Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22   

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https://dejure.org/2022,28249
OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22 (https://dejure.org/2022,28249)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.10.2022 - 1 Ss 34/22 (https://dejure.org/2022,28249)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - 1 Ss 34/22 (https://dejure.org/2022,28249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Öffentlicher Verwendung des Hakenkreuzes, Posten auf einer sozialen Internetplattform, Facebook

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 86a Abs. 1 StGB
    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver Tatbestand bei öffentlicher Verwendung des Hakenkreuzes; durch Posten auf einer sozialen Internetplattform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 86 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 86a Abs. 1
    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver Tatbestand bei öffentlicher Verwendung des Hakenkreuzes; durch Posten auf einer sozialen Internetplattform

  • rechtsportal.de

    StGB § 86 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 86a Abs. 1
    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver Tatbestand bei öffentlicher Verwendung des Hakenkreuzes; durch Posten auf einer sozialen Internetplattform

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf Facebook

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Unverändertes Hakenkreuz bei Facebook - Ist das strafbar oder von der Meinungsfreiheit gedeckt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 419

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Die vorliegende Fallgestaltung - Impfgegnerin, die öffentlich ein Dokument mit Hakenkreuz abbildet, um gegen vermeintlich "nazi-ähnliches" Vorgehen der aktuellen (Gesundheits-) Politik zu protestieren - unterscheide sich in keinem wesentlichen Punkt von derjenigen - Linksdemonstrant, der in der Öffentlichkeit einem Polizeibeamten den Hitlergruß zeige und "Sieg Heil!" rufe, um gegen "nazistische Methoden" der Polizei zu protestieren -, der der Entscheidung BGHSt 25, 30 zugrunde gelegen habe und in der der BGH es für zumindest naheliegend erachtet habe, dass kein Verstoß gegen § 86a StGB gegeben sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile vom 25. April 1979, 3 StR 89/79, BGHSt 28, 394 - 396, vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 - 35 und vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 - 376) erfüllt jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens.

    Zum einen ist der Schutzzweck dieses Straftatbestandes die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, Rn. 9, juris, BGHSt 25, 30 - 35; BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, Rn. 5, juris).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung differenziert vor dem Hintergrund des oben genannten dritten Schutzzweckes (Verhinderung der Wiedereinbürgerung) danach, ob das Kennzeichen nur kurz in das äußere Erscheinungsbild getreten ist und keine Nachwirkung anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Ss 575/18, NJW 1986, 1275).

    Schon darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die sich die Kammer gestützt hat (Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 - 35).

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Zum einen ist der Schutzzweck dieses Straftatbestandes die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, Rn. 9, juris, BGHSt 25, 30 - 35; BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, Rn. 5, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bislang in Fällen angenommen, in denen eine Distanzierung zum Beispiel mittels Durchstreichungen des Kennzeichens, Darstellungen der Zerstörung des betreffenden Kennzeichens oder dessen Kombination mit der üblichen Symbolik aus dem Bereich der Abfallentsorgung ("Umweltmännchen") erfolgt und damit die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, juris; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Anstötz in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 86a, Rn. 21).

  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile vom 25. April 1979, 3 StR 89/79, BGHSt 28, 394 - 396, vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 - 35 und vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 - 376) erfüllt jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens.

    Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, ist das Verhalten straflos; sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, Rn. 28f., juris).

  • OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85

    Verwenden der Grußform "Heil Hitler" als Ausdruck des Protestes gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Die obergerichtliche Rechtsprechung differenziert vor dem Hintergrund des oben genannten dritten Schutzzweckes (Verhinderung der Wiedereinbürgerung) danach, ob das Kennzeichen nur kurz in das äußere Erscheinungsbild getreten ist und keine Nachwirkung anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Ss 575/18, NJW 1986, 1275).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Norm des § 86a StGB die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens verbanne und ein kommunikatives "Tabu" errichte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009, 2 BvR 2202/08, Rn. 13, juris).
  • OLG Oldenburg, 26.07.2010 - 1 Ss 103/10

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Verwendung der nationalsozialistischen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Eine verfassungsgefährdende Absicht ist für eine vorsätzliche Begehung nicht erforderlich; vielmehr genügt das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juli 2010, 1 Ss 103/10, Rn. 13, juris).
  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile vom 25. April 1979, 3 StR 89/79, BGHSt 28, 394 - 396, vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 - 35 und vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 - 376) erfüllt jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens.
  • OLG Oldenburg, 18.09.2023 - 1 ORs 132/23

    Zur Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung von Kennzeichen

    Ebenso wenig ist in subjektiver Hinsicht eine verfassungsgefährdende Absicht erforderlich; vielmehr genügt das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2010 - 1 Ss 103/10 , juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2022 - 1 Ss 34/22 , NStZ 2023, 419 ).

    So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Gegnerschaft zu der nationalsozialistischen Ideologie nur in solchen Fällen angenommen, in denen eine Distanzierung zum Beispiel mittels Durchstreichungen des Kennzeichens, Darstellungen der Zerstörung des betreffenden Kennzeichens oder dessen Kombination mit der üblichen Symbolik aus dem Bereich der Abfallentsorgung ("Umweltmännchen") erfolgt und damit die Ablehnung zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck gebracht wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2022 - 1 Ss 34/22 , NStZ 2023, 419 m.w.N.).

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedes Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens, ohne dass es darauf ankommt, ob es nach den Umständen als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden kann (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71, NJW 1973, 106; OLG Braunschweig, Urt. v. 5. Oktober 2022, 1 Ss 34/22, BeckRS 2022, 27733 Rn. 14 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

    Sind die äußeren Umstände nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Beschluss vom 01.10.2008, 3 StR 164/08, juris Rdn. 29; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2022, 1 Ss 34/22, juris Rdn. 23); ist der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, ist der Schutzzweck des § 86 a StGB verletzt (BayObLG, Urteil vom 07.10.2022, 202 StRR 90/22, juris Rdn. 16).
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