Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 12.12.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.03.2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, III - 23/06, 1 Ss 41/06   

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OLG Hamburg, 16.03.2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, III - 23/06, 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2006,20687)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, III - 23/06, 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2006,20687)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, III - 23/06, 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2006,20687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung; Aufhebung eines landgerichtlichen Urteils

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 314

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 46; StPO § 314

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 02.10.1987 - RReg. 1 St 94/87

    Revisionsgericht; Befugnis; Wiedereinsetzung; Gewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Denn der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat (Anschluss an BayObLGSt 1987, 102).

    Diese Ansicht ist überwiegend auf Ablehnung gestoßen (Meyer-Goßner, Rdz. 2 zu § 46 StPO m.w.N.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. 1999, Rdz. 5 - 8 zu § 46 StPO m.w.N.; BayObLGSt 1987, 102, 104f; Gössel, JR 1986, 383, 384f; offen gelassen in HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat, Beschl. v. 10.10.00 - II - 96/00).

    Der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat (BayObLGSt 1987, 102, 105).

  • BayObLG, 25.10.1995 - 2St RR 167/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Im Hinblick auf das mittlerweile gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist es aber sachgerecht, von einer solchen durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidung abzusehen (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 1996, 74 unter Hinweis auf BGHSt 13, 306, 309f).
  • BGH, 19.11.1959 - 2 StR 357/59
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Im Hinblick auf das mittlerweile gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist es aber sachgerecht, von einer solchen durch das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidung abzusehen (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 1996, 74 unter Hinweis auf BGHSt 13, 306, 309f).
  • BGH, 31.01.1968 - 3 StR 19/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Der Gesetzgeber hat damit eine eindeutige gesetzliche Zuständigkeitsregelung getroffen, die nicht aus prozeßökonomischen Erwägungen übergangen werden darf (vgl. BGHSt 22, 52, 58).
  • OLG Hamburg, 13.08.1985 - 2 Ss 47/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06
    Allerdings hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht sei bei einer verspätet eingelegten Berufung aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise befugt, über ein Wiedereinsetzungsgesuch selbst zu entscheiden, wenn der Antrag offensichtlich begründet ist und der Senat gleichzeitig als Beschwerdegericht im Falle der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuches durch das Landgericht zuständig wäre (NStZ 1985, 568).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in

    Zwar hält der Senat angesichts der Auskünfte des Gerichtsvollziehers und des Vortrags des Klägers zum Vollstreckungsauftrag DR II 0023/06 für möglich, dass auch die zum Auftrag DR II 1052/05 erfolgten Überweisungen darauf beruhten, dass die IS nicht von einem eigenen Konto Überweisungsaufträge erteilte, sondern das Geld in bar bei der Bank einzahlte, die daraufhin eine Gutschrift auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers vornahm.

    c) Im Rahmen des Vollstreckungsauftrages DR II 0023/06 (vgl. hierzu II 47 ff. und Anlagenkonvolut K 6 im Anlagenheft OLG) erfolgten zwei Teilzahlungen durch Barzahlungen der IS gegenüber dem bei ihr erschienenen Gerichtsvollzieher und zwei weitere Teilzahlungen aus - wie oben schon erörtert - von der IS bei der Bank eingezahlten Barbeträgen, die von dieser dem Gerichtsvollzieher auf dessen Dienstkonto gut geschrieben und von ihm teils an die Beklagte und teils an andere Gläubiger ausgezahlt wurden.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15

    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung

    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist und zum weiteren Verfahren, wenn die Versäumung der Frist erstmals im Revisionsverfahren erkannt wird (Anschluss an OLG Hamburg StraFo 2006, 294).

    Zwingend notwendig ist aber, dass der Vorderrichter die Fristversäumung überhaupt als solche erkannt hat (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt aaO., § 46 Rn. 4; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06, juris = StraFo 2006, 294).

