Rechtsprechung
   KG, 13.03.2000 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,31811
KG, 13.03.2000 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) (https://dejure.org/2000,31811)
KG, Entscheidung vom 13.03.2000 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) (https://dejure.org/2000,31811)
KG, Entscheidung vom 13. März 2000 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) (https://dejure.org/2000,31811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,31811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.1989 - 1 StR 682/88

    Nettotagessatz - Abweichung - Beschränkung der Revision - Bemessung der Höhe des

    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Dabei ist die Festlegung der Höhe eines Tagessatzes grundsätzlich ein Akt der Geldstrafenbemessung, der von der zunächst nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des § 46 StGB, in erster Linie also im Hinblick auf die Schwere des verschuldeten Unrechts vorzunehmenden Entscheidung über die Anzahl der Tagessätze getrennt ist (vgl. BGHSt 27, 70 (72); BGH NStZ 1989, 178).

    Auch wenn die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel auch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70 (72)), liegt hier einer der Ausnahmefälle vor, in denen insoweit eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes besteht (vgl. BGH NStZ 1989, 178), als die erfolgte Festsetzung der Tagessatzhöhe nur im Hinblick auf die hohe Tagessatzanzahl der gebildeten Gesamtstrafe zu beanstanden war.

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Dabei ist die Festlegung der Höhe eines Tagessatzes grundsätzlich ein Akt der Geldstrafenbemessung, der von der zunächst nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des § 46 StGB, in erster Linie also im Hinblick auf die Schwere des verschuldeten Unrechts vorzunehmenden Entscheidung über die Anzahl der Tagessätze getrennt ist (vgl. BGHSt 27, 70 (72); BGH NStZ 1989, 178).

    Auch wenn die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel auch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGHSt 27, 70 (72)), liegt hier einer der Ausnahmefälle vor, in denen insoweit eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes besteht (vgl. BGH NStZ 1989, 178), als die erfolgte Festsetzung der Tagessatzhöhe nur im Hinblick auf die hohe Tagessatzanzahl der gebildeten Gesamtstrafe zu beanstanden war.

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 445/85

    Zurückverweisung - Tagessatzhöhe - Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, so ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe angebracht (vgl. BGHSt 26, 325 (330 ff); 34, 90 (93); HansOLG Hamburg StV 1997, 472; OLG Düsseldorf StV 1987, 489; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 40 Rdn. 15 a; Tröndle in LK, StGB 10. Aufl., vor § 40 Rdn. 61 und § 40 Rdn. 57; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 40 Rdn. 24 m.w.N.) .
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, so ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe angebracht (vgl. BGHSt 26, 325 (330 ff); 34, 90 (93); HansOLG Hamburg StV 1997, 472; OLG Düsseldorf StV 1987, 489; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 40 Rdn. 15 a; Tröndle in LK, StGB 10. Aufl., vor § 40 Rdn. 61 und § 40 Rdn. 57; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 40 Rdn. 24 m.w.N.) .
  • KG, 07.05.1998 - 1 Ss 100/98
    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Der Senat weist jedoch darauf hin, daß im Bereich der Steuerdelikte die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf einen festgestellten Sachverhalt ebenso Rechtsanwendung ist wie die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat bestimmt wird, und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen angeben müssen, um so dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. BGH in BGHR § 370 Abs. 1 AO Berechnungsdarstellung Nr. 9; Senat, Beschluß vom 7. Mai 1998 - (4) 1 Ss 100/98 (48/98) m.w.N.) .
  • OLG Hamburg, 14.04.1997 - 2 Ss 32/97
    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, so ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe angebracht (vgl. BGHSt 26, 325 (330 ff); 34, 90 (93); HansOLG Hamburg StV 1997, 472; OLG Düsseldorf StV 1987, 489; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 40 Rdn. 15 a; Tröndle in LK, StGB 10. Aufl., vor § 40 Rdn. 61 und § 40 Rdn. 57; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 40 Rdn. 24 m.w.N.) .
  • OLG Düsseldorf, 12.05.1987 - 2 Ss 114/87
    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, so ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe angebracht (vgl. BGHSt 26, 325 (330 ff); 34, 90 (93); HansOLG Hamburg StV 1997, 472; OLG Düsseldorf StV 1987, 489; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 40 Rdn. 15 a; Tröndle in LK, StGB 10. Aufl., vor § 40 Rdn. 61 und § 40 Rdn. 57; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 40 Rdn. 24 m.w.N.) .
  • KG, 16.09.1998 - 1 Ss 199/98
    Auszug aus KG, 13.03.2000 - 1 Ss 363/99
    Zwar hat das Revisionsgericht bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe einer gegen einen Angeklagten verhängten Geldstrafe, wie auch sonst bei der Strafzumessung, lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind, wobei die gebotene Würdigung aller tatsächlichen Umstände vom Revisionsgericht nicht in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sondern die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist; denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine -Anhaltspunkte- für die Bestimmung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. Senat, Beschluß vom 16. September 1998 - (4) 1 Ss 199/98 (92/98) m.w.N.).
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2000 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) - m.w.N.).
  • KG, 10.05.2022 - 3 Ss 27/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

    Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - (3) 121 Ss 126/20 (61/20) -, juris; KG Beschlüsse vom 13. März 2020 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) -, 23. Mai 2016 - (4) 121 Ss 35/16 (80/16) - und 25. Juli 2018 - (1) 161 Ss 109/18 (23/18) - Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 40 Rdn. 7 m.w.N.).
  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

    Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - (3) 121 Ss 126/20 (61/20) -, juris; KG Beschlüsse vom 13. März 2020 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) -, 23. Mai 2016 - (4) 121 Ss 35/16 (80/16) - und 25. Juli 2018 - (1) 161 Ss 109/18 (23/18) - Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 40 Rdn. 7 m.w.N.).
  • KG, 14.10.2020 - 121 Ss 126/20
    Denn das Gesetz gibt in § 40 Abs. 2 StGB insoweit nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Tagessatzes und räumt dem Tatrichter eine weitgehende Ermessensfreiheit ein (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. März 2020 - (4) 1 Ss 363/99 (34/00) -, 23 Mai 2016 - (4) 121 Ss 35/16 (80/16) - und 25. Juli 2018 - (1) 161 Ss 109/18 (23/18) -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht