (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07, juris).

  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt (Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07; vgl. auch KG NStZ-RR 2009, 19).
  • KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22

    Exequaturverfahren

    Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [4] 1 Ss 249/08 [126/08] - und vom 28. Februar 2000 - [4] 1 Ss 26/00 [20/00], jeweils juris).
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