    (2) Der 3. Strafsenat des OLG Hamburg hat an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten und führt im Urteil vom 16.03.2006 (StraFo 2006, 294) - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des 2. Strafsenats jenes Gerichts - folgendes aus:.

    Dies deshalb, weil der 3. Strafsenat des OLG Hamburg aaO. (StraFo 2006, 294, 295) auch insoweit zu Recht ausführt:.

    Die nunmehr zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn wird zunächst über das Wiedereinsetzungsgesuch und erst dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Entscheidung - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gesichtspunkte - erneut über die Berufung zu entscheiden haben (StraFo 2006, 294).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2017 - Ss BS 88/17

    Verspäteter Einspruch: Keine Verwerfung in der Rechtsbeschwerde, wenn über

    Zudem müssten sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Amtsgericht der Verspätung des Einspruchs bewusst gewesen sein (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 389, 390; BayObLG VRS 91, 40 ff. - juris Rn. 6; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f. - juris Rn. 6).

    Nichts anderes gilt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wird (vgl. für den Fall eines im Revisionsverfahren gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist BayObLG VRS 91, 40 f.- juris Rn. 8 ff.; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f.- juris Rn. 4 ff.).

    Denn das Oberlandesgericht ist als Rechtsbeschwerdegericht in all diesen Fällen- ebenso wie das Revisionsgericht in den Fällen des § 46 Abs. 1 StPO bei Fristversäumung in der Vorinstanz - nicht befugt, anstelle des nach § 52 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 OWiG hierzu ausschließlich berufenen Amtsgerichts über die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 52 ff.; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 399 f.; OLG Köln JMBl NW 1984, 235, 236; BayObLG VRS 91, 40 f. - juris Rn. 9; OLG Hamburg StraFo 2006, 294 f. - juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 52 Rn. 40; KK OWiG-Lampe, a. a. O., § 52 Rn. 42; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 52 Rn. 32).

  • OLG Saarbrücken, 24.01.2023 - 1 Ws 13/23

    Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im

    Eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den der Vorderrichter übergangen hat, besteht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach ganz überwiegender Auffassung (BGHSt 22, 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. April 2018 - III-2 Ws 151/18 - juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 3 Ws 321/06 - und vom 17. Juni 2016 - 1 Ss 381/15 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. März 2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06 -, juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdnr. 7; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 46 Rdnr. 2), der der Senat sich anschließt, auch dann nicht, wenn der Antrag erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird und Gründe der Prozessökonomie eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nahelegen.
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 12.12.2005 - 1 Ss 41/06   

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https://dejure.org/2005,82490
LG Hamburg, 12.12.2005 - 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2005,82490)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2005 - 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2005,82490)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 1 Ss 41/06 (https://dejure.org/2005,82490)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 16.03.2006 - III-23/06

    Verfahren bei unzulässiger Sachentscheidung: Berufungsurteil nach verspätet

    III - 23/06 1 Ss 41/06.
  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Diese Möglichkeit ist (auch) eröffnet, wenn keine ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Grundlagen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung getroffen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2007 - [4] 1 Ss 41/06 [30/06] - m.w.Nachw.) Die Prüfung, ob in die erforderliche Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe aus den im angefochtenen Urteil festgesetzten, nunmehr rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen neben der Geldstrafe aus dem Urteil vom 28. August 2017 auch die Geldstrafe aus dem Urteil vom 22. April 2016 einzubeziehen ist oder ob insoweit ein Härteausgleich vorzunehmen ist, und die Bildung der Gesamtstrafe obliegt damit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht, das auch erneut über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB ) zu entscheiden haben wird.
  • KG, 01.04.2009 - 1 Ss 102/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Erforderliche Feststellungen in den

    In den Urteilsgründen ist ausdrücklich festzustellen, dass die in einer früheren Verurteilung erkannte, nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähige Strafe vor der neuerlichen Verurteilung nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen worden ist (vgl. KG, Urteil vom 22. März 2007 - (4) 1 Ss 41/06 (30/06) m.w.N.).
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