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   KG, 13.02.2002 - (5) 1 Ss 370/01 (45/01)   

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KG, 13.02.2002 - (5) 1 Ss 370/01 (45/01) (https://dejure.org/2002,66197)
KG, Entscheidung vom 13.02.2002 - (5) 1 Ss 370/01 (45/01) (https://dejure.org/2002,66197)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - (5) 1 Ss 370/01 (45/01) (https://dejure.org/2002,66197)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Zieht der Tatrichter aus den Vorstrafen nachteilige Folgen, d. h., misst er ihnen beachtliche schuldsteigernde Bedeutung bei, sind, um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Zumessungserwägungen zu ermöglichen, in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen - und deren Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O.) -, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen sowie - in kurzer, präziser Zusammenfassung - über die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich (vgl. KG, Urteil vom 18. August 2017, a. a. O.; Senat, Urteil vom 13. Februar 2002 - [5] 1 Ss 370/01 [45/01] - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 08.03.2013 - 161 Ss 21/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei wirksamer Berufungsbeschränkung;

    Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, müssen sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitgeteilt werden, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. KG, Urteil vom 13. Februar 2002 - (5) 1 Ss 370/01 (45/01) - OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2009, 23, 24 m. weit.
  • OLG Düsseldorf, 24.08.2023 - 3 ORs 11/23
    Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass die Revisionsführerin, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen, auch mitteilt, warum das Landgericht sich zu der Vernehmung der Zeugen hätte gedrängt sehen sollen, obgleich die Revisionsführerin nicht nur keine auf die Vernehmung der Zeugen gerichteten Beweisanträge gestellt hat, sondern ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 6. September 2022 der Auffassung der Kammer, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Äußerung betreffend das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung nach dem Gesamtzusammenhang nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil anzusehen sei, dementsprechend der Tatbestand des § 186 StGB nicht als erfüllt angesehen werden könne und vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, die zu den weiteren Fortsetzungsterminen geladenen Zeugen abzuladen, ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. hierzu KG, Urteil vom 13. Februar 2002, [5] 1 Ss 370/01 [45/01] m.w.N.).
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