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   KG, 13.01.2010 - (1) 1 Ss 465/09 (23/09)   

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https://dejure.org/2010,6314
KG, 13.01.2010 - (1) 1 Ss 465/09 (23/09) (https://dejure.org/2010,6314)
KG, Entscheidung vom 13.01.2010 - (1) 1 Ss 465/09 (23/09) (https://dejure.org/2010,6314)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - (1) 1 Ss 465/09 (23/09) (https://dejure.org/2010,6314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 243 Abs 2 StGB, § 248a StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB, § 263 Abs 4 StGB
    Gewerbsmäßiger Betrug: Strafrahmenwahl bei nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze liegendem Schaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Annahme eines besonders schweren Falls eines gewerbsmäßigen Betruges beim Internetauktionshaus ebay

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines besonders schweren Falls des Betruges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Die Wahl dieses Strafrahmens ist dann, wenn der Tatrichter - wie hier - alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Abwägung einbezogen hat, einer revisionsgerichtlichen Überprüfung lediglich stark eingeschränkt zugänglich (vgl. BGH NStZ 1982, 464 zu § 266 StGB; Satzger a.a.O., § 263 Rdn. 294; Fischer a.a.O. § 263 Rdn. 227); in Zweifelsfällen muss die Wertung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH, NJW 1977, 639).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Es hat jedoch nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Satzger a.a.O. § 263 Rdn. 286; Fischer a.a.O. § 263 Rdn. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH wistra 2001, 303f zu § 263 StGB a.F.).
  • OLG Hamm, 28.07.2003 - 2 Ss 427/03

    geringwertige Sache; Grenze der Geringwertigkeit; Kostensteigerung

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Ob diese Grenze auf 50,- EUR angehoben werden sollte (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3145 und wistra 2004, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536; Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 263 Rdn. 289; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 248 a Rdn. 10; Schmitz in Münchener Kommentar, § 243 StGB Rdn. 64), erscheint zweifelhaft, wenn man diese Summe in Beziehung zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II (derzeit 359,- EUR/Monat) setzt oder bedenkt, dass damit der Wert etwa des halben Wochenlohns eines geringfügig Beschäftigten als geringfügige Bagatelle eingeordnet würde (vgl. ablehnend Fischer a.a.O.).
  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 3 Ss 526/03

    Diebstahl, geringwertige Sache; Grenzwert, Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Ob diese Grenze auf 50,- EUR angehoben werden sollte (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3145 und wistra 2004, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536; Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 263 Rdn. 289; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 248 a Rdn. 10; Schmitz in Münchener Kommentar, § 243 StGB Rdn. 64), erscheint zweifelhaft, wenn man diese Summe in Beziehung zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II (derzeit 359,- EUR/Monat) setzt oder bedenkt, dass damit der Wert etwa des halben Wochenlohns eines geringfügig Beschäftigten als geringfügige Bagatelle eingeordnet würde (vgl. ablehnend Fischer a.a.O.).
  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Es hat jedoch nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Satzger a.a.O. § 263 Rdn. 286; Fischer a.a.O. § 263 Rdn. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH wistra 2001, 303f zu § 263 StGB a.F.).
  • BGH, 28.02.2001 - 2 StR 509/00

    Kein besonders schwerer Fall des Betruges, wenn geringwertige Sache vorliegt

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Es hat jedoch nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Satzger a.a.O. § 263 Rdn. 286; Fischer a.a.O. § 263 Rdn. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH wistra 2001, 303f zu § 263 StGB a.F.).
  • OLG Zweibrücken, 18.01.2000 - 1 Ss 266/99

    Grenzen der Geringwertigkeit

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Ob diese Grenze auf 50,- EUR angehoben werden sollte (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3145 und wistra 2004, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536; Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 263 Rdn. 289; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 248 a Rdn. 10; Schmitz in Münchener Kommentar, § 243 StGB Rdn. 64), erscheint zweifelhaft, wenn man diese Summe in Beziehung zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II (derzeit 359,- EUR/Monat) setzt oder bedenkt, dass damit der Wert etwa des halben Wochenlohns eines geringfügig Beschäftigten als geringfügige Bagatelle eingeordnet würde (vgl. ablehnend Fischer a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04

    30 Euro; 50 DM; Bagatellfall; Bagatellgrenze; Diebstahl; Euro-Umstellung;

    Auszug aus KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09
    Als gering sind jedenfalls Schäden bis etwa 25,- EUR anzusehen (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111; Fischer, StGB 57. Aufl., § 248 a StGB Rdn. 3 mit weit.
  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Der 1. Strafsenat des Kammergerichts hatte die Geringwertigkeitsgrenze demgegenüber zunächst in nicht ganz einheitlicher Rechtsprechung (zu § 243 Abs. 2 StGB) bei Schäden "bis etwa 25 Euro" (Beschluss vom 13. Januar 2010, StraFo 2010, 212) bzw. "bis etwa 25 bzw. 30 Euro" gezogen (Urteil vom 17. März 2010 - [1] 1 Ss 46/10 [3/10] -).
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Daher kann auch bei gewerbsmäßig begangenem Betrug und gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung, sofern die Einzelschäden und der Gesamtschaden gering sind und zudem weitere gewichtige zu Gunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen, die Indizwirkung entfallen (BGH wistra 2001, 303; KG StraFo 2010, 212; OLG Hamm wistra 2012, 40).
  • OLG Hamm, 04.06.2020 - 4 RVs 64/20

    Betrug, Computerbetrug, Täuschung, Irrtum, erforderliche Feststellungen,

    Ferner ist nicht bedacht worden, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeit als Grenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH, wistra 2001, 303 f.; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010, 1 Ss 465/09).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 5 RVs 40/11

    Besonders schwerer Fall des gewerbsmäßigen Betrugs bei geringwertigem Schaden

    Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (zu vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rdnr. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH wistra 2001, 303 f; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010 - 1 Ss 465/09 -).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    Hierzu besteht insbesondere Anlass, wenn die vom Täter erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 Euro liegen und weitere erhebliche Strafmilderungsgründe hinzukommen (vgl. jeweils zum gewerbsmäßig begangenen Betrug BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08; ähnlich KG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 1 Ss 465/09 (23/09); OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2011 - III-5 RVs 40/11).
  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 4 RVs 128/14

    Keine Aufnahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit in den Tenor

    Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeit als Grenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH, WiStra 2001, 303 f.; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010 - 1 Ss 465/09 -).
  • BayObLG, 20.06.2023 - 207 StRR 157/23

    In der Regel kein besonders schwerer Fall des Betruges bei Gewerbsmäßigkeit, wenn

    Bei Betrugsdelikten ist in erster Linie die Schadenshöhe für die Strafzumessung ausschlaggebend, so dass sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände in Fällen, in denen die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp überschritten wird, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens in der Regel nicht rechtfertigen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020, III-4 RVs 64/20, zitiert nach juris, dort Rdn. 28; KG, Beschluss vom 13.01.2010, 1 Ss 465/09 (23/09), zitiert nach juris, dort Rdn. 5f.; Senatsbeschluss vom 29.10.2020, 207 StRR 365/20, n. v.).
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