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   OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95   

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OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95 (https://dejure.org/1995,3266)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.1995 - 1 Ss 416/95 (https://dejure.org/1995,3266)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 1 Ss 416/95 (https://dejure.org/1995,3266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 173
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Der Begriff der Tat ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Konkurrenzvorschriften der §§ 52, 53 StGB zu verstehen, sondern im prozessualen Sinne, auch wenn nach der neueren Rechtsprechung die sachlich-rechtliche Tatmehrheit in der Regel für mehrere prozessual selbständige Taten spricht (vgl. BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154).

    Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem in BGHSt 36, 151 entschiedenen, wo es an einem durchgehenden zeitlichen Zusammentreffen fehlte.

    c) Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens im Einzelfall auch der Vertrauensschutz des Angeklagten zu beachten (vgl. BGHSt 36, 151, 155; 35, 14, 19).

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Der Begriff der Tat ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Konkurrenzvorschriften der §§ 52, 53 StGB zu verstehen, sondern im prozessualen Sinne, auch wenn nach der neueren Rechtsprechung die sachlich-rechtliche Tatmehrheit in der Regel für mehrere prozessual selbständige Taten spricht (vgl. BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154).

    c) Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens im Einzelfall auch der Vertrauensschutz des Angeklagten zu beachten (vgl. BGHSt 36, 151, 155; 35, 14, 19).

  • OLG Celle, 20.02.1984 - 1 Ss 28/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Zwar wirkt erst dies Wiederholung des Aufenthaltsverstoßes tatbestandsbegründend im Sinne einer Straftat; die vorangegangenen Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung sind jedoch nicht Teil der Tat im prozessualen Sinne; sie können bereits getrennt als Ordnungswidrigkeit gemäß § 86 Asylverfahrensgesetz geahndet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 560 ; OLG Celle NStZ 1984, 324 und StV 1985, 373) oder im Wiederholungsfall als Straftat nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz abgeurteilt worden sein, auch wenn dies für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).
  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91

    Beihilfe zum Betrug - Strafaussetzung zur Bewährung - Verletzung sachlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Das kann auch bei sachlich-rechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB der Fall sein, wenn mehrere Handlungen äußerlich ineinander übergehen und innerlich dergestalt miteinander verknüpft sind, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. zuletzt BGH VRS 83, 185 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 07.12.1984 - 2 Ss 187/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Zwar wirkt erst dies Wiederholung des Aufenthaltsverstoßes tatbestandsbegründend im Sinne einer Straftat; die vorangegangenen Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung sind jedoch nicht Teil der Tat im prozessualen Sinne; sie können bereits getrennt als Ordnungswidrigkeit gemäß § 86 Asylverfahrensgesetz geahndet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 560 ; OLG Celle NStZ 1984, 324 und StV 1985, 373) oder im Wiederholungsfall als Straftat nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz abgeurteilt worden sein, auch wenn dies für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.1988 - 1 Ss 41/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Zwar wirkt erst dies Wiederholung des Aufenthaltsverstoßes tatbestandsbegründend im Sinne einer Straftat; die vorangegangenen Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung sind jedoch nicht Teil der Tat im prozessualen Sinne; sie können bereits getrennt als Ordnungswidrigkeit gemäß § 86 Asylverfahrensgesetz geahndet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 560 ; OLG Celle NStZ 1984, 324 und StV 1985, 373) oder im Wiederholungsfall als Straftat nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz abgeurteilt worden sein, auch wenn dies für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wiederholt" nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Strafklageverbrauch kann nur durch eine frühere rechtskräftige Aburteilung derselben Tat im prozessualen Sinne eingetreten sein, wenn diese Gegenstand jenes früheren Strafverfahrens war (vgl. BGHSt 29, 288, 292; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage § 264 Rdnr. 1).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Die Tat umfaßt sonach nicht nur das einzelne, in der zugelassenen Anklage umschriebene Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der allgemeinen Lebensauffassung eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 45, 434, 435; BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage § 264 Rdnr. 2; Hürxthal in KK StPO 3. Auflage § 264 Rdnr. 5).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Das Problem der fortgesetzten Handlung und des damit verbundenen weitgehenden Strafklageverbrauchs (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, § 34 Asylverfahrensgesetz a.F., Rdnr. 14), das angesichts der beiden rechtskräftigen Vorverurteilungen nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz zu prüfen gewesen wäre, stellt sich seit der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 138 ) nicht mehr (vgl. Senge a.a.O.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz , 3. Auflage, § 85 Rdnr. 23).
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
    Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren strafrechtlichen Vorwürfe muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen unter Berücksichtigung ihr strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. BGHSt 13, 21 ; BGH StV 1981, 127, 128).
  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 508/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Definitionen von "Abgabe",

  • OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21

    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit

    In Ausnahmefällen kann allerdings trotz materieller Tatmehrheit nur eine prozessuale Tat gemäß § 264 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 1995 - 1 Ss 416/95 -, NStZ-RR 1996, 173 f., juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl 2021, 6. Abschnitt Hauptverhandlung, Rn. 89 mit zahlreichen Fallbeispielen aus der Rspr.).
  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Die bloße Überschneidung der jeweiligen materiellrechtlichen Taten in zeitlicher Hinsicht genügt nicht, um die innere Verknüpfung zwischen den tatsächlichen Geschehnissen herzustellen, die konstitutiv für die Einheitlichkeit des Lebensvorgangs und damit für die Einheitlichkeit der prozessualen Tat ist (Abgrenzung zu OLG Stuttgart v. 13.10.1995 - 1 Ss 416/95, NStZ-RR 1996, 173 f.).

    Solch eine einheitliche prozessuale Tat trotz materiell-rechtlicher Tatmehrheit kann dann vorliegen, wenn zwischen den Verhaltensweisen des Täters eine innere Verknüpfung dergestalt besteht, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (etwa BGHSt 32, 215, 216 mit Anmerkung Roxin JR 1984, 346 und Anmerkung Jung JZ 1984, 533; BGHSt 41, 385, 388; BGHSt 43, 252, 255; BGH NStZ 2005, 514; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 173).

    So hat das Oberlandesgericht Stuttgart bei einem Verstoß gegen § 85 Nr. 2 AsylVfG, in dessen Verlauf der Täter eines Raubes und einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt worden war, eine einheitliche prozessuale Tat angenommen (OLG Stuttgart v. 13.10.1995 - 1 Ss 416/95, NStZ-RR 1996, 173 f.).

    Die innere Verknüpfung sei "sonach denkgesetzlich begründet und damit besonders eng" (OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 173, 174).

    Entgegen der Auffassung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart genügt der Umstand, dass das verwirklichte Zustandsdelikt nicht denkbar wäre, ohne dass der Täter sich unter Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkungen an dem späteren Tatort des Zustandsdelikts aufgehalten hätte (OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 173, 174), als prozessuale Tateinheit stiftende "innere Verknüpfung" gerade nicht.

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11

    Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige

    Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 Ss 500/06; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 39 (Stand: April 2010); Lange, StRR 2007, 118; zum AsylVfG vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Februar 1984 - 1 Ss 28/84, NStZ 1984, 324; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. August 1988 - 1 Ss 41/88, NStZ 1988, 560; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 1995 - 1 Ss 416/95, NStZ-RR 1996, 173, 174; MünchKomm StGB/Schmidt-Sommerfeld, § 85 AsylVfG Rn. 37).
  • OLG Hamburg, 23.03.1999 - IIb - 6/99
    d) Die in der Revisionsbegründung genannte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.10.1995 (NStZ-RR 1996, 173) steht dem nicht entgegen.

    Das OLG Stuttgart hat zwar entschieden, dass der angeklagte Raub und der Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz - trotz angenommener Tatmehrheit - als eine prozessuale Tat i. S. von § 264 StPO anzusehen seien und zur Begründung ausgeführt, der entscheidende Grund für eine innere Verknüpfung der beiden Taten liege darin, dass die dem dortigen Angekl. vorgeworfene Begehung des Raubes (in Stuttgart) nicht denkbar sei, ohne dass der Angekl. sich unter Verstoß gegen die ihm erteilte Aufenthaltsbeschränkung unerlaubt in Stuttgart aufgehalten habe (NStZ-RR 1996, 173 [174]).

  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 5 Ws 4/01

    Umfang der Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine

    Allein dieser stets gegebene Zusammenhang begründet nicht die hier geforderte innere Verknüpfung (anders OLG Stuttgart -- 1. Strafsenat -- in NStZ-RR 1996, 173, dagegen Hanseatisches OLG Hamburg in NStZ 1999, 247).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2001 - 3 Ss 251/01

    Notwendige Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage

    So dürfte zwar die Annahme eines wiederholten Verstoßes nicht zwingend voraussetzen, dass der Betroffene zuvor wegen eines gleichgelagerten Fehlverhaltens rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt worden ist (anders etwa Amtsgericht Bad Homburg, StV 1984, 381); nach der überwiegenden Meinung ist eine Ahndung der ersten Tat durch Bußgeldbescheid, Urteil oder Beschluß (§ 72 OWiG) keine Voraussetzung für die Strafbarkeit der Wiederholungstaten (vgl. OLG Celle, NStZ 1984, 324; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 560; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 173; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 2001, § 85 AsylVfG Rdnr. 8; aus BVerfGE 96, 10 dürfte Gegenteiliges nicht herzuleiten sein).
  • OLG Hamm, 18.07.2000 - 1 Ss 604/00

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sachlage, Ausländer,

    Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Entscheidung des OLG Stuttgart in NStZ-RR 1996, 173, da diese Entscheidung eine andere Fallkonstellation betrifft.
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