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   KG, 28.05.2008 - (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06)   

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https://dejure.org/2008,15178
KG, 28.05.2008 - (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06) (https://dejure.org/2008,15178)
KG, Entscheidung vom 28.05.2008 - (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06) (https://dejure.org/2008,15178)
KG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06) (https://dejure.org/2008,15178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Das Befolgen der auf Vermeidung des Anscheins der Käuflichkeit gerichteten Regeln als Kriterium eines erlaubten Beziehungsverhältnisses i.S.d. § 333 Strafgesetzbuch (StGB); Einzelfallbezogene Betrachtung als Kriterium der Abgrenzung strafbarer von straflosen ...

  • Judicialis

    StGB § 333

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 373
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Die Strafbarkeit setzt deshalb - den Wortlaut einschränkend - zunächst voraus, daß der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung verknüpft wird (vgl. BGH NStZ 2005, 334, 335) bzw. - im Falle des bloßen Anbietens eines Vorteils - verknüpft werden soll (vgl. Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Auflage, § 333 Rdn. 3).

    Verlangt wird im Schrifttum zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in MüKo, StGB, § 331 Rdn. 106; Heine in Schönke/Schröder, § 331 StGB Rdn. 4 f.) oder Unlauterkeit dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. BGH NJW 2007, 3446, 3448; NStZ 2005, 334; Urt. v. 21.6. 2007 - 4 StR 95/07, BeckRS 2007, 12151).

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Dadurch sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie Beweisschwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 mit weit. Nachw.).

    Dabei ist hinzunehmen, daß die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Tatbestände der Vorteilsannahme bzw. -gewährung zur Folge hat, daß die durch die Reform des Korruptionsrechts in den § 331 und § 333 StGB vorgenommene Ausweitung der Strafbarkeit nicht uneingeschränkt greifen kann (vgl. zur Fallgruppe der Wahlkampfspenden BGH NJW 2004, 3569, 3575).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Schutzzweck der Norm ist es, schon den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2007, 3446, 3448).

    Verlangt wird im Schrifttum zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in MüKo, StGB, § 331 Rdn. 106; Heine in Schönke/Schröder, § 331 StGB Rdn. 4 f.) oder Unlauterkeit dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. BGH NJW 2007, 3446, 3448; NStZ 2005, 334; Urt. v. 21.6. 2007 - 4 StR 95/07, BeckRS 2007, 12151).

  • OLG Koblenz, 17.07.2002 - 1 U 1588/01

    Entscheidungsbefugte Sachbearbeiter der Finanzverwaltung müssen zeitnah über die

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Teilweise wird die Nichtbeachtung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sogar für haftungsbegründend (vgl. OLG Koblenz NVwZ-RR 2003, 168; Kessler/Eicke, DStR 2006, 1914) oder gar strafbar (vgl. Brete ZSteu 2008, 60) erachtet, gleichwohl aber mit bindender Wirkung für die nachgeordneten Finanzämter in ständiger Übung - zuletzt gerechtfertigt von der Bundesregierung im Jahre 2005 (BT-Drs. 15/4614) - praktiziert.
  • BFH, 22.02.2001 - V R 5/99

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    ee) Im Nachhinein hat sich durch die Nachforschungen des Steuerberaters des Angeklagten herausgestellt, daß das Finanzamt gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rückgabe einer zu Unrecht die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung (vgl. BFHE 171, 369; BFH DStR 2001, 1068; BB 2001, 1026) im Streitfall nicht auf der Anpassung des Vertrages hätte beharren dürfen, als klar war, daß die Universität von dem Ausweis der Vorsteuer keinen Gebrauch gemacht hatte und dies auch nicht zu befürchten war, wodurch die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt war.
  • BFH, 22.03.2001 - V R 11/98

    Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    ee) Im Nachhinein hat sich durch die Nachforschungen des Steuerberaters des Angeklagten herausgestellt, daß das Finanzamt gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rückgabe einer zu Unrecht die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung (vgl. BFHE 171, 369; BFH DStR 2001, 1068; BB 2001, 1026) im Streitfall nicht auf der Anpassung des Vertrages hätte beharren dürfen, als klar war, daß die Universität von dem Ausweis der Vorsteuer keinen Gebrauch gemacht hatte und dies auch nicht zu befürchten war, wodurch die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt war.
  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    ee) Im Nachhinein hat sich durch die Nachforschungen des Steuerberaters des Angeklagten herausgestellt, daß das Finanzamt gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rückgabe einer zu Unrecht die Mehrwertsteuer ausweisenden Rechnung (vgl. BFHE 171, 369; BFH DStR 2001, 1068; BB 2001, 1026) im Streitfall nicht auf der Anpassung des Vertrages hätte beharren dürfen, als klar war, daß die Universität von dem Ausweis der Vorsteuer keinen Gebrauch gemacht hatte und dies auch nicht zu befürchten war, wodurch die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt war.
  • OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff.

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    b) Entschieden ist, daß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift z.B. der regelgerechte Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - der regelmäßig gegenseitig vorteilhaft sein sollte - nicht erfaßt wird (vgl. OLG Celle NJW 2008, 164, 165 = StV 2008, 251, 252 mit Anm. Zieschang; Korte in MüKo, § 333 StGB Rdn. 18).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu schon in seinem Beschluß vom 7. April 1964 (BVerfGE 17, 306) unter anderem folgendes allgemein ausgeführt:.
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06
    Verlangt wird im Schrifttum zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in MüKo, StGB, § 331 Rdn. 106; Heine in Schönke/Schröder, § 331 StGB Rdn. 4 f.) oder Unlauterkeit dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. BGH NJW 2007, 3446, 3448; NStZ 2005, 334; Urt. v. 21.6. 2007 - 4 StR 95/07, BeckRS 2007, 12151).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

    - das Fehlen plausibler anderer Zielsetzungen (BGHSt 53, 6 - bei Juris Tz. 32; KG NStZ-RR 2008, 373 - bei Juris Tz. 27).
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