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   OLG Hamburg, 09.02.2005 - II - 10/05 - 1 Ss 5/05, II - 10/05, 1 Ss 5/05   

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OLG Hamburg, 09.02.2005 - II - 10/05 - 1 Ss 5/05, II - 10/05, 1 Ss 5/05 (https://dejure.org/2005,6819)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - II - 10/05 - 1 Ss 5/05, II - 10/05, 1 Ss 5/05 (https://dejure.org/2005,6819)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - II - 10/05 - 1 Ss 5/05, II - 10/05, 1 Ss 5/05 (https://dejure.org/2005,6819)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der materiellen Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; Erforderlichkeit der Bildung einer ausreichenden Grundlage durch die erstinstanzlichen Feststellungen für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Unwirksam ist eine Beschränkung demgemäß nur, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass dadurch die nicht angefochtenen Teile beeinflusst werden, weil sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. BGHSt 29, 359, 364; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 6 f. m.w.N.).

    Auszugehen ist von der in § 318 StPO angelegten weitreichenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 und 38, 362, 364; Geppert in JR 2002, 114, 115) und die im Falle der Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß ihre Grenze dort findet, wo das Berufungsgericht die nach dem Willen des Berufungsführers allein noch vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung nicht ohne Verstoß gegen Zumessungsvorschriften oder -grundsätze treffen könnte (vgl. Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10).

  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Zwar steht eine fehlerhafte Subsumtion der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen (h.M., vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Ruß, a.a.O., m.w.N.), doch muss der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in zumindest groben Zügen erkennbar sein, da es anderenfalls an zureichenden Anknüpfungspunkten für die Strafzumessung fehlt.

    Indes steht, wie ausgeführt (siehe vorstehend lit. aa) eine fehlerhafte Subsumtion der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen; erst wenn auf der Grundlage der Feststellungen überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte, soll eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam sein (h.M., vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 m.w.N.), weil in Ausnahmekonstellationen Gründe materieller Gerechtigkeit einer Anerkennung der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. zum Verhältnis der §§ 20, 21 StGB OLG Köln in NStZ 1984, 379, 380 m.w.N.).

  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Ihre Grenzen ergeben sich wiederum aus den Grundsätzen der Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit (vgl. allgemein Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 6 f. m.w.N.; speziell zum Verhältnis Straffrage/Aussetzungsfrage BGHSt 24, 164, 165; HansOLG Hamburg in JR 1979, 258; Frisch in SK-StPO, § 318 Rn. 65 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Auszugehen ist von der in § 318 StPO angelegten weitreichenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelberechtigten, die durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364 und 38, 362, 364; Geppert in JR 2002, 114, 115) und die im Falle der Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß ihre Grenze dort findet, wo das Berufungsgericht die nach dem Willen des Berufungsführers allein noch vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung nicht ohne Verstoß gegen Zumessungsvorschriften oder -grundsätze treffen könnte (vgl. Senat in OLGSt BtMG § 29 Nr. 10).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH in NJW 2001, 3134; Ruß, a.a.O., § 318 Rn. 8 a m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02

    Verhandlung unter Verkennung der kurzen Frist des § 419 Strafprozessordnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Dabei ist insbesondere umstritten (Grobübersicht über Meinungsstand bei Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 318 Rn. 96), ob bereits Überschneidungen der Prüfungsprogramme zur Straf- und Aussetzungsfrage (so OLG Düsseldorf in NJW 2003, 1470, 1471) oder erst bei der Prüfung entstehende Widersprüche (so OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 108 f.: Überschneidung und Doppelrelevanz unschädlich) der Beschränkung entgegenstehen, ob dabei allein auf die Wertungen oder auch auf die Feststellungen der zugrundeliegenden Tatsachen abzustellen ist und ob hierzu die amtsgerichtliche Strafzumessung mit der amtsgerichtlichen (so wohl OLG Karlsruhe in NJW 1980, 133) oder den landgerichtlichen (so zutreffend h.M., u.a. HansOLG Hamburg, a.a.O., mit Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Schlussberatung des Berufungsgerichts) Begründungen zur Aussetzungsfrage zu vergleichen ist.
  • OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Mangelhafte Feststellungen zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Deshalb setzt die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch u.a. voraus, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen bieten (vgl. HansOLG Hamburg in StV 2000, 608; OLG Düsseldorf in JMBlNW 1994, 105, 106; Ruß in KK-StPO, 5. Auflage, § 318 Rn. 7 a m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.1979 - 2 Ss 10/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Dabei ist insbesondere umstritten (Grobübersicht über Meinungsstand bei Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 318 Rn. 96), ob bereits Überschneidungen der Prüfungsprogramme zur Straf- und Aussetzungsfrage (so OLG Düsseldorf in NJW 2003, 1470, 1471) oder erst bei der Prüfung entstehende Widersprüche (so OLG Frankfurt/Main in VRS 59, 106, 108 f.: Überschneidung und Doppelrelevanz unschädlich) der Beschränkung entgegenstehen, ob dabei allein auf die Wertungen oder auch auf die Feststellungen der zugrundeliegenden Tatsachen abzustellen ist und ob hierzu die amtsgerichtliche Strafzumessung mit der amtsgerichtlichen (so wohl OLG Karlsruhe in NJW 1980, 133) oder den landgerichtlichen (so zutreffend h.M., u.a. HansOLG Hamburg, a.a.O., mit Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Schlussberatung des Berufungsgerichts) Begründungen zur Aussetzungsfrage zu vergleichen ist.
  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Indes steht, wie ausgeführt (siehe vorstehend lit. aa) eine fehlerhafte Subsumtion der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen; erst wenn auf der Grundlage der Feststellungen überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte, soll eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam sein (h.M., vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 m.w.N.), weil in Ausnahmekonstellationen Gründe materieller Gerechtigkeit einer Anerkennung der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. zum Verhältnis der §§ 20, 21 StGB OLG Köln in NStZ 1984, 379, 380 m.w.N.).
  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
    Folglich darf das Berufungsgericht solche Feststellungen ergänzen, sich mit seinen Feststellungen aber nicht in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz setzen (vgl. bei horizontaler Teilrechtskraft im Verhältnis Schuldspruch/Rechtsfolgenausspruch BGHSt 28, 119, 121; Meyer-Goßner, a.a.O., Einleitung Rn. 187 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 26.11.1979 - 3 Ss 537/79
  • OLG Braunschweig, 24.10.2014 - 1 Ss 61/14

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung;

    Dies ist nach Auffassung des Senats nicht schon dann der Fall, wenn es zu - praktisch kaum je vermeidbaren - Überschneidungen im Prüfungsprogramm kommt, sondern nur dann, wenn bei der Prüfung entstehende Widersprüche zu erwarten sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Februar 2005, II-10/05 - 1 Ss 5/05, juris, Rn. 26. m. w. N.).
  • BayObLG, 23.10.2020 - 203 StRR 414/20

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Es sind auch unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.02.2005, Az.: II-10/05-1 Ss 5/05, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2019, Az.: 1 OLG 2 Ss 76/18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: (2) 121 Ss 48/19 (16/19), juris) alle Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäß § 145a StGB in zwei Fällen erfüllt:.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 09.02.2005 - 1 Ss 5/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,65072
OLG Braunschweig, 09.02.2005 - 1 Ss 5/05 (https://dejure.org/2005,65072)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 Ss 5/05 (https://dejure.org/2005,65072)
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Kurzfassungen/Presse

  • kuczyfu.de PDF (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 418 Abs. 4
    Pflichtverteidigung um beschleunigten Verfahren

Papierfundstellen

  • StV 2006, 519
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