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   OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17   

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OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,61145)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2017 - 1 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,61145)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 1 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,61145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Berufung: Strafgewalt der Berufungskammer, mehr als vier Jahre gehen nicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Drittbereicherungsabsicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird im Falle einer von ihr vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. November 2016 in Anwendung der sogenannten "Vollstreckungslösung" (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) ausdrücklich darüber zu befinden haben, in welchem Umfang eine neu festzulegende Gesamtfreiheitsstrafe wegen der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen als bereits vollstreckt zu gelten hat.

    Schließlich wird zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung der neu festzusetzende Vollstreckungsabschlag nicht hinter ursprünglich ausgesprochenen Anrechnungen zurückbleiben darf, insofern also ein aus dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 2 StGB abzuleitendes Verschlechterungsverbot gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, Rn. 59; Fischer , StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 Rn. 138).

  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, also in der hier vorliegenden Fallkonstellation (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 9, § 24 GVG Rn. 11).

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).

  • OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, also in der hier vorliegenden Fallkonstellation (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 9, § 24 GVG Rn. 11).

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    2012, 101; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 331 Rn. 20b) und die im Ergebnis vom Landgericht Bückeburg mit seinem angefochtenen Urteil aufgrund der weitgehenden Berufungsverwerfung aufrecht erhaltene Kompensationsentscheidung von der mit vorliegendem Beschluss ausgesprochenen Teilaufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch nicht berührt wird (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135).
  • BGH, 27.06.1989 - 4 StR 236/89

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe im Beschlussverfahren - Wechsel

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).
  • OLG Celle, 22.12.2011 - 32 Ss 116/11

    Reichweite des strafprozessualen Verbots der Schlechterstellung im Fall eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Zudem wird zu beachten sein, dass der vom Amtsgericht Stadthagen mit Urteil vom 2. September 2016 gewährte Vollstreckungsabschlag von ebenfalls zwei Monaten dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt (OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 32 Ss 116/11, Nds. …
  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Mithin darf eine vom neuen Tatrichter bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zu treffende Kompensationsentscheidung nicht hinter einem Vollstreckungsabschlag von vier Monaten zurückbleiben (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. August 2012 - I Ws 155/12, BeckRS 2012, 18331).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17
    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).
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