Rechtsprechung
   KG, 28.11.2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7260
KG, 28.11.2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11) (https://dejure.org/2011,7260)
KG, Entscheidung vom 28.11.2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11) (https://dejure.org/2011,7260)
KG, Entscheidung vom 28. November 2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11) (https://dejure.org/2011,7260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Diebstahl, besonders schwerer Fall, Schlüssel, unbefugter Gebrauch

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 243 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 318 StPO, § 344 StPO
    Schwerer Diebstahl: Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten; Überwinden einer Diebstahlssicherung durch Täuschen eines Dritten; Auslegung einer Revisionserklärung der StA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überwinden einer Diebstahlssicherung durch Täuschen eines Dritten; Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen Unbefugten; Maßgeblichkeit einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung zum Umfang eines Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243; StPO § 318
    Auslegung der Rechtsmittelerklärung bei Berufungsbeschränkung; Diebstahl in besonders schwerem Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ich hatte den "richtigen” Schlüssel - hilft gegen Diebstahl im besonders schweren Fall nicht unbedingt

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. StGB
    Besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB bei Verwendung eines richtigen Schlüssels (Mario Bachmann, Ferdinand Goeck; ZIS 2/2012, S. 279-282)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1093
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).

    Ob etwas anders gilt, wenn der Schlüssel im Schloss des betreffenden Behältnisses steckt oder als erkennbar zu diesem gehörig direkt daneben liegt und in diesem Sinne "unmittelbar zugänglich" ist (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 243 Rn. 22; Bosch JA 2009, 905), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil eine solche Konstellation hier nicht festgestellt ist.

    Der gesetzgeberische Grund für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und die hierdurch regelmäßig ausgelöste Strafschärfung liegt darin, dass der Täter ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeigt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit welcher der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert legt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 48 m.w.N.).

  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10

    Diebstahl im besonders schweren Fall (durch ein verschlossenes Behältnis

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Der Bundesgerichtshof (NJW 2010, 3175 f. = StV 2011, 18) hat zu der Frage der Öffnung einer Schutzvorrichtung mit einem dafür bestimmten Schlüssel durch Unberechtigte zutreffend das Folgende ausgeführt:.

    Der Angeklagte jedenfalls hat in seiner Person diese besondere Diebstahlssicherung durch sein listiges Vorgehen überwunden, weil es nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt, eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das faktische Überwinden der Sicherung hinaus also nicht von Belang ist, sondern allein die Art der Sicherung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2010, 3175).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 5 Ss 291/98
    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Tat eine besondere kriminelle Energie offenbart, aber auch, wenn der Täter besonders listig vorgegangen ist und dadurch eine nicht unerhebliche Beute gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 158, 159; siehe auch BGH NStZ-RR 2010, 374, 375: Betreten eines Hauses durch eine Terrassentür im Erdgeschoss nach Hineingreifen durch den gekippten Türflügel zum Öffnen der Tür).
  • BayObLG, 28.10.1999 - 4St RR 217/99

    Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch und Feststellung eines höheren

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung ist aber diese maßgeblich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht, wobei betreffend die Erklärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei den Angaben eines rechtlich unerfahrenen Angeklagten zum Umfang einer Berufung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 220 und 379; Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 2; siehe auch OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 77).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Zwar ist bei Unklarheiten der Umfang der Anfechtung im Wege der Auslegung zu ermitteln und hierbei nicht am Wortsinn zu haften, sondern es ist nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels zu fragen (vgl. BGHSt 25, 272, 275; 29, 359, 365; KG, Urteil vom 10. Oktober 2008 - [3] 1 Ss 296/08 [94/08] - [soweit die Ausfertigung dieses Urteils als Entscheidungsdatum den 10. Juli 2008 ausweist, handelt es sich um einen Fehler]; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 344 Rn. 11).
  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 319/10

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls (Einsteigen; strafschärfende

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Tat eine besondere kriminelle Energie offenbart, aber auch, wenn der Täter besonders listig vorgegangen ist und dadurch eine nicht unerhebliche Beute gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 158, 159; siehe auch BGH NStZ-RR 2010, 374, 375: Betreten eines Hauses durch eine Terrassentür im Erdgeschoss nach Hineingreifen durch den gekippten Türflügel zum Öffnen der Tür).
  • OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 391/87
    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    Zwar ist bei Unklarheiten der Umfang der Anfechtung im Wege der Auslegung zu ermitteln und hierbei nicht am Wortsinn zu haften, sondern es ist nach dem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels zu fragen (vgl. BGHSt 25, 272, 275; 29, 359, 365; KG, Urteil vom 10. Oktober 2008 - [3] 1 Ss 296/08 [94/08] - [soweit die Ausfertigung dieses Urteils als Entscheidungsdatum den 10. Juli 2008 ausweist, handelt es sich um einen Fehler]; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 344 Rn. 11).
  • BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwere Fälle des Diebstahls auch im

    Auszug aus KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
    bb) Ein Schuldspruch wegen eines (in mittelbarer Täterschaft begangenen) Diebstahls in einem besonders schweren Fall kommt allerdings nicht in Betracht, weil das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 243 StGB nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH NStZ 1999, 205; Meyer-Goßner aaO, § 260 Rn. 25 m.w.N.), sodass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit ohne Erfolg bleiben musste.
  • OLG Köln, 17.01.2017 - 1 RVs 285/16

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Bei ausdrücklicher und eindeutiger Erklärung zum Umfang eines Rechtsmittels ist diese maßgeblich, auch wenn sie mit der Rechtslage nicht im Einklang steht; für Erklärungen der Staatsanwaltschaft und eines Verteidigers gilt insoweit ein strengerer Maßstab als bei einem rechtlich unerfahrenen Angeklagten (vgl. KG [28.11.11] NJW 2012, 1093).
  • LG Regensburg, 22.08.2019 - 5 Qs 151/19

    Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe - Unzulässigkeit einer

    Insoweit ist die Einspruchsbegründung einer Auslegung fähig, wobei bei Einspruchsbegründungen nicht rechtskundiger Personen ein strenger Maßstab anzulegen ist (KG NJW 2012, 1093 für die Berufungsbeschränkung m.w.N.).
  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Der Senat hat mit Urteil vom 28. November 2011 (NJW 2012, 1093 = StraFo 2012, 25) die auf die Sachrüge gestützte, unbeschränkte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 21/20

    Berufung im Strafverfahren: Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft (vgl. KG Berlin, Urteil vom 28.11.2011 - (4) 1 Ss 465/11 (271/11), juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht