Rechtsprechung
KG, 06.07.1998 - (3) 1 Ss 58/98 (67/98) |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 06.07.1998 - (3) 1 Ss 58/98 (67/98)
- KG, 16.07.1998 - 1 Ss 58/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55
Auszug aus KG, 06.07.1998 - 1 Ss 58/98
Hierzu genügt nicht, daß in einer öffentlichen Wirtschaft gespielt wird, vielmehr muß bei den Spielern der innere Wille vorhanden sein, auch jeden anderen Gast am Spiel teilnehmen zu lassen, und dieser Wille muß den Spielern bewußt nach außen erkennbar in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 9, 39, 42;… BayObLG, GA 1956, 385, 386 m.w.N.).Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß bei erneuter Durchführung der Beweisaufnahme Feststellungen dazu getroffen werden können, daß zwar die verschlossene Lokaltür nur auf ein besonderes Zeichen, zum Beispiel durch Läuten, geöffnet wurde, jedoch grundsätzlich jeder sich Zutritt verschaffen konnte (vgl. BGHSt 9, 39, 42).
- KG, 16.05.2001 - 1 Ss 286/99 Ferner sollte das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" durch genauere Feststellungen zu dem am Spiel beteiligten Personenkreis belegt werden (vgl. KG, Beschluß vom 6. Juli 1998 - (3) 1 Ss 58/98 (67/98) - v. Bubnoff in LK, § 284 StGB Rdn. 15).
Rechtsprechung
KG, 16.07.1998 - 1 Ss 58/98 |
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- KG, 06.07.1998 - 1 Ss 58/98
- KG, 16.07.1998 - 1 Ss 58/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55
Auszug aus KG, 16.07.1998 - 1 Ss 58/98
Hierzu genügt nicht, daß in einer öffentlichen Wirtschaft gespielt wird, vielmehr muß bei den Spielern der innere Wille vorhanden sein, auch jeden anderen Gast am Spiel teilnehmen zu lassen, und dieser Wille muß den Spielern bewußt nach außen erkennbar in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 9, 39, 42;… BayObLG, GA 1956, 385, 386 m.w.N.).Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß bei erneuter Durchführung der Beweisaufnahme Feststellungen dazu getroffen werden können, daß zwar die verschlossene Lokaltür nur auf ein besonderes Zeichen, zum Beispiel durch Läuten, geöffnet wurde, jedoch grundsätzlich jeder sich Zutritt verschaffen konnte (vgl. BGHSt 9, 39, 42).