Rechtsprechung
KG, 17.02.2012 - (4) 1 Ss 540/11 (336/11) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Jugendstrafe, Festsetzung, Grundsätze
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Jugendstrafe: Schwere der Schuld; Erfordernis der erzieherischen Einwirkung durch Jugendstrafe zur Zeit der Urteilsfindung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stützen der Annahme der Schwere der Schuld auf die Gefährlichkeit der "schweren Gewalttat" an sich
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des äußeren Unrechtsgehalts der Tat für die Bestimmung der Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG; Erfordernis einer erzieherischen Einwirkung durch die Jugendstrafe zum Zeitpunkt der Urteilsfindung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 17 Abs. 2; StGB § 223a
Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Jugendstrafe: Worauf ist zu achten?
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr.
Verfahrensgang
- LG Berlin, 12.09.2011 - 18 JuJs 714/10 Ns (43/11
- KG, 17.02.2012 - (4) 1 Ss 540/11 (336/11)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 27.08.2007 - 2 Ss 92/07
Erzieherische Gründe als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
Auszug aus KG, 17.02.2012 - 1 Ss 540/11
Die Begründung, trotz seiner positiven Entwicklung nach dem erstinstanzlichen Urteil sei es erforderlich, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil er den Zeugen nicht unerheblich verletzt habe und die Folgen der Tat für den Zeugen schwer wiegen (UA S. 8), genügt den besonderen Begründungserfordernissen (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475) hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erziehungsbedürfnisses nicht; denn unabhängig davon, dass der geschädigte Zeuge nach den Feststellungen bereits zwei Wochen nach der Tat seinen Dienst als Polizist wieder angetreten hat und Darlegungen, inwieweit er sonst schwer unter der Tat gelitten hat, fehlen, ist die positive Entwicklung des Angeklagten nach der Tat ausdrücklich und nicht nur - wie geschehen - floskelhaft zu berücksichtigen (…vgl. Senat aaO.;… OLG Hamm aaO., OLG Brandenburg StV 2001, 175, 176 = StV 1999, 658). - OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99
Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck
Auszug aus KG, 17.02.2012 - 1 Ss 540/11
Das Urteil muss nämlich erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (…vgl. Senat aaO.; KG StV 2009, 91, 92; Senat, Beschluss vom 25. April 2007 - (4) 1 Ss 81/07 (90/07) - OLG Köln StV 1999, 667, 668). - BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60
"Schuldstrafe" nach § 17 JGG
Auszug aus KG, 17.02.2012 - 1 Ss 540/11
Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15, 224; BGH StV 1982, 325;… Senat, aaO.; OLG Hamm StV 2011, 175). - OLG Brandenburg, 15.06.1999 - 2 Ss 34/99
Jugendstrafe: Schwere der Schuld - Bemessung der Strafe - Erziehungsgedanke
Auszug aus KG, 17.02.2012 - 1 Ss 540/11
Die Begründung, trotz seiner positiven Entwicklung nach dem erstinstanzlichen Urteil sei es erforderlich, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil er den Zeugen nicht unerheblich verletzt habe und die Folgen der Tat für den Zeugen schwer wiegen (UA S. 8), genügt den besonderen Begründungserfordernissen (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475) hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erziehungsbedürfnisses nicht; denn unabhängig davon, dass der geschädigte Zeuge nach den Feststellungen bereits zwei Wochen nach der Tat seinen Dienst als Polizist wieder angetreten hat und Darlegungen, inwieweit er sonst schwer unter der Tat gelitten hat, fehlen, ist die positive Entwicklung des Angeklagten nach der Tat ausdrücklich und nicht nur - wie geschehen - floskelhaft zu berücksichtigen (…vgl. Senat aaO.; OLG Hamm aaO., OLG Brandenburg StV 2001, 175, 176 = StV 1999, 658).
- LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16
Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch
Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass deren äußerer Unrechtsgehalt, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. KG Berlin, (4) 1 Ss 540/11), auch wenn dem äußeren Unrechtsgehalt - wie bereits oben ausgeführt - keine selbstständige Bedeutung beizumessen ist. - LG Schwerin, 13.07.2016 - 33 KLs 9/15 Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2012, (4) 1 Ss 540/11 (336/11), juris Rz 4 mwN).