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KG, 22.12.2011 - (4) 1 Ss 441/11 (315/11) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Kopfstoß, das Leben gefährdende Behandlung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB
Gefährliche Körperverletzung: Kopfstoß als eine das Leben gefährdende Behandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit eines wuchtig ausgeführten Kopfstoßes als eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
- strafrechtsiegen.de
Gefährliche Körperverletzung: Kopfstoß als lebengefährdende Behandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Körperverletzung; Wuchtig ausgeführter Kopfstoß als eine das Leben gefährdende Behandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Wuchtiger Kopfstoß
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.06.2011 - 47 Js 929/10 Ls Ns (19/10
- KG, 22.12.2011 - (4) 1 Ss 441/11 (315/11)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09
Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung …
Auszug aus KG, 22.12.2011 - 1 Ss 441/11
Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 176 m.w.N.). - OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
gefährliche Körperverletzung; Kopfstoß; minderer schwerer Fall; Strafmilderung; …
Auszug aus KG, 22.12.2011 - 1 Ss 441/11
Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er gegen die Schläfe oder so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 15; OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908). - OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
Auszug aus KG, 22.12.2011 - 1 Ss 441/11
Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er gegen die Schläfe oder so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 15; OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908).