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   KG, 25.10.2007 - (4) 1 Ss 425/04 (81/05)   

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KG, 25.10.2007 - (4) 1 Ss 425/04 (81/05) (https://dejure.org/2007,68958)
KG, Entscheidung vom 25.10.2007 - (4) 1 Ss 425/04 (81/05) (https://dejure.org/2007,68958)
KG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - (4) 1 Ss 425/04 (81/05) (https://dejure.org/2007,68958)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367 ).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; 82, 272, 281 f ) .

    Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, wenn es sich um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Denn die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls die bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ).

    Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, weshalb sie auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ).

    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Urteil enthalten sind, fallen dabei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).

  • BayObLG, 04.05.1982 - RReg. 4 St 285/81
    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen auch offenkundige Wertungsexzesse (vgl. BayObLG NStZ 1983, 265, 266; LK-Hilgendorf, StGB 11. Aufl., § 193 Rdn. 26; NK-Zaczyk, StGB 2. Aufl., § 193 Rdn. 29).

    Ein bewusst nach der negativen Seite entstelltes, verzerrtes Bild über eine Person und die Motive ihres (politischer) Verhaltens, wie es den Wertungsexzess kennzeichnet (vgl. BayObLG NStZ 1983, 265, 266), liegt danach ebenfalls nicht vor.

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen des Angeklagten als eine auf Tatsachenelementen beruhende komplexe Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ) zu werten.

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).
  • BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93

    Disziplinarrechtliche Würdigung von Gefangenenbriefen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Die dabei im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden abgegebenen Äußerungen unterliegen in gesteigertem Maße dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , da sie der Klärung möglicher Missstände im Bereich der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 300, 301 [BVerfG 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93] ; KG StV 1997, 485, 487; vgl. auch BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ).
  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Dienstaufsichtsbeschwerden bieten wegen des weit reichenden Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß den §§ 25 Abs. 1, 26 DRiG nur dann eine Erfolgschance, wenn der Betroffene vorbringt, dass es sich bei der beanstandeten Entscheidung um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff bei der Ausübung des richterlichen Amtes handelte (vgl. KG StV 1997, 485, 488, unter Hinweis auf BGH DRiZ 1984, 194, 195, und die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; 82, 272, 281 f ) .
  • KG, 11.05.1998 - 1 Ss 26/98
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    Das Revisionsgericht ist an sie gebunden (vgl. BGHSt 21, 371, 372; KG, Beschluß vom 25. Oktober 2007 - (4) 1 Ss 425/04 (81/05) - jeweils mit weit.
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