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   KG, 27.10.2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05)   

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https://dejure.org/2005,7723
KG, 27.10.2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) (https://dejure.org/2005,7723)
KG, Entscheidung vom 27.10.2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) (https://dejure.org/2005,7723)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) (https://dejure.org/2005,7723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal "rücksichtslos" bei einer Verurteilung wegen § 315c Strafgesetzbuch (StGB); Erforderlichkeit von zusätzlichen, die von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen getragene innere ...

  • Judicialis

    StGB § 315c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 04.10.2001 - Ss 272/01

    Voraussetzungen der für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05
    Demgegenüber handelt rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt [vgl. OLG Oldenburg DAR 2002, 89], wobei die Beweggründe des Fahrers von entscheidender Bedeutung sind [vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.].
  • OLG Köln, 03.04.1992 - Ss 100/92

    Grob verkehrswidrig; Rücksichtslos; Straßenverkehr; Gefährlich; Sicherheit;

    Auszug aus KG, 27.10.2005 - 1 Ss 318/05
    Als grob verkehrswidrig gilt hierbei jedes Verhalten, das einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beinhaltet [vgl. OLG Düsseldorf VM 2000, 53] und in aller Regel nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigen, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann [vgl. OLG Köln VRS 84, 293-295].
  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das - geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit - weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25.Mai 2007, a.a.O., und vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) - juris; Pegel, a.a.0., § 315c Rn. 85).
  • KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12

    Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin

    Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haltung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 - (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 - (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 103/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Begriff des rücksichtslosen Verhaltens

    Demgegenüber gilt als rücksichtslos, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt [vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -].
  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das - geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit - weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25.Mai 2007, a.a.O., und vom 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) - juris; Pegel, a.a.0., § 315c Rn. 85).
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