Rechtsprechung
OLG Jena, 15.11.2005 - 1 Ss 316/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Verfahren
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 3 Ws 419/10
Wirksamkeit einer Zustellung; Unvollständigkeit bezüglich der Geschäftszeichen …
Bei der vom Postzusteller ausgefertigten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO, deren Beweiskraft so weit reicht, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat (…vgl. BGH, NJW 2004, S. 2386; OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844).Bekundet wird vom Postbediensteten folglich nur die persönliche Übergabe der zuzustellenden Postsendung (Briefumschlag) an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags, denn dieser ist ihm nicht bekannt (OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844; siehe auch OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 21523).
Ob auch die Angaben des Sachbearbeiters der Geschäftsstelle in dem Geschäftsnummernfeld eine eigenständige öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO darstellen und damit den Nachweis darüber führen, welche Entscheidungen oder Schriftstücke in den zu verschließenden Briefumschlag eingelegt worden sind, wird nicht einheitlich beurteilt (…zustimmend insoweit Niedersächsisches FG, DStRE 2005, S. 114 m.w.N.; a.A. OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844).
Dieser sei, da er die niedergeschriebene Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darstelle, dass die Verfügung des Tatrichters ausgeführt wurde - entsprechend etwa dem gerichtlichen Eingangsstempel (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - VII ZB 19/97) - als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO anzusehen (so OLG Jena, NJOZ 2006, S. 844).
- LG Magdeburg, 09.08.2022 - 26 Qs 33/22
Bußgeldverfahren - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Erkrankung
Über den Inhalt des Umschlages, der dem Postzusteller gem. § 176 Abs. 2 S. 1 ZPO in verschlossenem Zustand zu übergeben ist, kann er kein Zeugnis ablegen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - juris, Rn. 10 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2010 - 2 Ws 107/10, BeckRS 2010, 21523).Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Thüringischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - Rn. 11 ff. - juris) an.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2018 - 18 E 240/18
Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU
vgl. etwa BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - IV R 44/03 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N. Siehe auch Thüringer OLG, Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 -, juris Rn. 9 ff. und Sächs.OVG, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 BS 226/00 -, juris Rn. 7 sowie Engelhardt/Schlatmann, VwVG-VwZG, 10. A. 2014, § 3 VwZG Rn. 5.
- BFH, 09.03.2012 - III B 237/11
Auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
Da der Erledigungsvermerk eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 ZPO darstellt (vgl. z.B. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. November 2005 1 Ss 316/04, juris), reichte die bloße Behauptung, es sei nur ein unbeglaubigtes Exemplar zugegangen, und die in diesem Zusammenhang übersandten drei --augenscheinlich selbst ausgedruckten-- Seiten des Urteils nicht aus, um die Zustellung einer Ausfertigung in Zweifel zu ziehen. - VG Düsseldorf, 25.11.2019 - 28 K 19280/17
Zustellung Postzustellungsurkunde Schriftstück Briefkasten Einwurf …
vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - juris Rn. 15 zur gemeinsamen Beweiswirkung eines Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit der Postzustellungsurkunde bezüglich der Übereinstimmung zwischen Inhaltsangabe auf dem Geschäftsfeld der Postzustellungsurkunde und dem Inhalt der Postsendung. - LG Berlin, 29.09.2009 - 27 O 482/09
Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Hier kann dahin stehen, ob auch die Übereinstimmung zwischen der Inhaltsangabe auf dem Geschäftsfeld der Postzustellungsurkunde und dem Inhalt der zugestellten Sendung von der Beweiskraft des § 416 ZPO erfasst wird, wenn der Gerichtsvollzieher - wie hier - selbst eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zwecks Zustellung hergestellt hat (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 15, November 2005 - 1 Ss 316/04 -, zit, nach juris; verneint für den Fall, dass dem Gerichtsvollzieher ein verschlossener Umschlag zur Zustellung übergeben wurde).